Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2004 – 4 StR 81/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 81/04

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 17. Oktober 2003 mit den zu-

gehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum

äußeren Tatgeschehen, aufgehoben

a)

im Fall II. 2 der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

c)

soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden

ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1) und we-

gen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält

rechtlicher Prüfung nicht stand. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt

trägt die Verurteilung wegen vollendeten Raubes deswegen nicht, weil das Ur-

teil keine Feststellungen zum Inhalt der dem Tatopfer unter Gewaltanwendung

weggenommenen Geldbörse enthält. Sollte es dem Angeklagten - was nahe-

liegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr ver-

mutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen

dürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zu-

eignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70). Hierzu wird der

neu entscheidende Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung auch der tateinheitlichen Verur-

teilung wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353

Rdn. 10 m.w.N.). Der Senat weist den neu entscheidenden Tatrichter darauf

hin, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er den

Kopf seines Opfers mehrfach auf den Boden geschlagen und ihm dadurch Prel-

lungen zugefügt hat, ein gefährliches Werkzeug eingesetzt und daher den

Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, rechtsfehler-

haft ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Werkzeuge im Sinne die-

ser Vorschrift nur solche Gegenstände sind, die durch menschliche Einwirkung

in Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegen-

stände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand (BGHSt 22, 235; BGH NStZ

1988, 361, 362; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 8). Eine

Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes kommt allerdings durch die Trit-

te in das Gesicht des Opfers in Betracht (vgl. BGHSt 30, 375 f.; BGHR StGB

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1 m.w.N.).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe entzieht

auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, so daß dieser ebenfalls

aufzuheben ist.

Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden

von den Rechtsfehlern nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. Er-

gänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind zulässig.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus hat ebenfalls keinen Bestand. Zu den Unterbringungs-

voraussetzungen des § 63 StGB gehört die sichere Feststellung, daß die Tat

im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfä-

higkeit begangen wurde, der auf einem länger andauernden, nicht nur vorüber-

gehenden geistigen Defekt beruht.

Das sachverständig beratene Landgericht stützt seine Annahme einer

erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf das

Vorliegen einer krankhaften bipolaren affektiven Störung; zur Tatzeit habe eine

hypomanische Episode ohne psychotische Symptome vorgelegen. Charakteri-

stisch für diese Störung seien gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb, ver-

mindertes Schlafbedürfnis, leichte Ablenkbarkeit, überhöhte Selbsteinschät-

zung und Affektlabilität sowie Störung der Konzentration. Zu den Tatzeitpunk-

ten habe sich der Angeklagte jeweils in einer hypomanischen Phase befunden,

die durch eine "gehobene gelockerte Stimmung, Selbstüberschätzung, Affekt-

labilität und leichte Reizbarkeit" gekennzeichnet sei, wobei ihn die Alkoholisie-

rung weiter enthemmt habe. Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persön-

lichkeitsstörung des Angeklagten sind so allgemein gehalten, daß sich nicht

zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung dessen Steuerungsfä-

higkeit dauerhaft erheblich vermindert. Die beschriebenen Persönlichkeits-

merkmale umfassen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich auch inner-

halb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache

für ein strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit erheblich

berühren müssen. Zudem spricht die Tatsache, daß der zur Tatzeit 47 Jahre

alte Angeklagte bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, obwohl bei

ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen seit 1977 "multiple psychia-

trische Auffälligkeiten" festzustellen sind, gegen eine dauerhafte erhebliche

Verminderung der Steuerungsfähigkeit; auch dies hat das Landgericht bei sei-

ner Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

Über den Maßregelausspruch ist deshalb neu zu befinden. Der Senat

hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf.

3. Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat kommt

nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht gege-

ben sind.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann