Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 163/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 17. Dezember 2003 - 17 U 181/02 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Der Gegenstandswert wird auf 88.135,80 € festgesetzt.

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist nicht geboten.

1.

Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 156,

19 = NJW 2003, 3124 und zwei Kommentarstellen (Staudinger/Wittmann, BGB,

13. Bearbeitung, § 666 Rn. 11 und RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 666

Rn. 26) in erster Linie als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die "Ent-

lastung" eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Woh-

nungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht kommt, stellt

sich hier nicht. Das kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, umso

mehr, als das Rechtsinstitut der Entlastung über seinen Hauptanwendungsbe-

reich im Gesellschafts- und Vereinsrecht hinaus auch sonst bekannt ist (vgl.

zum Vormund oder Betreuer etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1892

Rn. 5 f. und § 1908 i Rn. 16). Eine Entlastung mit der Wirkung eines Verzichts

auf bestehende Ansprüche, die sonstige Präklusion von Ansprüchen oder ei-

nes negativen Schuldanerkenntnisses erfordert aber wie jede andere Willens-

erklärung - unabhängig von ihrer im einzelnen umstrittenen Rechtsnatur (dazu

statt aller K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 S. 429 ff.) - jeden-

falls die ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung eines Parteiwillens.

Welche Anforderungen an eine konkludente Erklärung zu stellen sind, ist in der

Rechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner neuen Revisionsentschei-

dung. Bloßes Stillschweigen genügt im allgemeinen nicht. Mehr als das Unter-

lassen von Einwänden seitens der Erblasserin gegen die Abrechnungen des

Beklagten hat dieser in seiner von der Nichtzulassungsbeschwerde herange-

zogenen Klageerwiderung aber nicht geltend gemacht.

2.

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch dem von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde hilfsweise erhobenen Einwand der Verwirkung nicht zu. Ob

ein Anspruch verwirkt ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzel-

falles ab. Darin liegt es bei der Frage, ob ein langjähriger Hausverwalter auch

für länger zurückliegende Jahre zur Rechnungslegung verpflichtet sein kann,

nicht anders. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Beklagten zwar un-

ter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht ausdrücklich beschieden.

Sie

haben dies aber bei den hier vorliegenden Umständen ersichtlich nicht ausrei-

chen lassen. Das wäre - mindestens mit Rücksicht auf das rechtskräftige Teil-

versäumnisurteil - auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Schlick Wurm Kapsa

Dörr Galke