Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZR 266/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 4. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

12. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 21.937,32 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-

doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls fehle es an der Ursäch-

lichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden,

weil aus einem gegen Schlosser erwirkten Titel nicht erfolgreich hätte voll-

streckt werden können und im Zeitpunkt der Titulierung die einjährige Anfech-

tungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre, läßt keinen Zulassungsgrund er-

kennen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Lohmann