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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZB 100/04

IX. Zivilsenat

BGHR!

IX ZB 100/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 4. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2004 wird auf

Kosten des Beklagten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

182.649 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzun-

gen auf Schadensersatz in Anspruch und hat in erster Instanz obsiegt. Der Be-

klagte, der auf die Deckungszusage seines Haftpflichtversicherers wartete, die

nicht rechtzeitig bei ihm einging, hat nach Fristablauf Berufung eingelegt und

zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsge-

richt hat mit Beschluß vom 6. April 2004 den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-

schwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Nr. 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob der im Haftpflichtprozeß verurteilte Rechtsanwalt unver-

schuldet an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert ist, wenn er die Dek-

kungszusage seines Haftpflichtversicherers abwartet, die

innerhalb der

Rechtsmittelfrist nicht bei ihm eingeht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie

ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen. Daß der Rechtsanwalt ohne Dek-

kungszusage kein Rechtsmittel einlegen will, ist nachvollziehbar, entbindet ihn

aber nicht von der Obliegenheit, die Rechtsmittelfrist im Auge zu behalten.

Wenn deren Ende näher rückt, ohne daß sich der Haftpflichtversicherer geäu-

ßert hat, muß der Rechtsanwalt bei diesem rückfragen. Läßt er die Rechtsmit-

telfrist tatenlos verstreichen, kann er sich nicht darauf berufen, er sei "rechtlich

gehindert" gewesen, das Rechtsmittel einzulegen. Die gegenteilige Auffassung

würde im Ergebnis auch dazu führen, daß in Berufshaftungsfällen Rechtsmittel-

fristen zur Disposition der Haftpflichtversicherer stünden.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Lohmann