BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 127/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Streitwert 39.848,04 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
1.
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Be-
klagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständi-
gengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht
geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör ver-
kürzt, indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbe-
weis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B.
zum Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG er-
teilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem An-
trag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis
gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese
Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag
nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also
im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging,
nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann