Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2004 – 2 StR 437/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 437/04

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004

gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2004 werden ver-

worfen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil

vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die

Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.

Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil

entgegen § 45 Abs. 2 StPO darin weder Angaben über den Zeitpunkt des Weg-

falls des Hindernisses enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte

Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaub-

haft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag

auch unbegründet.

Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch

zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert

war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies hät-

te er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO selber eine Revisi-

onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben."

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck