Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 160/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu-

grunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unter-

nehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. et-

wa Senatsurteile vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995,

991 und vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342)

und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegrün-

dende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet.

Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich lie-

genden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem an-

deren Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von

einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei-

ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf

seiner tatrichterlichen Würdigung.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger

zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 22.701,36 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann