Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.10.2004 – 5 StR 430/04

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

1. Bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung bedarf es

keiner Zurückverweisung.

2. Zur Kostenentscheidung in diesem Fall.

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04 LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2004 im Ausspruch

über die Gesamtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der

Maßgabe (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, daß

eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die

Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;

die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Tiergarten in Berlin vom 5. November 1997 – 325 Ds

196/97 – bleibt bestehen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geld-

strafe von 80 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom

5. November 1997 wegen Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr und neun

Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

zehn Monaten sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen und gefährli-

cher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl

des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2002 zu einer weiteren Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Eine Tat wurde im

Oktober 1997, die anderen zwischen Juli 2000 und Mai 2002 begangen. Die

Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheits-

strafen; im übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 23. September 2004 im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet.

1. Die Gesamtstrafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Die Bil-

dung der Gesamtsstrafen ist rechtsfehlerhaft erfolgt, da die Verurteilung vom

5. November 1997 keine Zäsurwirkung entfaltet. Die dort abgeurteilte Ver-

kehrsstraftat war am 20. April 1997 begangen worden und damit vor einer

anderen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 1997. Liegt

die abzuurteilende Tat – wie hier die Tat vom 15./16. Oktober 1997 – zwi-

schen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war,

kommt eine Gesamtstrafbildung aus der Strafe für die abzuurteilende Tat mit

der Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32,

190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12). Nur der ersten der

beiden früheren Verurteilungen käme eine Zäsurwirkung zu (BGH aaO).

Mangels Zäsur und Einbeziehungsmöglichkeit muß es bei der Gesamtgeld-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 1997

verbleiben, die nach zutreffender Anwendung des § 55 StGB unter Einbezie-

hung der am 25. Juli 1997 verhängten Geldstrafe gebildet worden ist. Durch

die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen ist der Angeklagte möglicherweise

beschwert; es liegt nahe, daß das Landgericht bei Bildung lediglich einer Ge-

samtfreiheitsstrafe zu einem strafferen Zusammenzug der verhängten Frei-

heitsstrafen gelangt wäre als durch die erfolgte Bildung von zwei Gesamtfrei-

heitsstrafen.

2. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafbildung aus den

nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3

StPO zuständigen Gericht (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der

Justiz BT-Drucks. 15/3482 S. 22). Einer Zurückverweisung bedarf es indes

nicht (mißverständlich insoweit die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. aaO);

diese hat nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO nur „in anderen Fällen“ – also nicht

in den Fällen des § 354 Abs. 1 bis 1b StPO – zu erfolgen. Demgemäß wird in

§ 462a Abs. 6 StPO nur auf § 354 Abs. 2 und § 355 StPO, nicht aber auf

§ 354 Abs. 1b StPO Bezug genommen.

3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des

Angeklagten, der seine Verurteilung auch hinsichtlich des Schuldspruchs

umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen

geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage

kann der Senat die abschließende – für den Angeklagten negative – Kosten-

entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen und hat sie nicht

dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, dem sie system-

fremd wäre. Ob in Fällen, in denen die Aufhebung der Gesamtstrafe im Ver-

fahren nach §§ 460, 462 StPO dem Anliegen des Revisionsführers nicht nur

geringfügig zum Erfolg verhelfen kann, eine Kostenentscheidung – eher un-

typisch – auf Grundlage einer Prognose der Entscheidung im Nachverfahren

ebenfalls sofort zu treffen ist, ob die Kostenentscheidung etwa vorzubehalten

ist oder ob sie dann doch im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen

werden müßte, bedarf hier keiner Entscheidung. In schwierigeren Fällen

kann ohnehin eine Verfahrensweise nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO vor-

zugswürdig gegenüber dem nicht zwingenden Vorgehen nach § 354 Abs. 1b

Satz 1 StPO sein.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal