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BGH Urteil vom 04.11.2004 – X ZR 252/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 252/01

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 4. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Verlaufe des Rechts-

streits durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 32 24 093 (Streitpa-

tents). Das Streitpatent beruht auf einer Anmeldung vom 29. Juni 1982, für die

eine niederländische Priorität vom 2. Juli 1981 in Anspruch genommen worden

ist. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten:

1.

Verfahren zum Weben auf einer Düsenwebmaschine, bei

welchem die Schußfäden von Vorratsspulen abgezogen, ab-

gemessen und von einer mit einem Transportfluidum ge-

speisten Düse in das Webfach eingetragen werden, dadurch

gekennzeichnet, daß man beim Übergang des Abzugs des

Schußfadens von einer Vorratsspule (6a) zur nächstfolgen-

den (6b) den Speisedruck der Düse (2) zeitweilig ändert.

6. Webmaschine zur Durchführung des Verfahrens nach An-

spruch 1, mit mindestens einer von einem strömenden Flui-

dum gespeisten Düse zum Eintragen des Schußfadens, mit

einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen

und Abziehen des Schußfadens von einer stationären Vor-

ratsspule, und mit benachbart zur Vorratsspule angeordne-

ten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule, dadurch ge-

kennzeichnet, daß zwischen der Vorratsspule (6a) und den

genannten Mitteln (b) eine Detektionseinrichtung (8) ange-

ordnet ist, deren Detektionsbereich beim Obergang des Fa-

denabzugs von einer Spule (6a) auf die Reservespule (6b)

von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück (7)

überstrichen wird, daß ein Steuerelement (9) für den Spei-

sedruck der Düse (2) vorgesehen ist, und daß der Ausgang

der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement verbunden

ist.

Wegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 bzw. 6 untergeordneten Pa-

tentansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents

in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, das Streitpatent offenbare

die Erfindung nicht ausreichend, ferner sei der Gegenstand der Erfindung nicht

neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag

weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. U. B. ein schriftli-

ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat. Die Klägerin hat zwei gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt, die

Prof. Dr.-Ing. O. K. in ihrem Auftrag erstellt hat; die Beklagte hat ein Gut-

achten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. G. E. im Verletzungsprozeß für das

Oberlandesgericht Düsseldorf erstattet hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg; die im Hinblick auf die anhän-

gige Verletzungsklage auch nach Ablauf des Streitpatents weiterhin zulässige

Nichtigkeitsklage bleibt abgewiesen. Wie das Bundespatentgericht hat auch

der Senat nicht die Überzeugung gewonnnen, daß der ausführbar offenbarte

und im Stand der Technik nicht vorweggenommene Gegenstand des Streitpa-

tents dem Fachmann nahegelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätig-

keit beruht (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PatG).

I.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Weben auf einer Dü-

senwebmaschine sowie eine Webmaschine zur Ausführung des erfindungsge-

mäßen Verfahrens.

Bei dem Verfahren wird ein Schußfaden von einer Vorratsspule abgezo-

gen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluid gespeisten Düse in

das Webfach eingetragen. Als Transportfluid wird üblicherweise Luft verwen-

det. Es handelt sich um ein kraftschlüssiges Eintragsverfahren, bei dem die

Krafteinleitung durch Impulsübertragung zwischen dem schnell strömenden

Fluid und dem stehenden oder bewegten Schußfaden erfolgt. Das ermöglicht

eine hohe Transportgeschwindigkeit, bringt aber gegenüber einem mit einem

Greifer arbeitenden formschlüssigen Eintragsverfahren das Problem mit sich,

daß verschiedene Faktoren die Impulsübertragung vom Fluid auf den Schußfa-

den und damit die für den Schußeintrag benötigte Zeit beeinflussen können. So

weist die Streitpatentschrift darauf hin, daß die Impulsübertragung bei glatten

Garnen weniger effektiv sei als bei faserigen Garnen und die Ursache hierfür

offensichtlich in den unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten der ein-

zelnen Garnsorten liege. Es gebe aber auch Fälle, bei denen die die Impuls-

übertragung beeinflussenden Faktoren nicht offenkundig seien. Beispielsweise

seien auch bei Schußfäden der gleichen Garnsorte, die unter anscheinend

gleichen Bedingungen eingetragen würden, Schwankungen in der Impulsüber-

tragung und damit Unterschiede in der für den Schußeintrag benötigten Zeit

festzustellen.

In der deutschen Offenlegungsschrift 30 43 003 (D 1) seien bereits Vor-

schläge gemacht worden, derartige Veränderungen der Impulsübertragung

durch eine automatische Anpassung des Speisedrucks der Düse oder der Ma-

schinendrehzahl zu kompensieren, um entweder eine konstante Dauer des

Schußeintrags oder eine Dauer des Schußeintrags zu erreichen, die einen

konstanten Teil des von der Drehzahl bestimmten Webzyklus' bilde. Damit

könne eher "trendartigen" Veränderungen der Impulsübertragung Rechnung

getragen werden.

Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt wird, haben weitere Un-

tersuchungen gezeigt, daß daneben auch "spontane" Veränderungen der Im-

pulsübertragung auftreten können, insbesondere dann, wenn der Fadenvorrat

einer Vorratsspule, von der der Schußfaden abgezogen wird, zu Ende geht und

auf die nächste Vorratsspule übergegangen wird, deren Fadenkopf mit dem

Fadenschwanz der vorigen Spule verknüpft ist. Der Erfindung liegt das techni-

sche Problem zugrunde, zu vermeiden, daß sich aus diesem Wechsel der Vor-

ratsspule eine Veränderung der Zeitdauer des Schußeintrags ergibt.

Patentanspruch 1 lehrt, zur Lösung dieses Problem bei einem gattungs-

gemäßen Verfahren den Speisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs

des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden zeitweilig zu än-

dern.

Patentanspruch 6 lehrt eine Webmaschine zur Durchführung des Ver-

fahrens nach Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen:

1.

mindestens einer von einem strömenden Fluid gespeisten

Düse zum Eintragen des Schußfadens,

2.

einem Steuerelement für den Speisedruck der Düse,

3.

einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen

und Abziehen des Schußfadens von einer stationären Vor-

ratsspule,

4.

benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Auf-

nahme einer Reservespule und

5.

einer Detektionseinrichtung,

5.1

die zwischen der Vorratsspule und den Mitteln zur

Aufnahme einer Reservespule angeordnet ist,

5.2

deren Detektionsbereich beim Übergang des Faden-

abzugs von der Vorratsspule auf die Reservespule

von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück

überstrichen wird und

5.3

deren Ausgang mit dem Steuerelement verbunden ist,

5.4

so daß beim Übergang des Abzugs des Schußfadens

von der Vorratsspule zur Reservespule der Speise-

druck der Düse zeitweilig geändert werden kann.

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Zeichnung der Streitpatent-

schrift zeigt schematisch ein Ausführungsbeispiel.

Die das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 bildende Anweisung an

den Fachmann, den Speisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs des

Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden zeitweilig zu ändern,

die auch mit der erfindungsgemäßen Webmaschine realisiert werden soll

(Merkmal 5.4), bedarf näherer Erläuterung.

Sie könnte auf den ersten Blick dahin verstanden werden, daß die Ver-

änderung des Speisedrucks in dem Moment wirksam werden soll, in dem der

Faden von der ersten Spule vollständig abgezogen ist und der Abzug des (mit

dem Faden der ersten Spule verknüpften) Fadens von der zweiten Spule be-

ginnt (und gemäß Merkmal 5 des Patentanspruchs 6 detektiert werden kann).

