Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2004 – VII ZR 172/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, es fehle

an einer hinreichenden Darlegung des Schadens, rechtfertigen die

Zulassung nicht. Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren

Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des

Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 58.726,19 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kuffer