BGH Beschluß vom 28.10.2004 – VII ZR 102/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer, und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im
Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts
in Jena vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen.
Gegenstandswert: 4.772,06 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig,
weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 – VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).
Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsan-
trag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 € (28.00 0,- DM), daher mit 4.772,06 €, zu
bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der
Hallenkonstruktion müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der
Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des Zahlungsantrags in Höhe von
14.316,17 € berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu.
Der Anspruch wurde dem
Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aber-
kannt.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Bauner