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BGH Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 344/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 3. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 278 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 Cd a.F.

Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 344/03 - OLG Rostock

LG Stralsund

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2003 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin

der Mietwohnhäuser J. -Straße 16 und 18-20 in B. . Sie

bezieht von der Beklagten, die die Stadtwerke in B. betreibt, aufgrund eines

Wärmelieferungsvertrags Fernwärme für diese Häuser. Die Beklagte unterhält

zu diesem Zweck in beiden Häusern Anschlußstationen, die sie im Jahre 1994

mit Wärmetauschern zur Warmwasserbereitung ausrüstete. Sie beauftragte den

Streithelfer, einen Ingenieur, mit den Planungsarbeiten; eine Fachfirma instal-

lierte die Anlage. Die Platten der Wärmetauscher sind mit Kupfer verlötet. In der

Produktbeschreibung des Herstellers war angegeben, die Geräte seien für

sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Im Jahre 1996 ließ

die Klägerin im Haus J. -Straße 18-20 die Kellerverteilungs-

leitungen austauschen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Rechnungs-

betrages in Höhe von 13.744,36 DM (7.027,38 €) nebst Zinsen. Das Landge-

richt hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattge-

geben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Be-

klagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch

wegen positiver Forderungsverletzung des Wärmelieferungsvertrags. Das

Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Einbau der kupferverlöte-

ten Wärmetauscher in den Anschlußstationen der Beklagten im Mietwohnhaus

der Klägerin J. -Straße 18-20 ursächlich für die Rostschäden

in den verzinkten Stahlrohrleitungen sei. Der Sachverständige habe hinsichtlich

der aus dem Haus J. -Straße 16 entnommenen Rohrproben

festgestellt, daß die Zerstörung der Rohrleitungen durch Loch- und Muldenfraß

hauptursächlich auf die Abgabe von Kupferionen aus den in Fließrichtung des

Wassers vor den feuerverzinkten Leitungen angeordneten Plattenwärmetau-

schern zurückzuführen sei. Nicht zu beanstanden sei die Folgerung des Land-

gerichts, die Feststellungen des Sachverständigen seien auf die - nicht mehr

vorhandenen - Leitungen im Haus Nr. 18-20 zu übertragen, da die Typenidenti-

tät und das gleiche Alter der Rohrleitungs- sowie der Warmwasseranlagen bei-

der Häuser unstreitig seien. Insoweit entfalte der Tatbestand des erstinstanzli-

chen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweiskraft. Das Bestreiten seitens der Beklag-

ten in der Berufungsinstanz stelle neuen Sachvortrag dar, der nicht gemäß

§ 531 ZPO zuzulassen sei.

Durch den Einbau der Wärmetauscher habe die Beklagte ihre Pflichten

aus dem Wärmelieferungsvertrag verletzt, da sie gegen die DIN 50930 Teil 3,

Ziff. 6.4.2 verstoßen habe. Der dort angegebene Schwellenwert der Kupferio-

nenkonzentration sei um ein Vielfaches überschritten gewesen. Die Beklagte

müsse sich das Verschulden des Streithelfers als Fachplaner und der ausfüh-

renden Baubetriebe gemäß §§ 282, 278 BGB a.F. zurechnen lassen. Diese hät-

ten fahrlässig gehandelt. Die Kupferhaltigkeit der Wärmetauscher sei nach den

Ausführungen des Sachverständigen spätestens bei deren Einbau erkennbar

gewesen. Daher sei eine Gefährdung der stahlverzinkten Rohrleitungen durch

Korrosion voraussehbar gewesen. Zwar möge es erst im Jahre 1998 gesicherte

Erkenntnisse über die Menge des Kupfereintrags durch die Plattenwärmetau-

scher gegeben haben. Jedoch hätte die Beklagte von einem Einbau absehen

beziehungsweise weitere Informationen einholen müssen, sobald die Gefahr

bestanden habe, daß der Kupfereintrag den in der DIN-Vorschrift angegebenen

Schwellenwert überschreite.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der

Beklagten zurückzuweisen ist.

1. Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe

rechtsfehlerhaft angenommen, daß der von der Beklagten im Jahre 1994 im

Haus J. -Straße 18-20 installierte kupferhaltige Wärmetau-

scher Korrosionsschäden in den Kellerverteilungsleitungen der Klägerin verur-

sacht hat.

a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-

stoß gegen § 286 ZPO ohne ausreichende Feststellungen unterstellt, daß Kor-

rosionsschäden an den Rohrleitungen im Haus der Klägerin J.

-Straße 18-20 vorgelegen hätten. Entgegen der Auffassung der Revision

ist die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens der Korrosionsschäden nicht beweis-

fällig geblieben. Die Behauptung der Klägerin war nicht beweisbedürftig.

Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils war es in er-

ster Instanz unstreitig, daß die Stahlrohrleitungen im Haus Nr. 18-20 Korrosi-

onsschäden aufwiesen. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand für das

mündliche Parteivorbringen Beweis. Das Berufungsgericht durfte die Behaup-

tung der Klägerin daher seinen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

grundsätzlich zugrunde legen. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht

auf.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die auf §§ 138 Abs. 3, 286, 314 ZPO gestützte

Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin

rechtsfehlerhaft als unstreitig angesehen, die Rohrleitungs- sowie die Warm-

wasseranlagen in den Häusern J. -Straße 16 und 18-20 seien

gleich alt und typenidentisch. Die Revision ist der Auffassung, der Tatbestand

des erstinstanzlichen Urteils entfalte allenfalls für die Feststellung Beweiskraft,

die Rohrleitungs- und Warmwasseranlagen seien im Zeitpunkt der erstinstanzli-

chen Entscheidung - und nicht bereits im Zeitpunkt des Ausbaus der Leitungen

im Haus Nr. 18-20 im Jahre 1996 - gleich alt und typenidentisch gewesen; dies

folge aus dem Umstand, daß die entsprechende Feststellung im erstinstanzli-

chen Tatbestand im Präsens wiedergegeben sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Formulie-

rung im erstinstanzlichen Urteilstatbestand zutreffend aufgefaßt. Das Landge-

richt hat erkennbar das Alter und die Typenidentität der Rohrleitungen vor dem

Zeitpunkt ihres Austauschs im Haus Nr. 18-20 im Jahre 1996 gemeint. Dies

ergibt sich jedenfalls aus dem Urteilszusammenhang. Das Landgericht hat in

den Entscheidungsgründen unter anderem aus dem Alter und der Typenidenti-

tät der Rohrleitungssysteme in den Nachbarhäusern Nr. 16 und 18-20 darauf

geschlossen, daß die Leitungsschäden im Haus Nr. 18-20 auf dieselbe Ursache

zurückzuführen sind wie die vom Sachverständigen begutachteten Korrosions-

schäden an den Leitungen des Hauses Nr. 16. Daraus folgt, daß das Landge-

richt bei seiner Beweiswürdigung vom gleichen Alter und der Typenidentität der

jeweiligen Rohrleitungen nach dem Einbau der Wärmetauschergeräte, aber vor

dem Austausch der Leitungen ausgegangen ist, wie es im Tatbestand des Ur-

teils zum Ausdruck kommt.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte

eine auf dem Wärmelieferungsvertrag beruhende Pflicht verletzt hat (a), und

daß dieser Pflichtverstoß von ihr zu vertreten ist (b).

a) Die Beklagte war bei der Installation der Wärmetauschergeräte in den

Häusern der Klägerin verpflichtet, sich so zu verhalten, daß das Eigentum ihres

Vertragspartners keinen Schaden nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983

- III ZR 169/81, NJW 1983, 2813 = WM 1983, 795 unter I 2 a). Das Berufungs-

gericht sieht einen Pflichtverstoß der Beklagten zu Recht darin, daß sie beim

Einbau der kupferhaltigen Wärmetauscher vor den verzinkten Stahlrohrleitun-

gen der Klägerin Regelungen der DIN 50930 Teil 3 in Verbindung mit der DIN

1988 Teil 7 nicht beachtet hat. Die DIN 1988 Teil 7 hat technische Regeln für

Trinkwasser-Installationen zur Vermeidung von Korrosionsschäden und Stein-

bildung zum Gegenstand. Ziff.3.3.2 ("Kupferinduzierter Lochfraß, Fließregel")

hat folgenden Inhalt:

"Bauteile und Apparate mit wasserberührten Flächen aus Kupfer- werkstoffen dürfen in Fließrichtung nicht vor solchen aus verzink- ten Eisenwerkstoffen in die Trinkwasseranlage eingeordnet wer- den (siehe DIN 50930 Teil 3). Ausgenommen sind verzinnte und vernickelte Bauteile aus Kupferwerkstoffen. Die nach DIN 1988 Teil 2 und 4 notwendigen Armaturen aus Kupferwerkstoffen in Verbindung mit nachgeschalteten Bauteilen aus verzinkten Eisen- werkstoffen sind erfahrungsgemäß nicht schädlich. Erst bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ist ein erhöhtes Ri- siko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen (siehe DIN 50930 Teil 3)."

Die DIN 50930 Teil 3 (Stand: Februar 1993) hat nach ihrer Ziff. 1 den

Zweck, dem Anwender eine Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit feu-

erverzinkter Werkstoffe bei Korrosionsbelastung im Inneren von Rohrleitungen

durch Wasser zu ermöglichen. Ziff. 6.4.2 ("Kupfer-Zink-Mischinstallation") lau-

tet:

"Kupfer und Kupferlegierungen können Kupfer-Ionen an das Was- ser abgeben, die schon in geringen Konzentrationen die Korrosi- onswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion feuerverzinkter Eisen- werkstoffe sehr stark erhöhen. Die Korrosionswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion ist groß, wenn die Konzentration der Kupfer- Ionen c (Cu2+) > 1 mmol m-3 ist.

Aus diesem Grunde müssen nach DIN 1988 Teil 7 die Installati- onskomponenten so angeordnet sein, daß Bauteile aus Kupfer und Kupferlegierungen nicht in der Fließrichtung des Wassers vor Bauteilen aus feuerverzinkten Eisenwerkstoffen eingebaut sind."

Durch den Einbau der Wärmetauschergeräte entstand, wie das Beru-

fungsgericht unangegriffen

festgestellt hat, eine solche Kupfer-Zink-

Mischinstallation in Fließrichtung des Wassers. Durch die Ausschwemmung von

Kupferionen wurde der in der DIN 50930 Teil 3 genannte Schwellenwert für ei-

ne große Korrosionswahrscheinlichkeit um das Dreifache überschritten. Das

Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Feststellung gebilligt, daß die Abgabe

von Kupferionen aus ihren Wärmetauschern in das Leitungsrohrsystem der

Klägerin ursächlich für die dort aufgetretenen Schäden war; Rechtsfehler zeigt

die Revision, wie unter 1. ausgeführt, nicht auf.

b) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, da sie sich das

Verschulden der Mitarbeiter des ausführenden Betriebes als Erfüllungsgehilfen

zurechnen lassen muß (§ 278 Satz 1 BGB a.F.). Diese haben, wie das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen hat, fahrlässig gehandelt. Fahrlässig han-

delt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 Abs. 1

Satz 2 BGB a.F.).

aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht

nicht die Sorgfaltsanforderungen überspannt, die an Fachplaner und ausfüh-

rende Betriebe bei der Planung und Installation derartiger Geräte zu stellen

sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gefahr

von Lochkorrosion an den Leitungen der Klägerin spätestens im Zeitpunkt des

Einbaus der Wärmetauschergeräte erkennbar war. Nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, war spä-

testens bei der Montage der Wärmetauscher zu ersehen, daß Bauteile mit Kup-

fer verlötet waren. Aufgrund dessen mußten die ausführenden Installateure er-

kennen, daß durch den Einbau der Wärmetauschergeräte in Verbindung mit

den verzinkten Rohrleitungen der Klägerin eine Kupfer-Zink-Mischinstallation

entstand. Des weiteren haben Fachplaner und ausführende Betriebe die Vor-

gaben der DIN 1988 Teil 7 und der DIN 50930 Teil 3 über die Installationsan-

ordnung und die Korrosionswahrscheinlichkeit zu beachten; hiergegen erhebt

die Revision keine Einwendungen. Somit mußten die ausführenden Monteure

unter Berücksichtigung der DIN 50930 Teil 3 erkennen, daß der Einbau von

kupferhaltigen Geräten in Fließrichtung des Wassers vor feuerverzinkten Werk-

stoffen die Gefahr von Lochkorrosion begründete.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine andere Beurteilung

nicht daraus, daß es erst im Jahre 1998 gesicherte wissenschaftliche Erkennt-

nisse über die Menge der aus den Plattenwärmetauschern ausgeschwemmten

Kupferionen gegeben haben mag, was das Berufungsgericht zugunsten der

Beklagten unterstellt hat. Die Anforderungen an die bei der Installation anzu-

wendende Sorgfalt bestimmten sich nach der im Zeitpunkt des Einbaus erkenn-

baren Gefahr von Lochkorrosion an den Leitungen der Klägerin. Wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt, war die Korrosionsgefahr für die bei der Be-

klagten Verantwortlichen nicht ausgeräumt, solange eine Sicherheit, daß der

Schwellenwert der DIN-Vorschrift unterschritten war, nicht bestanden hat. Der

ausführende Betrieb hatte sich daher nach den allgemeinen Vorgaben der zum

Zeitpunkt des Einbaus der Wärmetauscher maßgeblichen DIN 1988 Teil 7 so-

wie der DIN 50930 Teil 3 zu richten. Gegen diese Vorgaben verstieß die Instal-

lationsanordnung erkennbar, weil die DIN-Normen, wie ausgeführt, eine Kupfer-

Zink-Mischinstallation in Fließrichtung des Wassers grundsätzlich untersagen.

Der ausführende Installateur oder die von ihm gegebenenfalls einzuschaltende

sachkundige Person hätte sich daher bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt

darüber vergewissern müssen, daß die Wärmetauscher keine nach der DIN

50930 Teil 3 bedenkliche Menge von Kupferionen in das Rohrleitungssystem

der Klägerin abgaben. Hierfür hätte eine Rückfrage beim Hersteller der Geräte

nahegelegen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte von deren Einbau absehen

müssen.

bb) Eine solche Rückfrage war nicht entbehrlich, weil der Hersteller der

Wärmetauscher in der Produktbeschreibung angegeben hatte, die Geräte seien

für sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Entgegen der

Auffassung der Revision konnte die Beklagte beziehungsweise der von ihr mit

der Ausführung beauftragte Betrieb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß

die Gefahr von Lochkorrosion ausgeschlossen sein würde. Die lediglich allge-

mein gehaltene Produktempfehlung des Herstellers war nicht geeignet, die Be-

denken auszuräumen, die aufgrund der gegen die DIN 1988 Teil 7 und die DIN

50930 Teil 3 verstoßenden Installationsanordnung veranlaßt sein mußten. Un-

ter Berücksichtigung dieser DIN-Normen bestand die voraussehbare konkrete

Gefahr einer Lochkorrosion, da erkennbar eine - grundsätzlich unzulässige -

Kupfer-Zink-Mischinstallation vorlag. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte

für eine Korrosionswahrscheinlichkeit war eine Rückfrage beim Hersteller der

Geräte nicht entbehrlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine

Rückfrage beim Hersteller erfolgt ist, beziehungsweise daß sie zu dem Ergeb-

nis geführt hätte, die Verwendung der Wärmetauscher in Verbindung mit dem

Rohrleitungssystem der Klägerin sei unbedenklich; übergangenen Sachvortrag

der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Bei einer unbefriedigenden Antwort

hätte die Beklagte, wie dargelegt, auf einen Einbau der Geräte dieses Herstel-

lers verzichten müssen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Hermanns