BGH Beschluß vom 04.11.2004 – III ZR 332/03
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 332/03
BESCHLUSS
vom
4. November 2004
in der Baulandsache
betreffend die Enteignung von Teilflächen der Flurstücke 674/13, 674/14, 674/15, 674/4 und des Anspruchs auf Erwerb bezüglich einer Teilfläche des Flurstücks 674/17, sämtlich Gemarkung G.,
Beteiligte:
1.
2.
3.
4.
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin,
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegnerin,
Enteignungsbehörde,
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 1 u. 4: Rechtsanwalt -
- Verfahrensbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. No-
vember 2004
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligen zu 1 und 4 vom 23. Juli
2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Gegenvorstellungen der Beteiligten zu 1 und 4 (Schreiben
vom 19., 20. und 23. Juli 2004) gegen den Senatsbeschluß
vom 9. Juni 2004 werden zurückgewiesen.
3. Die Erinnerungen der Beteiligten zu 1 und 4 vom 8. und 19. Juli
2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 9. Juni
2004 (Kostenrechnungen der Justizbeitreibungsstelle vom
23. Juni 2004) werden zurückgewiesen.
Gründe
Zu 1. Es kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines Richters nach Beendi-
gung der Instanz im "Gegenvorstellungsverfahren" nicht generell ausgeschlos-
sen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/00 - NStZ-RR 2001,
333; VGH München NVwZ-RR 2004, 705). Jedenfalls ist das vorliegende Ab-
lehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich. Es dient ersichtlich nur der Ausschaltung
nicht genehmer Richter wegen ihrer bisherigen Spruchtätigkeit und der Ver-
schleppung des weiteren Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit eines Rich-
ters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an sei-
ner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Derartige (konkre-
te) Umstände benennen die Beteiligten zu 1 und 4 nicht. Die bloße Aufzählung
einer Reihe von Grundrechten, die durch die getroffene Senatsentscheidung
verletzt worden sein sollen, genügt nicht, auch nicht die geäußerte allgemeine
Erwägung, Befangenheit sei gegeben, wenn der Richter zu erkennen gebe, er
sei nicht bereit, seine Meinung zu ändern.
Die Entscheidung über die Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ab-
lehnungsgesuchs kann das Gericht in der ursprünglichen Besetzung unter Mit-
wirkung der abgelehnten Richter treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Novem-
ber 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).
Zu 2. Die mit dem Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 getroffene Sachentschei-
dung ist nicht abänderbar. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbe-
kenntnisses des Rechtsanwalts Dr. K. vom 24. Juni 2004 an den Verfahrens-
bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 zugestellt worden; seine Wirksam-
keit steht damit außer Frage.
Zu 3. Die Kosten sind nach dem vom Senat für die Revisionsinstanz unan-
fechtbar (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) festgesetzten Streitwert zutreffend
berechnet und anteilig auf die Beteiligten zu 1 und 4 aufgeteilt worden. Der
Streitwert richtet sich hier nach dem Wert der der Beteiligten zu 1 durch die
Enteignung - die sie und der Beteiligte zu 4 bekämpft haben - genommenen
Rechtspositionen; er entspricht also der vom Berufungsgericht zuerkannten
Enteignungsentschädigung.
Die Beteiligten zu 1 und 4 können nicht damit rechnen, daß weitere Ein-
gaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann