Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2004 – I ZR 17/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 5 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde

aufgeworfene Frage, ob eine markenrechtliche (nur schuldrechtlich

wirkende) Lizenz hinsichtlich einer von der eingetragenen Marke des

Lizenzgebers abweichenden, aber mit dieser verwechslungsfähigen

Form erteilt werden kann, ist für die Entscheidung des Falles im

Ergebnis ohne Belang (vgl. BU 11 Abs. 3, LGU 25/26). Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 1 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 153.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert