BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 160/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu-
grunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unter-
nehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. et-
wa Senatsurteile vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995,
991 und vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342)
und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegrün-
dende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet.
Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich lie-
genden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem an-
deren Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von
einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei-
ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf
seiner tatrichterlichen Würdigung.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger
zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 22.701,36 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann