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BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 127/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Streitwert 39.848,04 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.

1.

Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Be-

klagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständi-

gengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht

geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt.

2.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör ver-

kürzt, indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbe-

weis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B.

zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG er-

teilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem An-

trag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis

gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese

Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag

nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also

im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging,

nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann