BGH Beschluss vom 28.10.2004 – I ZR 17/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 5 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene Frage, ob eine markenrechtliche (nur schuldrechtlich
wirkende) Lizenz hinsichtlich einer von der eingetragenen Marke des
Lizenzgebers abweichenden, aber mit dieser verwechslungsfähigen
Form erteilt werden kann, ist für die Entscheidung des Falles im
Ergebnis ohne Belang (vgl. BU 11 Abs. 3, LGU 25/26). Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 1 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 153.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert