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BGH Beschlüsse vom 11.07.2001 – 3 StR 462/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 462/00

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richte-

rin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister

und Becker wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf

vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegen-

vorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-

nats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,

Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Frei-

sprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen

eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensicht-

lich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli

2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, so-

wie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai

2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt

waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ver-

weist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde

vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe

§ 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbe-

züglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach

Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden

ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR

337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25

Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).

Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch

gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweit

handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen

den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvor-

stellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewese-

nen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein

rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht gere-

gelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl.

vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für

das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a

StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO

m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-

fentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier

nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen

und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner

Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vor-

bringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre

des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Se-

nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptver-

handlungsprotokolls nicht folgt.

Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch

keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß

des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräfti-

gen Entscheidung aufzuheben.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker