BGH Beschluss vom 03.11.2004 – VIII ZB 130/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. September
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.357,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als
unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen
des § 520 ZPO genüge. Die Beklagte habe sich nicht mit den sachlich-
rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts auseinandergesetzt, sondern ledig-
lich gerügt, daß das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft zustande ge-
kommen sei, weil es ergangen sei, bevor über die Beschwerde der Beklagten
gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Ablehnung des Amtsrichters we-
gen Besorgnis der Befangenheit entschieden worden sei. Diese Beschwerde
sei inzwischen zurückgewiesen worden. Dadurch sei der Verfahrensfehler, der
das Urteil des Amtsgerichts nicht unwirksam gemacht habe, nachträglich geheilt
worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-
schwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen gemäß § 575
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgren-
ze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der
Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Nach der vorgenannten Bestimmung muß die Berufungsbegründung un-
ter anderem die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die
gründung der Beklagten aufgrund der von ihr erhobenen Verfahrensrüge ge-
recht, mit der sie die Verletzung der Wartepflicht (§ 47 ZPO) des von ihr wegen
der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters beanstandet. In diesem
Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensfehler,
wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Zurückweisung der so-
fortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihres Befangenheits-
gesuchs geheilt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BArbG, BB 2000,
1948) oder ob dies, wie die Beklagte meint, wegen der von ihr dagegen beim
Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhobenen Klage nicht der Fall ist. Dies
mag zwar für die Begründetheit der Berufung der Beklagten von Bedeutung
sein; für die hier in Rede stehende Frage, ob die Berufungsbegründung den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht, ist es unerheblich. Eine den
vorgenannten Anforderungen genügende Berufungsbegründung wird nicht
nachträglich dadurch unzureichend, daß der gerügte Verfahrensfehler geheilt
wird. Ob die gerügte Rechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit
der Berufung, nicht ihrer Zulässigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 2003
- VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b bb). Dies hat ersichtlich in-
zwischen auch das Berufungsgericht erkannt, wie sich daraus ergibt, daß es in
einem anderen, gleich gelagerten Rechtsstreit der Parteien den Weg des § 522
Abs. 2 ZPO eingeschlagen hat.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen