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BGH Urteil vom 03.11.2004 – IV ZR 241/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 3. November 2004

für Recht erkannt:

1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil

der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom

7. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des

Amtsgerichts Spandau vom 17. März 2003 im Ko-

stenpunkt aufgehoben und zu Nr. 1 des Urteilsaus-

spruchs wie folgt geändert:

"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

3.346,05 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der

Kläger 32% und der Beklagte 68%. Der Kläger trägt

die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-

rens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer pri-

vaten Krankheitskostenvollversicherung, die der Beklagte für sich und

seine Ehefrau beim Kläger seit dem 1. März 2001 unterhielt.

Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedin-

gungen des Klägers zugrunde, die unter anderem die Musterbedingun-

gen für die private Krankenversicherung (MB/KK 94) enthalten. Der mo-

natliche Beitrag betrug im Jahre 2001 591,16 DM (302,26 €), er erhöhte

sich mit Beginn des Jahres 2002 auf 308,08 €, wobei

105,97 € auf den

Beklagten und 202,11 € auf seine Ehefrau entfielen.

Im August 2001 gab

der Beklagte die bis dahin ausgeübte selbständige Tätigkeit auf und

wurde mit Wirkung ab dem 8. August 2001 über das Arbeitsamt gesetz-

lich krankenversichert.

Gestützt darauf kündigte der Beklagte den privaten Krankenversi-

cherungsvertrag, ohne jedoch seinem am 8. August 2001 beim Kläger

eingegangenen Kündigungsschreiben einen Nachweis über den Eintritt

der Versicherungspflicht (den er irrtümlich auf den 15. August 2001 da-

tierte) beizufügen. Schon ab Juli 2001 hatte der Beklagte seine monatli-

chen Beitragszahlungen eingestellt.

Der Kläger hält die Kündigung, die sich seiner Auffassung nach

ohnehin nur auf den Beklagten und nicht zugleich auf dessen Ehefrau

bezog, auch in diesem Umfang für unwirksam und den Beklagten daher

weiterhin für verpflichtet, die ab Juli 2001 fälligen monatlichen Beiträge

zu zahlen. Er beruft sich im übrigen darauf, daß der Versicherungsver-

trag für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, d.h. bis Ende Februar

2003, abgeschlossen gewesen sei. Mit seiner Klage hat er die Beiträge

für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2002 in Höhe von

insgesamt 4.894,33 € gefordert.

Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß er

auch für die Zeit von November 2002 bis Februar 2003 keine Versiche-

rungsbeiträge mehr schulde.

In erster Instanz hat er anerkannt, für die Zeit vom 1. Juli bis zum

7. August 2001, dem Tag vor Eintritt seiner Versicherungspflicht, Versi-

cherungsbeiträge in Höhe von 370,51 € zu schulden. Das Amtsgericht

hat darüber hinaus angenommen, die Kündigung habe das Versiche-

rungsverhältnis der Ehefrau des Beklagten von vornherein nicht erfaßt.

Es hat deshalb im Umfang des Anerkenntnisses und der die Ehefrau des

Beklagten betreffenden Beitragsanteile der Klage

stattgegeben

(3.346,05 €) und die Widerklage abgewiesen. Im übri gen habe die im

August 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis des Be-

klagten erst zum 28. Februar 2002 beendet. Das Amtsgericht hat den

Beklagten deshalb weiter zur Zahlung der ihn betreffenden Monatsbei-

träge bis zu diesem Zeitpunkt (insgesamt 700,52 €) unter Klageabwei-

sung im übrigen (betreffend die Monate März bis Oktober 2002) verurteilt

und der Widerklage hinsichtlich der Beitragsanteile des Beklagten statt-

gegeben.

Die Berufung des Beklagten, welche sich allein gegen die Verurtei-

lung zur Zahlung der ihn betreffenden Beiträge (700,52 €) für die Zeit

von August 2001 bis Februar 2002 gerichtet hat, ist ohne Erfolg geblie-

ben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit weiterhin die Klag-

abweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Abweisung der Klage, soweit

diese auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für den Beklagten für

den Zeitraum vom 8. August 2001 bis Ende Februar 2002 gerichtet war.

