BGH Urteil vom 03.11.2004 – XII ZR 332/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1833, 1915 Abs. 1
Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und
Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzun-
gen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 332/01 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 1. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von
108.382,35 DM aus einer Pflichtverletzung, welche sie ihm als ihrem früheren
Pfleger im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Last legen.
Die am 20. Januar 1974 bzw. 20. Dezember 1975 geborenen Kläger sind
die Enkel der am 20. Februar 1996 verstorbenen Ruth O.. Dieser stand ein
Nießbrauch an einem Drittel des Kommanditanteils ihres verstorbenen Ehe-
manns an der KG O. & Co (im folgenden: KG) zu. 1983 trat Ruth O. mit notariel-
lem Schenkungsvertrag an die Kläger jeweils 25 % dieses Nießbrauchs ab. Der
Aufgabenkreis des Beklagten, der bereits zuvor zum Vermögenspfleger der
damals minderjährigen Kläger bestellt worden war, wurde auf diese Schenkung
erweitert.
In der Folgezeit wurde für Ruth O. ein Vermögenspfleger bestellt. Der
Vermögenspfleger, zuletzt Rechtsanwalt A., bestritt die Wirksamkeit der Abtre-
tung an die Kläger unter Berufung auf die angeblich fehlende Geschäftsfähig-
keit der Ruth O.. Auf Ersuchen des Beklagten hinterlegte deshalb die KG im
Jahre 1987 Gewinne von insgesamt rund 190.000 DM zugunsten der Kläger
und für Ruth O.. Ab 1987 führten die Kläger, vertreten durch den Beklagten,
gegen Ruth O. sodann einen Rechtsstreit auf Feststellung der Wirksamkeit der
Abtretung. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erhob Ruth O. im Februar 1992
Widerklage mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung weite-
rer jeweils am 1. Juli 1989, 1990 und 1991 fällig gewordener Gewinne für die
Jahre 1988, 1989 und 1990 in Höhe von insgesamt 108.382,35 DM (also der
jetzigen Klagforderung) einzuwilligen. Aufgrund dieser Widerklage erfuhr der
Beklagte erstmals, daß diese Gewinne nicht, wie die 1987 ausgekehrten Ge-
winne, hinterlegt worden, sondern in der KG verblieben waren.
Der Beklagte forderte daraufhin am 7. November 1992 die KG auf, die
auf die Kläger entfallenden Gewinne für 1988, 1989 und 1990 an diese auszu-
zahlen oder zu hinterlegen. Die KG lehnte eine Auszahlung ab und verwies auf
eine Abrede mit Rechtsanwalt A. als dem Vermögenspfleger der Ruth O., nach
welcher die streitigen Gewinne in der Firma verbleiben sollten. Nachdem
Rechtsanwalt A. die KG zur Hinterlegung dieser Gewinne aufgefordert hatte,
teilte diese ihm am 4. Dezember 1992 mit, daß die Geschäftslage angespannt
sei, man aber in dieser Woche 128.171,20 DM hinterlegen werde. Rechtsan-
walt A. teilte daraufhin am 23. Dezember 1992 dem Beklagten mit, daß die KG
den zur Verfügung stehenden Betrag nunmehr ebenfalls beim Amtsgericht hin-
terlegen werde. Dazu kam es nicht. Im Dezember 1993 wurde über das Vermö-
gen der KG der Konkurs eröffnet. Mit einer Konkursquote ist nicht zu rechnen.
Nachdem 1995 in dem Rechtsstreit zwischen den Klägern und der
Ruth O. die Wirksamkeit der Schenkung rechtskräftig festgestellt worden war,
forderte der Beklagte am 1. Juli 1995 Rechtsanwalt A. auf, in die Auszahlung
der von der KG hinterlegten Gewinne einzuwilligen. Rechtsanwalt A. teilte dar-
aufhin dem Beklagten mit, daß die KG zwar einen Hinterlegungsantrag gestellt
habe, die Gewinne für 1988, 1989 und 1990 aber tatsächlich nicht hinterlegt
habe.
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen kei-
nen Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgen die Kläger ihr
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das Verhalten des Be-
klagten keine objektive Pflichtverletzung dar, so daß schon deshalb ein Scha-
densersatzanspruch der Kläger aus § 1833 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1
Satz 1 BGB nicht in Betracht komme. Denn der Beklagte sei nicht gehalten ge-
wesen, sofort bei Fälligkeit der Gewinnauszahlungsansprüche auf deren Hinter-
legung zugunsten der Kläger zu drängen. Er habe vielmehr von der Möglichkeit
ausgehen dürfen, daß den Klägern kein Anspruch auf diese Gewinne zustünde,
da die zu dieser Zeit im Rechtsstreit zwischen den Klägern und Ruth O. erhol-
ten Gutachten eher zu Ungunsten der Kläger ausgegangen seien. Diese Aus-
führungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Pflegers eine Pflichtverletzung
darstellt, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. In der Revisionsinstanz ist
allerdings zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den
Rechtsbegriff der Pflichtverletzung verkannt hat (vgl. etwa BGH Urteile vom
26. Januar 1984 - I ZR 188/81 - WM 1984, 556, 558 und vom 3. Juli 1986 - I ZR
171/84 - WM 1986, 1413, 1414; st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Eine Pflichtver-
letzung liegt in jeglichem Verstoß eines Pflegers gegen das Gebot treuer und
gewissenhafter Amtsführung. Diese verlangt die konsequente Verfolgung der
Interessen des Pfleglings. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Da er als
Vertreter der Kläger im Rechtsstreit mit Ruth O. die Wirksamkeit der Abtretung
des Nießbrauchsanteils an die Kläger geltend machte, gehörte es zur folgerich-
tigen Wahrung der Interessen der Kläger, dafür zu sorgen, daß ihnen die Nut-
zungen aus dem ihnen angeblich zustehenden Nießbrauchsrecht zufließen. Der
Beklagte mußte sich deshalb vergewissern, welche Gewinne künftig auf die
Kläger - wirksame Abtretung des Nießbrauchs unterstellt - entfallen würden;
außerdem mußte er überlegen, wie er die Ansprüche auf diese Gewinne ange-
sichts des laufenden Prozesses sinnvoll geltend machen könnte. Bei ordnungs-
gemäßer Erfüllung dieser Pflicht hätte sich dem rechtskundigen Beklagten ohne
weiteres die Notwendigkeit erschlossen, sich unverzüglich nach Fälligkeit über
die Höhe und den Verbleib der fällig werdenden Gewinne Aufklärung zu ver-
schaffen und zumindest - entsprechend der bisherigen Übung - deren Hinterle-
gung zu verlangen.
2. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Schadenser-
satzanspruchs der Kläger nach § 1833 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 Satz 1
BGB auch deshalb verneint, weil es jedenfalls an einem Verschulden des Be-
klagten fehle. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts A. vom 23. Dezem-
ber 1992 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Gewinne für
1988 bis 1990 noch im Dezember 1992 beim Amtsgericht hinterlegt würden.
Daß der Beklagte den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung nicht überprüft habe,
gereiche ihm nicht zum Verschulden, da sich ein Rechtsanwalt auf Erklärungen
eines Kollegen verlassen könne, falls nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich
seien, die Anlaß zu Zweifeln geben könnten. Das sei hier nicht der Fall.
Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt - wie ausgeführt - bereits darin,
daß dieser die jeweils am 1. Juli 1989, 1990 und 1991 fällig gewordenen Ge-
winne für die Jahre 1988, 1989 und 1990 nicht alsbald nach deren Fälligkeit
geltend gemacht hat. Folglich kann das Verschulden hinsichtlich dieser Pflicht-
verletzung nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte am 23. Dezember 1992
- also rund dreieinhalb bis eineinhalb Jahre später - die Erklärung eines An-
waltskollegen über die Hinterlegung dieser Gewinne erhielt. Zudem konnte der
Beklagte der Mitteilung seines Anwaltskollegen lediglich eine Absichtsbekun-
dung der KG entnehmen, die Gewinne im Dezember 1992 hinterlegen zu wol-
len. Bei der Mitteilung des Anwaltskollegen handelt es sich mit anderen Worten
um eine Einschätzung des künftigen Verhaltens der KG, die den Beklagten je-
denfalls nicht von der Aufgabe entbinden konnte sich zu vergewissern, ob die
von der KG angekündigte Hinterlegung auch tatsächlich erfolgt ist.
3. Was die Frage der Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für
den geltend gemachten Schaden angeht, haben die Kläger unter Beweisantritt
vorgetragen, daß die KG die Gewinne für die Jahre 1988 bis 1990 zugunsten
der Kläger hinterlegt hätte, wenn der Beklagte sofort bei Fälligkeit der jeweiligen
Gewinnauszahlungsansprüche hierauf gedrängt hätte. Das Oberlandesgericht
hat hierüber keine Feststellungen getroffen. Im Revisionsverfahren ist deshalb
von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags auszugehen.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis
richtig, weil - wie der Beklagte geltend macht - ein etwaiger Schadensersatzan-
spruch verjährt wäre; denn die Verjährungsfrist beträgt für auf § 1833 (i.V. mit
§ 1935) BGB gestützte Ansprüche 30 Jahre (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB a.F.; zum alten Verjährungsrecht vgl. Münch-
Komm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1833 Rdn. 1 unter Hinweis auf RG Recht 1907
Nr. 2575).
5. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-
nat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das
Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Ursächlichkeit
der Pflichtverletzung des Beklagten für den von den Klägern erlittenen Schaden
keine Feststellungen getroffen hat. Das Oberlandesgericht wird diese Feststel-
lungen nachzuholen haben.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose