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BGH Urteil vom 28.10.2004 – III ZB 32/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 32/04

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. März 2004 - 1 S

14/04 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert: 2.470,77 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Provisionszahlung für die Vermitt-

lung von Versicherungsverträgen in Anspruch. Gegen das ihre Klage abwei-

sende Versäumnisurteil des Amtsgerichts hat die Klägerin Einspruch eingelegt

und am Abend vor dem angesetzten Verhandlungstermin durch Telefax dem

Amtsgericht angezeigt, die Parteien hätten sich darauf verständigt, daß der

Verhandlungstermin beiderseits nicht wahrgenommen werde; die Parteien wür-

den einen außergerichtlichen Güteversuch unternehmen. In der Sitzung des

Amtsgerichts am nächsten Morgen war die Klägerin nicht vertreten. Auf Antrag

der Beklagten ist gegen sie ein zweites Versäumnisurteil ergangen. Mit ihrer

Berufung hat die Klägerin vorgetragen, wegen der ausdrücklichen Abrede zwi-

schen ihrem Prozeßbevollmächtigten und dem Geschäftsführer der Beklagten,

daß der Verhandlungstermin beiderseits nicht wahrgenommen werde, habe ein

Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen. Die Beklagte hat eine solche Ver-

einbarung bestritten. Das Landgericht hat die Berufung wegen nicht hinrei-

chender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas-

sen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht

des Landgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufung in ausreichendem Maße

begründet, warum ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe (§ 514

Abs. 2 ZPO). Richtig ist zwar, daß die Berufung gegen ein zweites Versäum-

nisurteil in dieser Hinsicht eine schlüssige Darlegung voraussetzt (vgl. nur

BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724). Dem ist

die Klägerin jedoch nachgekommen, indem sie eine ausdrückliche Vereinba-

rung zwischen ihrem Prozeßbevollmächtigten und dem Geschäftsführer der

Beklagten des Inhalts behauptet hat, wegen eines Versuchs zur außergerichtli-

chen Einigung beiderseits den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen. Auf

eine derartige Zusage der Beklagten - die Richtigkeit des Vorbringens unter-

stellt - durfte der Anwalt der Klägerin vertrauen; daß sie in der mündlichen Ver-

handlung nicht vertreten war, hätte daher ein Verschulden der Klägerin ausge-

schlossen (vgl. dazu LG Mönchengladbach NJW-RR 1998, 1287; LAG Köln

AnwBl. 1984, 159; s. auch OLG Karlsruhe NJW 1974, 1096, 1097).

Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegung eines

derartigen Entschuldigungsgrunds, wenn es über die von der Klägerin in der

Berufungsbegründung nicht weiter ausgeführte Behauptung einer entspre-

chenden Einigung hinaus zur Schlüssigkeit eine Erläuterung verlangt, auf

welchen Umständen im einzelnen diese Verständigung beruhe. Mit Recht weist

die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ein Sachvortrag erheblich ist, wenn Tatsachen

vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,

das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten

ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von

Bedeutung sind (beispielsweise BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR

398/97 - NJW 1999, 1859, 1860; Urteil vom 20. September 2002 - V ZR

170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorlie-

gende Fallgestaltung übertragen. Die Behauptung einer ausdrücklichen Abrede

mit der Beklagten war darum zur Begründung der Berufung ausreichend; auf

die näheren Umstände dieser Vereinbarung oder deren Wahrscheinlichkeit

kommt es erst im Rahmen einer Beweiserhebung und Beweiswürdigung an.

Dem Landgericht bleibt es unbenommen, bei der Beweisaufnahme den von der

Klägerin angebotenen Zeugen nach allen Einzelheiten zu befragen, die ihm für

die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner Bekundung erforderlich erscheinen.

Es kann aber diese Einzelheiten nicht wegen möglicher Zweifel schon von der

beweispflichtigen Partei verlangen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO).

Infolgedessen ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen.

Schlick Wurm Kapsa

Dörr Galke