Der angesprochene Fachmann, bei dem nach den übereinstimmenden Ausfüh-

rungen des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen die

Kenntnisse und Fähigkeiten eines an einer Fachhochschule ausgebildeten

Elektrotechnik- oder Maschinenbauingenieurs mit praktischen Erfahrungen im

Webmaschinenbau zugrundezulegen sind, erkennt jedoch, daß dies nicht der

technische Sinn des Merkmals sein kann. Denn er entnimmt der Streitpatent-

schrift, daß die "spontanen" (sprunghaften) Änderungen der Impulsübertra-

gung, denen erfindungsgemäß Rechnung getragen werden soll, in einem kau-

salen Zusammenhang mit dem Übergang von einer Vorratsspule zur nächsten

stehen. Schon die Formulierung der Problemstellung, nach der der Einfluß des

Wechsels von einer Vorratsspule zur anderen auf die Dauer des Schußein-

trags ausgeschaltet werden soll, macht deutlich, daß es dem Streitpatent nicht

– wie die Klägerin meint – darum geht, veränderten Fadeneigenschaften der

letzten Schußfäden Rechnung zu tragen, die noch von der alten Vorratsspule

in das Webfach eingetragen werden. Vielmehr geht es um den Einfluß, den der

"Übergang" von einer Spule zur anderen auf die Impulsübertragung hat. Die-

sen Übergang definiert die Patentschrift in Sp. 2 Z. 51 – 54, indem sie von ihm

sagt, er finde bekanntlich dann statt, wenn die alte Vorratsspule leer sei, also

keinen Schußfaden mehr erhalte (richtig: enthalte); von ihm bemerkt sie, daß er

in der Regel eher in Richtung einer Verlängerung der Dauer des Schußeintrags

tendiere (Sp. 1 Z. 51 – 53). Der so verstandene Übergang kann sich aber auf

die Impulsübertragung erst dann auswirken, wenn die Verknüpfungsstelle im

Faden in das Webfach eingetragen wird. Je nach Ausbildung und Betriebswei-

se der Vorrichtung geschieht dies zudem in unterschiedlichen zeitlichen Ab-

ständen vom Übergang. Der Fachmann weiß, daß zwischen der Vorratsspule

(6) und der Blasdüse (2) eine Schußfadenvorbereitungseinrichtung (3) ange-

ordnet ist, wie sie auch Merkmal 3 des Patentanspruchs 6 lehrt und wie sie

nach den Ausführungen im ersten Privatgutachten Prof. Dr.-Ing. K. Stan-

dard

bei

Luftdüsenwebmaschinen ist. Auf dieser Schußfadenvorbereitungs- oder Vor-

spuleinrichtung befinden sich noch mehrere Windungen "alten" Schußfadens,

wenn der Abzug von der neuen Spule beginnt und damit die Verbindungsstelle

zwischen der alten und der neuen Vorratsspule bewegt wird. Je nach Ausbil-

dung der Maschine reicht dieser Schußfadenvorrat noch für mehrere Schüsse

aus. Da erfindungsgemäß dem Einfluß Rechnung getragen werden soll, den

der Wechsel von der einen zur anderen Vorratsspule auf die Dauer des

Schußeintrags hat (bzw. ohne die erfindungsgemäße Maßnahme hätte), ver-

steht es sich somit für den Fachmann, daß die Veränderung des Speisedrucks

so erfolgen muß, daß sie – unter Berücksichtigung der Trägheit der Steue-

rungseinrichtung – dann wirksam ist, wenn die Verknüpfungsstelle zwischen

altem und neuem Faden in das Webfach eingetragen wird.

Soweit das Streitpatent weiterhin lehrt, den Speisedruck der Düse "zeit-

weilig" zu ändern, bleibt es dem Fachmann überlassen, für welchen Zeitraum

er die durch den Spulenwechsel veranlaßte Veränderung des Speisedrucks

beibehält. Mit dem Adverb "zeitweilig" bringt der Patentanspruch lediglich zum

Ausdruck, daß die erfindungsgemäße Maßnahme nur für den Übergang und

eine gewisse Anzahl ihm nachfolgender Schußfadeneinträge bestimmt ist. Wie

der Speisedruck danach zu regeln ist, läßt das Streitpatent offen, da es sich mit

einem insoweit bestehenden Regelungsbedarf nicht befaßt. Wie die Streitpa-

tentschrift erläutert, kommt insbesondere in Betracht, die erfindungsgemäße

Maßnahme mit einer Steuerschaltung nach der D 1 zu kombinieren. Das er-

möglicht es, allmähliche ("trendartige") Veränderungen der Impulsübertragung

und damit der Dauer des Schußfadeneintrags zu detektieren und durch ent-

sprechende Regelung des Speisedrucks zu regulieren und diese Regelung nur

solange – zugunsten der erfindungsgemäßen Maßnahme – auszusetzen, bis

der Anfang eines neuen Fadens eingetragen ist und eine auf den Eintrag rea-

gierende (nachwirkende) Regelung wieder ausreicht, um eine konstante Dauer

des Schußeintrags zu erreichen.

II.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß entgegen den

von der Klägerin erhobenen Einwänden die Streitpatentschrift die Erfindung so

deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Ins-

besondere bedeutet es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt und

auch die Klägerin in anderem Zusammenhang eingeräumt hat (Berufungsbe-

gründung S. 8 oben), keine besonderen Schwierigkeiten, den Zeitpunkt zu er-

rechnen oder durch einfache Versuche zu ermitteln, zu dem erfindungsgemäß

die durch den Spulenwechsel veranlaßte Veränderung des Speisedrucks wirk-

sam werden soll. Den gegenteiligen Standpunkt vertritt die Klägerin nur des-

halb, weil sie meint, das Streitpatent lehre, den Speisedruck der Düse zeitwei-

lig zu ändern, während noch Schüsse mit dem "alten" Schußfaden ausgeführt

würden, offenbare jedoch nicht, welche Wirkung durch diese Maßnahme er-

reicht und welches technische Problem damit gelöst werden solle. Das ent-

spricht jedoch, wie dargelegt, nicht der technischen Lehre, die der Fachmann

dem Streitpatent entnimmt.

III.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

Die deutsche Offenlegungsschrift 30 43 003 (D 1) schildert, daß Versu-

che zu der Erkenntnis geführt hätten, daß nicht nur unterschiedliche Garne un-

terschiedliche Impulsübertragungen bedingten, sondern auch zwischen aufein-

anderfolgenden Schüssen mit gleichem Garn Unterschiede in der Transportge-

schwindigkeit aufträten, die ihre Ursache hauptsächlich im Garn selbst fänden

und namentlich die Folge einer Streuung im Luftwiderstand des Garns seien.

Die Schrift will diese Erkenntnis dazu nutzen, die Transportgeschwindigkeit des

Schußgarns zu ermitteln und als Steuergröße für die Steuerung der Webma-

schine zu verwenden. Dazu wird vorgeschlagen, von jedem Schußfaden die

Transportgeschwindigkeit zu ermitteln, ein die gemessene Transportgeschwin-

digkeit repräsentierendes Signal einem Steuersystem zuzuführen und das Si-

gnal in ein Steuersignal umzuwandeln, das die Drehzahl der Maschine derart

verändert, daß die zum Transport eines Schußfadens benötigte Zeit einen na-

hezu konstanten Teil der momentanen von der Drehzahl bestimmten Webzy-

kluszeit bildet. Alternativ offenbart die Entgegenhaltung die Möglichkeit, mittels

des Steuersignals die Systemkomponente zu beeinflussen, die die Transport-

geschwindigkeit bestimmt, d.h. beispielsweise den Speisedruck der Düse zu

erhöhen oder zu verringern. Auf diese Weise soll eine (annähernd) konstante

Schußzeit (Transportgeschwindigkeit) erzielt werden. Die Problematik des

Übergangs des Abzugs des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächst-

folgenden wird nicht angesprochen. Demgemäß findet sich auch kein Hinweis

auf die Möglichkeit, im Hinblick darauf den Speisedruck der Düse zeitweilig zu

ändern.

Die übrigen Entgegenhaltungen sind inhaltlich vom Gegenstand des

Streitpatents noch weiter entfernt und bedürfen daher, wie auch die Klägerin

nicht in Zweifel zieht, im vorliegenden Zusammenhang keiner Erörterung.

IV.

Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Stand

der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahege-

legt hat.

Die Entgegenhaltung D 1 ermöglichte es dem Fachmann, Eigenschafts-

änderungen Rechnung zu tragen, die sich bei einem auf einer Spule aufgewik-

kelten Garn im Verlauf des Abzugs ergeben können, insbesondere deshalb,

weil – wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat – der auf dem Spul-

körper aufgewickelte innere Teil des Fadenvorrats eine erhöhte Kringelneigung

erwarten läßt und zudem stärker komprimiert ist als der äußere Teil. Die sich

über die Gesamtlänge des Fadens hieraus ergebenden deutlichen Änderungen

der die Impulsübertragung bestimmenden Fadeneigenschaften sind, wie es die

Streitpatentschrift ausdrückt, "trendartig", weil sie sich – jedenfalls tendenziell –

nicht in Stufen ergeben, sondern eine allmähliche lineare Veränderung der

Transportgeschwindigkeit zur Folge haben. Die D 1 selbst bezeichnet dies als

"Neigung" des Garns zu einer Verringerung oder Verlängerung der Schußzeit.

Daher ist es möglich, eine annähernd gleiche Schußzeit dadurch zu erreichen,

daß jeweils die aktuelle Transportgeschwindigkeit gemessen und zur Grundla-

ge einer Regelung des Speisedrucks gemacht wird, obwohl die Regelung sy-

stembedingt Veränderungen der Transportgeschwindigkeit notwendigerweise

"nachhinkt".

Für das Problem, das sich aus den unterschiedlichen Fadeneigenschaf-

ten des Fadenendes einerseits und des nachfolgenden Fadenanfangs ande-

rerseits ergibt, bietet dieses Regelungssystem keine Lösung, denn die Verän-

derung ist in diesem Fall keine allmähliche, sondern eine, wie die Streitpatent-

schrift es ausdrückt, "spontane". D.h. die Veränderung der Transportgeschwin-

digkeit tritt mit dem Fadenwechsel sprunghaft ein, und die nachhinkende Rege-

lung kann ihr nicht rechtzeitig Rechnung tragen. Daher können die verschiede-

nen Regelungsmöglichkeiten, die die D 1 dem Fachmann anbietet, ihm auch

keine Anregung vermitteln, wie er das Problem des Übergangs vom "alten" zum

"neuen" Schußfaden bewältigen kann. Dazu muß sich der Fachmann vielmehr

von der meßtechnischen Erfassung des jeweils aktuellen Schußfadeneintrags

lösen und einen anderen Anknüpfungspunkt für seinen Regelungseingriff fin-

den. Das bedeutet aber eine grundsätzliche Abkehr von dem, was die D 1 lehrt

und offenbart.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die D 1 die Bemerkung ent-

hält, daß es auf die geschilderte Weise auch möglich sei, die Maschine sich

bei Übergang auf eine andere Art von Schußgarn automatisch auf dieses ein-

stellen zu lassen, indem einfach ein neues Vergleichssignal eingeführt werde,

das für die bei dieser Art von Schußgarn gewünschte Schußzeit repräsentativ

sei (S. 6 Z. 13 – 17). Denn das Vergleichssignal stellt nur den Sollwert dar, mit

dem die gemessene Schußzeit verglichen wird und ändert nichts an der Erfas-

sung des Istwertes durch die Messung des aktuellen Schußfadeneintrags.

Die Entgegenhaltungen D 2 bis D 4 befassen sich zwar mit dem Über-

gang des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden (deutsche

Offenlegungsschrift 25 09 558, D 2) und zum Teil auch mit der Erkennung die-

ses Übergangs (britische Patentschrift 319 134, D 3; deutsche Offenlegungs-

schrift 25 41 051, D 4), erwähnen jedoch keine Veränderung des Speisedrucks

und stellen auch sonst keinen Zusammenhang zu einer Steuerung her, die eine

konstante Schußzeit gewährleisten könnte. Daher sind sie für den Fachmann

erst dann von Interesse, wenn er bereits erkannt hat, daß er das der Erfindung

zugrundeliegende Problem dadurch lösen kann, daß er nicht den momentanen

Schußfadeneintrag, sondern den Übergang des Abzugs des Schußfadens von

einer Vorratsspule zur nächsten zum Anknüpfungspunkt für eine (zeitweilige)

Änderung des Speisedrucks der Düse nimmt. Für den entscheidenden Schritt,

der für den Fachmann nicht naheliegt, der sich mit der deutschen Offenle-

gungsschrift 30 43 003 (D 1) befaßt, bietet daher auch der übrige Stand der

Technik keine Anregung.

Die Erfindung kann schließlich auch nicht deshalb als vom Stand der

Technik nahegelegt angesehen werden, weil der Fachmann, der aufgrund nicht

vollständig eingetragener Schußfäden den Übergang von einer Spule zur an-

deren als Störungsquelle erkannt hätte, eine rechtzeitige Erhöhung des Spei-

sedrucks als Möglichkeit einer Störgrößenaufschaltung hätte erwägen können,

wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung gemeint

hat. Zum einen wäre der Fachmann damit noch nicht beim Gegenstand der

Erfindung gewesen, weil er – ohne hierzu eine Anregung im Stand der Technik

zu finden – die Anknüpfung an den Übergang des Abzugs des Schußfadens

von einer Vorratsspule zur nächsten als das Mittel hätte erkennen müssen,

welches es ihm erlaubte, die Rechtzeitigkeit der Störgrößenaufschaltung zu

gewährleisten. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, daß dem Fach-

mann bekannt war, daß der Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer

Vorratsspule zur nächsten überhaupt Veranlassung zu einer Störgrößenauf-

schaltung geben konnte. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachver-

ständige ausgeführt, daß Störgrößenaufschaltungen recht selten eingesetzt

werden, da hierfür zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Zum einen muß die

Störung in Art und Stärke der Einwirkung auf das zu regelnde System erkenn-

bar und beschreibbar sein, und zum anderen muß die Störung von solcher Be-

deutung sein, daß es wirtschaftlich und technisch sinnvoll erscheint, für diesen

speziellen Fall eine besondere Handlungsweise oder Vorrichtung vorzusehen.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt

wußte, daß mehr oder weniger regelmäßige Störungen durch einen unvollstän-

digen Eintrag des Schußfadens ausschließlich oder zumindest mit einer signifi-

kanten Häufigkeit gerade im Zusammenhang mit dem Spulenübergang auftra-

ten, haben sich indessen aus der mündlichen Verhandlung und der Beweisauf-

nahme nicht ergeben. Daher kann zumindest nicht ausgeschlossen werden,

daß der Fachmann auf eine gegebenenfalls auftretende ihm nicht mehr tole-

rierbar erscheinende Anzahl an Störungen durch nicht vollständig eingetragene

Schußfäden lediglich mit einer allgemeinen Absenkung der Maschinendrehzahl

reagiert hätte.

V.

Für Patentanspruch 6 gelten die Ausführungen zu III und IV im

Hinblick auf die Merkmale 5.3 und 5.4 entsprechend. Die Unteransprüche 2 bis

5 sowie 7 und 8 werden durch die patentfähigen Ansprüche 1 und 6 mitgetra-

gen und haben daher gleichfalls Bestand.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97

ZPO.

Melullis

Scharen

Mühlens

Maier-Beck

Kirchhoff