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BGH Beschluss vom 03.11.2004 – 2 StR 295/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 295/04

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 5. März 2004 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat die Ange-

klagte am 4. Dezember 2002 auf der Toilette ihrer Arbeitsstelle ein Kind gebo-

ren und dieses erstickt. Die Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß bei

der Angeklagten im Hinblick auf ihre Borderline-Persönlichkeit im Zusammen-

hang mit einer Polytoxikomanie und deren hirnorganischen Folgen die Voraus-

setzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorlagen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-

mittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen

den Schuldspruch richtet. Keinen Bestand haben kann aber der Strafaus-

spruch.

Das Landgericht hat strafschärfend gewertet:

"Auf der anderen Seite war jedoch zu Lasten der Angeklagten nicht zu

übersehen, daß sie durch ihr Beharren auf der ihr genehmen, aber keineswegs

zu billigenden Lebensführung die Tatsituation selbst heraufbeschworen hat

und auch bei einer im unteren Normbereich liegenden Intelligenz die hieraus

entstehenden Gefahren hätte erkennen können. Sie hat sich nicht nur den

Mahnungen und Vorhalten ihrer Eltern verschlossen, sondern deren Fürsorge

schlecht honoriert. Weitergehend scheint sie auch durch das Tatgeschehen

und die erlittene Untersuchungshaft nicht allzu sehr beeindruckt worden zu

sein, da sie alsbald in den alten Lebenszuschnitt derart zurückfiel, daß sie den

Außervollzugsetzungsauflagen des Amtsgerichts zuwiderhandelte, wiederum

sich keinerlei Verhütungsmaßnahmen unterzog und auch die erforderliche

Kontrolle durch die Eltern unterlief, so daß die psychiatrische Sachverständige

ihr zunächst eine negative Sozialprognose bescheinigen mußte. Erst auf mas-

siven Druck von Seiten der Staatsanwaltschaft war sie bereit, sich wenigstens

ein verhütendes Implantat einsetzen zu lassen. Die Art, wie sich die Angeklag-

te positiven Einflüssen zu widersetzen versteht, läßt angesichts ihrer Persön-

lichkeitsstruktur auch für die Zukunft besorgen, das schon im Vorfeld der Tat

erkennbare soziale Abgleiten werde sich fortsetzen und zu neuer Kriminalität

führen."

Diese Strafzumessungsgründe sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Der Senat kann offen lassen, ob die Strafzumessungsgründe besorgen

lassen, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft Umstände der allgemeinen Le-

bensführung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH StV

2001, 228; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 37 a zu § 46 m.w.N.). Rechts-

fehlerhaft war es jedenfalls, der Angeklagten ihr Verhalten nach der Tat in vol-

lem Umfang strafschärfend anzulasten.

Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen einem Angeklagten nur dann straf-

schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn

ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beein-

trächtigung liegt. Ihm dürfen demgemäß solche Umstände nicht strafschärfend

angelastet werden, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen. Al-

lerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige

Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verant-

wortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt,

jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

52. Aufl. § 46 Rdn. 28; 33 m.w.N.; st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 16, 360, 364; BGH

NStZ 1992, 538; NStZ-RR 2003, 104, 105). Für einem Angeklagten strafschär-

fend angelastetes Nachtatverhalten kann nichts anderes gelten.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Verhalten der Angeklagten

nach der Tat, vor allem nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls, lassen

besorgen, daß das Landgericht dabei die psychische Verfassung der Ange-

klagten außer acht gelassen hat. Nach den Feststellungen weist die Angeklag-

te nämlich eine "unreife Persönlichkeitsakzentuierung" auf, ihre Sichtweise ist

eingeengt, bei ihr handelt es sich um eine "Borderline-Persönlichkeit". Vieles

spricht dafür, daß die Grundlage des von der Schwurgerichtskammer straf-

schärfend gewerteten Verhaltens gerade in der Persönlichkeit der Angeklagten

zu sehen ist. Es liegt daher nahe, daß gerade der psychopathologische Zu-

stand der Angeklagten, der zur erheblichen Minderung ihrer Schuldfähigkeit

führte, Ursache der vom Landgericht als schulderhöhend gewerteten Modalitä-

ten des Nachtatverhaltens gewesen ist. In diesem Fall durfte das Verhalten als

Ausfluß dieser Persönlichkeitsstörung jedenfalls nicht in vollem Umfang straf-

schärfend gewertet werden.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesem Rechtsfehler die

verhängte Strafe beruht, da die Schwurgerichtskammer gerade das Nachtat-

verhalten ersichtlich als bestimmend für die Strafzumessung zu Lasten der An-

geklagten angesehen hat.

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck