Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2004 – 2 StR 374/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Straf-

ausspruch

a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte

wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung

der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. No-

vember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurtei-

lungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Ok-

tober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-

zen zu 40 € daneben bestehen bleibt,

b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte

wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge verurteilt ist,

c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen

werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer

Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem

Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November

2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-

naten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Ge-

samtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und

1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die

sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäu-

bungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von

660 € für verfallen erklärt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge

begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteils-

formel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die

mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren

hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestell-

ten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen.

Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der An-

klage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-

ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des

Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).

Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im

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