I. Das Berufungsgericht hält die Kündigungserklärung für unwirk-

sam. § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG, auf den sich die Kündigung stützt, setze

für eine wirksame Kündigung voraus, daß der Versicherungsnehmer dem

privaten Krankenversicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nach-

weise. Diesen Nachweis habe der Beklagte aber nicht zusammen mit

dem Kündigungsschreiben, sondern erst durch Vorlage eines Schreibens

seiner gesetzlichen Krankenkasse im November 2002 geführt. Eine

Nachweispflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ergebe sich zwar nicht

schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG

einen Nachweis der Versicherungspflicht gerade nicht erwähne, während

§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG ihn für die dort geregelte Kündigung aus-

drücklich fordere. Die Nachweispflicht folge aber aus dem systemati-

schen Zusammenhang der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte

und dem Normzweck.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des

Klägers auf Zahlung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge für die

Versicherung des Beklagten ist ab dem 8. August 2001 erloschen, weil

zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht für den

Beklagten einsetzte und er die bei dem Kläger gehaltene Krankheitsko-

stenvollversicherung am gleichen Tage - und damit innerhalb der zwei-

monatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - wirksam gekündigt hat.

§ 178h Abs. 2 VVG soll es dem Versicherungsnehmer einer priva-

ten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung er-

möglichen, das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen

Kündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegever-

sicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer "Doppelversiche-

rung" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als

§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung

nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt

seiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungs-

erklärung nachweist (so auch LSG Berlin EzS 130/537 - zitiert nach ju-

ris -).

1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Dafür ist vorrangig der objektivierte Wille des Gesetzes maßge-

bend, wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang er-

gibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.):

§ 178h Abs. 2 VVG eröffnet zwei unterschiedliche Kündigungsmög-

lichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von

zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kün-

digung auf diesen Zeitpunkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h

Abs. 2 Satz 1 VVG geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der

Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Insbesondere

spricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem Versiche-

rer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß.

Ein solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die in § 178h Abs. 2

Satz 3 VVG geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach

Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer

nämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das priva-

te Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der

Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungs-

pflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um

den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den

geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvoll-

ständig.

Aus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigungen ergibt

sich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der

Versicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert

ist. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier

mit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt.

Die Auffassung von Prölss (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178h

Rdn. 10; ebenso wohl BK/Hohlfeld, § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen

sachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises

auf Kündigungsfälle des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon

deshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch LSG Berlin aaO).

b) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auffassung vertre-

ten, die in § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG geregelte Nachweispflicht diene

rechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle Wirk-

samkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich ei-

ne formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zu-

sammenhang, in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle,

ergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung

für beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn ei-

nerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger

"textlicher Zusammenhang", andererseits läge beiden sachlich jeweils

der Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei

es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündi-

gungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Vorausset-

zungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1

(so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffent-

licht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S

627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C

35/02 - unveröffentlicht).

Das überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument ist bereits

entgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2

Satz 3 VVG die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb er-

forderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die

Nachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept

des Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen ge-

rechtfertigt ist, an eine "schwächere" Kündigungsmöglichkeit strengere

Voraussetzungen zu knüpfen.

Eine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h

Abs. 2 Satz 1 VVG geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut

und -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den

Sätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider

Kündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß ge-

rade zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche

Sachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise

für eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen

nicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber.

Daß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h VVG

"textlich eng beieinander stehen", besagt nichts. Denn es gibt keine Aus-

legungsregel oder Vermutung, der zufolge alles, was im selben Absatz

einer Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen un-

terliegt. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemein-

same Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext

voranzustellen und so "vor die Klammer zu ziehen". Das ist in § 178h

Abs. 2 VVG hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht gesche-

hen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der Ein-

tritt der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb

die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten

noch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt

das Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug

auf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen.

2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 VVG finden

sich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung

entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-

de, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß bei-

de Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der Versi-

cherungspflicht geknüpft sein sollen.

a) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RVO dem Versi-

cherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit,

das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er in-

folge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-

sicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzes-

wortlaut möglich "zum Ende des Monats …, in dem er den Eintritt der

Versicherungspflicht nachweist." Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der

seinerzeit verwendeten Musterbedingungen des Verbandes der privaten

Krankenversicherer von 1976 (MB/KK 76):

"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversi- cherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer eine Krankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs- pflicht nachweist. Will der Versicherungsnehmer von die- sem Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens inner- halb zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen."

Gesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzeit also glei-

chermaßen den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kün-

digungsvoraussetzung.

b) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeutung der

Nachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem Ge-

sundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) § 173b

Abs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 SGB V abgelöst wurde. Satz 1 der neuen

Vorschrift lautete:

"Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versi- cherungspflicht an kündigen."

Die Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwir-

kung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und

verzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede

Fristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob

und inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in

§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben

noch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der Rechtspre-

chung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetz-

lichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lü-

neburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nach-

weise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmei-

nung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksam-

keitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und

Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des

§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR

1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). Teil-

weise wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 SGB V enthalte eine Rege-

lungslücke, weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen

der Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über

§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3

MB/KT 78) und die dort genannten Kündigungsvoraussetzungen schlie-

ßen (Kammler, aaO S. 789).

c) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung wurde § 178h

VVG mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli

1994 (BGBl I S. 1630, in Kraft getreten am 29. Juli 1994) geschaffen.

Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte

Absatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 SGB V und vergleichbare Bestimmun-

gen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversiche-

rung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis,

die Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den MB/KK 76

und MB/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht

der Fall (vgl. dazu auch LSG Berlin aaO), weil die genannten Musterbe-

dingungen lediglich eine nicht rückwirkende, an die Zweimonatsfrist ge-

bundene Kündigung kannten, die erst zum Zeitpunkt des - insoweit erfor-

derlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen Versicherungs-

pflicht wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung

als eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 SGB V einer-

seits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 MB/KK 76

(§ 13 Abs. 3 MB/KT 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmög-

lichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die

Fristgebundenheit den Musterbedingungen entnimmt, während die späte-

re Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der

Musterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet.

d) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden

amtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß

er - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - die dort

geregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der Versicherungs-

pflicht abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten

Streit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung.

Klargestellt hat der Gesetzgeber allerdings, daß das neue Gesetz

eine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche

Vereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o VVG kann sich

der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versiche-

rungsnehmers von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergän-

zenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des LG Deggen-

dorf - aaO - und des AG Worms - aaO - zur Zeit der Geltung des § 5

Abs. 9 SGB V) ist damit der Boden entzogen.

3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden

Auslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG nicht.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsordnung bei vie-

len Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragsparteien

vorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur Wirk-

samkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen (vgl. da-

zu auch LSG Berlin aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldverhältnissen,

in denen Vertragspartner aus sozialen Gründen mitunter besonders

schutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis nach

Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, etwa

beim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein Rechtsgrund-

satz, wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an besondere

formelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächlichen Vor-

aussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der Rechts-

ordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines Versi-

cherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, enthält

somit entgegen der Auffassung von Kammler (aaO) keine Regelungslük-

ke, wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht fordert.

Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt aus diesem

Grund eine ergänzende Auslegung, nach der die Kündigung nach § 178h

Abs. 2 Satz 1 VVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei Nach-

weis des Eintritts der Versicherungspflicht wirksam wäre, auch nicht

deshalb in Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der

Rechtssicherheit (dazu Prölss aaO) - besser oder den Interessen der

Vertragsparteien gerechter (dazu LG Kassel aaO) wäre. Der Senat weist

in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom Bundesministe-

rium der Justiz eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungs-

vertragsrechts

in

ihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter

Ziff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG sehe

in seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen

schlägt die Kommission insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend

vor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der Versi-

cherungsnehmer der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlan-

gen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu

§ 197 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch