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BGH Beschluss vom 03.11.2004 – 2 ARs 361/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 9a Ds 246 Js 5677/04 (114/04) Amtsgericht Verden (Aller) Az.: 406 Ds 635/04 Jug Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. November 2004 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 9. August
2004 - 9a Ds 246 Js 5677/04 (114/04) wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß
§ 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Verden zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Tiergarten hin ist der Abga-
bebeschluss des Amtsgerichts Verden aufzuheben. Die Abgabe der Sa-
che an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige
Amtsgericht Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf
auch das Amtsgericht Tiergarten hinweist - zumindest vier in der Ankla-
ge sowie vier weitere von der Verteidigung benannte Zeugen zu hören,
von denen mit einer Ausnahme alle im Bereich des abgebenden Amts-
gerichtes wohnen. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, das bereits
Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, mit der Sache bestens
vertraut. Dem gegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe,
der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 JGG sein Niederschlag gefunden hat,
in den Hintergrund, zumal der Angeklagte seit der Tat bereits zweimal
den Wohnort gewechselt hat und nicht ohne Weiteres abzusehen ist, ob
sein Aufenthalt in Berlin für längere Zeit gesichert ist."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Detter Otten
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