Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.10.2004 – VII ZR 102/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer, und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im

Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen.

Gegenstandswert: 4.772,06 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig,

weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 – VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).

Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsan-

trag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 € (28.00 0,- DM), daher mit 4.772,06 €, zu

bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der

Hallenkonstruktion müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der

Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des Zahlungsantrags in Höhe von

14.316,17 € berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu.

Der Anspruch wurde dem

Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aber-

kannt.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Bauner