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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – 4 StR 368/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe
wegen Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Zweibrücken vom 17. Mai 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung
(Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tat-
einheit mit Vergewaltigung (Fall 7 der Urteilsgründe) und je-
weils in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren
Fall (Fall 5 der Urteilsgründe) schuldig ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-
gendkammer zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
dabei in zwei Fällen im besonders schweren Fall (Vergewaltigung), des sexuel-
len Mißbrauchs von Kindern, der Freiheitsberaubung in 3 Fällen sowie der Nö-
tigung in 2 Fällen" für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe wegen vollendeter Nö-
tigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist. Die bisherigen
Feststellungen tragen den Schuldspruch insoweit nicht. Eine Zurückverweisung
zu weiterer Aufklärung erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO ge-
nannten Gründen entbehrlich.
Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall
der in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils sechs Monaten zur Folge.
2. Der Schuldspruch hält - mit Ausnahme des Falls 5 der Urteilsgründe -
auch im übrigen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1, 3 und 7 jeweils
zu Recht des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes für schuldig befun-
den, weil er zuletzt im Jahr 2000 wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräf-
tig verurteilt worden ist (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden
Fassung). Entgegen dem Vorbringen der Revision belegen die Feststellungen
auch, daß der zur Tatzeit 51jährige Angeklagte in diesen Fällen die sexuellen
Handlungen in seiner Wohnung an der zur Tatzeit sechsjährigen Adelina unter
Ausnutzung der für das Mädchen bestehenden schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1
Nr. 3 StGB) vorgenommen hat. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer indes, daß
das Landgericht im Fall 3 der Urteilsgründe den weiter qualifizierenden Um-
stand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung und
das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1
StGB für verwirklicht angesehen hat. Nach den Feststellungen des Urteils ist
nicht belegt, daß in diesem Fall die sexuellen Handlungen - wie dies die ge-
nannten Strafvorschriften voraussetzen - mit einem Eindringen in den Körper
verbunden waren (vgl. BGHR StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 sexuelle Handlung 1).
Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß es sich hierbei - wie der General-
bundesanwalt meint - um ein bloßes Schreibversehen handelt. Der auf
§§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Schuld- und Strafaus-
spruch kann in diesem Fall schon deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist
der Angeklagte insoweit allein wegen des schweren sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 a.F., 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu verurteilen.
b) Im übrigen hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen
den in den Fällen 1, 3 und 7 der Urteilsgründe zum Nachteil von Adelina be-
gangenen sexuellen Handlungen und der an den jeweiligen Tattagen zum
Nachteil des zur Tatzeit fünfjährigen Bruders der Adelina, Viesar, begangenen
Freiheitsberaubung (Fälle 2, 4 und 6 der Urteilsgründe) rechtsfehlerhaft beur-
teilt. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Taten zum Nachteil von
Adelina und der Freiheitsberaubung bestünde jeweils Tatmehrheit, wird den
getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Danach hielten sich zu den Tatzeiten
jeweils beide Kinder in der Wohnung des Angeklagten auf. In allen drei Fällen
sperrte der Angeklagte Viesar dort zuvor in ein Zimmer ein, um zu verhindern,
daß der Junge ihn bei seinem anschließenden sexuellen Vorhaben stört. Bei
dieser Sachlage war die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Viesar jeweils
ein Umstand, der zugleich für Adelina die schutzlose Lage im Sinne von § 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB mitbegründete. Jedenfalls stand die Freiheitsberaubung je-
weils in einem so engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang mit
den sexuellen Handlungen, daß dies die Fälle 1 und 2, 3 und 4 sowie 6 und 7
der Urteilsgründe jeweils rechtlich zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-
bindet.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der Tenorierung
im Fall der Vergewaltigung (Fall 7 der Urteilsgründe) verweist der Senat auf
BGH NJW 2001, 2185, 2186.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat im Fall 3 der Urteilsgründe die
Aufhebung des Strafausspruchs schon deshalb zur Folge, weil das Landgericht
der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den erhöhten Strafrahmen des § 177
Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Im übrigen ist über die Einzelstrafen in den
Fällen 1 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe auch wegen des geänderten Konkur-
renzverhältnisses neu zu befinden. Schließlich kann die Einzelstrafe im Fall 5
der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht hier rechtsfeh-
lerhaft den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB statt des Absatzes 3 der
Vorschrift in der zur Tatzeit geltenden Fassung zugrunde gelegt hat. Die Auf-
hebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die
Grundlage.
4. Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zieht hier die
Aufhebung des Maßregelausspruchs über die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung nach sich. Denn mit der Aufhebung der Strafen sind zugleich die for-
mellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB entfallen, auf
die das Landgericht seine Anordnung gestützt hat. Über das Vorliegen der Vor-
aussetzungen ist deshalb umfassend neu zu befinden. Insoweit verweist der
Senat auch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 20. September 2004.
Tepperwien Maatz Kuckein
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