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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – 4 StR 368/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 368/04

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2004

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-

weit der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe

wegen Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Zweibrücken vom 17. Mai 2004

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen,

davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung

(Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tat-

einheit mit Vergewaltigung (Fall 7 der Urteilsgründe) und je-

weils in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren

Fall (Fall 5 der Urteilsgründe) schuldig ist,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-

gendkammer zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

dabei in zwei Fällen im besonders schweren Fall (Vergewaltigung), des sexuel-

len Mißbrauchs von Kindern, der Freiheitsberaubung in 3 Fällen sowie der Nö-

tigung in 2 Fällen" für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe wegen vollendeter Nö-

tigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist. Die bisherigen

Feststellungen tragen den Schuldspruch insoweit nicht. Eine Zurückverweisung

zu weiterer Aufklärung erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO ge-

nannten Gründen entbehrlich.

Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall

der in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen

von jeweils sechs Monaten zur Folge.

2. Der Schuldspruch hält - mit Ausnahme des Falls 5 der Urteilsgründe -

auch im übrigen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1, 3 und 7 jeweils

zu Recht des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes für schuldig befun-

den, weil er zuletzt im Jahr 2000 wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräf-

tig verurteilt worden ist (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden

Fassung). Entgegen dem Vorbringen der Revision belegen die Feststellungen

auch, daß der zur Tatzeit 51jährige Angeklagte in diesen Fällen die sexuellen

Handlungen in seiner Wohnung an der zur Tatzeit sechsjährigen Adelina unter

Ausnutzung der für das Mädchen bestehenden schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1

Nr. 3 StGB) vorgenommen hat. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer indes, daß

das Landgericht im Fall 3 der Urteilsgründe den weiter qualifizierenden Um-

stand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung und

das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1

StGB für verwirklicht angesehen hat. Nach den Feststellungen des Urteils ist

nicht belegt, daß in diesem Fall die sexuellen Handlungen - wie dies die ge-

nannten Strafvorschriften voraussetzen - mit einem Eindringen in den Körper

verbunden waren (vgl. BGHR StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 sexuelle Handlung 1).

Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß es sich hierbei - wie der General-

bundesanwalt meint - um ein bloßes Schreibversehen handelt. Der auf

§§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Schuld- und Strafaus-

spruch kann in diesem Fall schon deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist

der Angeklagte insoweit allein wegen des schweren sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 a.F., 177

Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu verurteilen.

b) Im übrigen hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen

den in den Fällen 1, 3 und 7 der Urteilsgründe zum Nachteil von Adelina be-

gangenen sexuellen Handlungen und der an den jeweiligen Tattagen zum

Nachteil des zur Tatzeit fünfjährigen Bruders der Adelina, Viesar, begangenen

Freiheitsberaubung (Fälle 2, 4 und 6 der Urteilsgründe) rechtsfehlerhaft beur-

teilt. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Taten zum Nachteil von

Adelina und der Freiheitsberaubung bestünde jeweils Tatmehrheit, wird den

getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Danach hielten sich zu den Tatzeiten

jeweils beide Kinder in der Wohnung des Angeklagten auf. In allen drei Fällen

sperrte der Angeklagte Viesar dort zuvor in ein Zimmer ein, um zu verhindern,

daß der Junge ihn bei seinem anschließenden sexuellen Vorhaben stört. Bei

dieser Sachlage war die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Viesar jeweils

ein Umstand, der zugleich für Adelina die schutzlose Lage im Sinne von § 177

Abs. 1 Nr. 3 StGB mitbegründete. Jedenfalls stand die Freiheitsberaubung je-

weils in einem so engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang mit

den sexuellen Handlungen, daß dies die Fälle 1 und 2, 3 und 4 sowie 6 und 7

der Urteilsgründe jeweils rechtlich zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-

bindet.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der Tenorierung

im Fall der Vergewaltigung (Fall 7 der Urteilsgründe) verweist der Senat auf

BGH NJW 2001, 2185, 2186.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat im Fall 3 der Urteilsgründe die

Aufhebung des Strafausspruchs schon deshalb zur Folge, weil das Landgericht

der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den erhöhten Strafrahmen des § 177

Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Im übrigen ist über die Einzelstrafen in den

Fällen 1 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe auch wegen des geänderten Konkur-

renzverhältnisses neu zu befinden. Schließlich kann die Einzelstrafe im Fall 5

der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht hier rechtsfeh-

lerhaft den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB statt des Absatzes 3 der

Vorschrift in der zur Tatzeit geltenden Fassung zugrunde gelegt hat. Die Auf-

hebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die

Grundlage.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zieht hier die

Aufhebung des Maßregelausspruchs über die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung nach sich. Denn mit der Aufhebung der Strafen sind zugleich die for-

mellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB entfallen, auf

die das Landgericht seine Anordnung gestützt hat. Über das Vorliegen der Vor-

aussetzungen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Insoweit verweist der

Senat auch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift vom 20. September 2004.

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