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BGH Urteil vom 04.11.2004 – X ZR 252/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 4. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Verlaufe des Rechts-
streits durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 32 24 093 (Streitpa-
tents). Das Streitpatent beruht auf einer Anmeldung vom 29. Juni 1982, für die
eine niederländische Priorität vom 2. Juli 1981 in Anspruch genommen worden
ist. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten:
1.
Verfahren zum Weben auf einer Düsenwebmaschine, bei
welchem die Schußfäden von Vorratsspulen abgezogen, ab-
gemessen und von einer mit einem Transportfluidum ge-
speisten Düse in das Webfach eingetragen werden, dadurch
gekennzeichnet, daß man beim Übergang des Abzugs des
Schußfadens von einer Vorratsspule (6a) zur nächstfolgen-
den (6b) den Speisedruck der Düse (2) zeitweilig ändert.
6. Webmaschine zur Durchführung des Verfahrens nach An-
spruch 1, mit mindestens einer von einem strömenden Flui-
dum gespeisten Düse zum Eintragen des Schußfadens, mit
einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen
und Abziehen des Schußfadens von einer stationären Vor-
ratsspule, und mit benachbart zur Vorratsspule angeordne-
ten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule, dadurch ge-
kennzeichnet, daß zwischen der Vorratsspule (6a) und den
genannten Mitteln (b) eine Detektionseinrichtung (8) ange-
ordnet ist, deren Detektionsbereich beim Obergang des Fa-
denabzugs von einer Spule (6a) auf die Reservespule (6b)
von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück (7)
überstrichen wird, daß ein Steuerelement (9) für den Spei-
sedruck der Düse (2) vorgesehen ist, und daß der Ausgang
der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement verbunden
ist.
Wegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 bzw. 6 untergeordneten Pa-
tentansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents
in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, das Streitpatent offenbare
die Erfindung nicht ausreichend, ferner sei der Gegenstand der Erfindung nicht
neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag
weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. U. B. ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat. Die Klägerin hat zwei gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt, die
Prof. Dr.-Ing. O. K. in ihrem Auftrag erstellt hat; die Beklagte hat ein Gut-
achten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. G. E. im Verletzungsprozeß für das
Oberlandesgericht Düsseldorf erstattet hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg; die im Hinblick auf die anhän-
gige Verletzungsklage auch nach Ablauf des Streitpatents weiterhin zulässige
Nichtigkeitsklage bleibt abgewiesen. Wie das Bundespatentgericht hat auch
der Senat nicht die Überzeugung gewonnnen, daß der ausführbar offenbarte
und im Stand der Technik nicht vorweggenommene Gegenstand des Streitpa-
tents dem Fachmann nahegelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätig-
keit beruht (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PatG).
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Weben auf einer Dü-
senwebmaschine sowie eine Webmaschine zur Ausführung des erfindungsge-
mäßen Verfahrens.
Bei dem Verfahren wird ein Schußfaden von einer Vorratsspule abgezo-
gen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluid gespeisten Düse in
das Webfach eingetragen. Als Transportfluid wird üblicherweise Luft verwen-
det. Es handelt sich um ein kraftschlüssiges Eintragsverfahren, bei dem die
Krafteinleitung durch Impulsübertragung zwischen dem schnell strömenden
Fluid und dem stehenden oder bewegten Schußfaden erfolgt. Das ermöglicht
eine hohe Transportgeschwindigkeit, bringt aber gegenüber einem mit einem
Greifer arbeitenden formschlüssigen Eintragsverfahren das Problem mit sich,
daß verschiedene Faktoren die Impulsübertragung vom Fluid auf den Schußfa-
den und damit die für den Schußeintrag benötigte Zeit beeinflussen können. So
weist die Streitpatentschrift darauf hin, daß die Impulsübertragung bei glatten
Garnen weniger effektiv sei als bei faserigen Garnen und die Ursache hierfür
offensichtlich in den unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten der ein-
zelnen Garnsorten liege. Es gebe aber auch Fälle, bei denen die die Impuls-
übertragung beeinflussenden Faktoren nicht offenkundig seien. Beispielsweise
seien auch bei Schußfäden der gleichen Garnsorte, die unter anscheinend
gleichen Bedingungen eingetragen würden, Schwankungen in der Impulsüber-
tragung und damit Unterschiede in der für den Schußeintrag benötigten Zeit
festzustellen.
In der deutschen Offenlegungsschrift 30 43 003 (D 1) seien bereits Vor-
schläge gemacht worden, derartige Veränderungen der Impulsübertragung
durch eine automatische Anpassung des Speisedrucks der Düse oder der Ma-
schinendrehzahl zu kompensieren, um entweder eine konstante Dauer des
Schußeintrags oder eine Dauer des Schußeintrags zu erreichen, die einen
konstanten Teil des von der Drehzahl bestimmten Webzyklus' bilde. Damit
könne eher "trendartigen" Veränderungen der Impulsübertragung Rechnung
getragen werden.
Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt wird, haben weitere Un-
tersuchungen gezeigt, daß daneben auch "spontane" Veränderungen der Im-
pulsübertragung auftreten können, insbesondere dann, wenn der Fadenvorrat
einer Vorratsspule, von der der Schußfaden abgezogen wird, zu Ende geht und
auf die nächste Vorratsspule übergegangen wird, deren Fadenkopf mit dem
Fadenschwanz der vorigen Spule verknüpft ist. Der Erfindung liegt das techni-
sche Problem zugrunde, zu vermeiden, daß sich aus diesem Wechsel der Vor-
ratsspule eine Veränderung der Zeitdauer des Schußeintrags ergibt.
Patentanspruch 1 lehrt, zur Lösung dieses Problem bei einem gattungs-
gemäßen Verfahren den Speisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs
des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden zeitweilig zu än-
dern.
Patentanspruch 6 lehrt eine Webmaschine zur Durchführung des Ver-
fahrens nach Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen:
1.
mindestens einer von einem strömenden Fluid gespeisten
Düse zum Eintragen des Schußfadens,
2.
einem Steuerelement für den Speisedruck der Düse,
3.
einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen
und Abziehen des Schußfadens von einer stationären Vor-
ratsspule,
4.
benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Auf-
nahme einer Reservespule und
5.
einer Detektionseinrichtung,
5.1
die zwischen der Vorratsspule und den Mitteln zur
Aufnahme einer Reservespule angeordnet ist,
5.2
deren Detektionsbereich beim Übergang des Faden-
abzugs von der Vorratsspule auf die Reservespule
von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück
überstrichen wird und
5.3
deren Ausgang mit dem Steuerelement verbunden ist,
5.4
so daß beim Übergang des Abzugs des Schußfadens
von der Vorratsspule zur Reservespule der Speise-
druck der Düse zeitweilig geändert werden kann.
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Zeichnung der Streitpatent-
schrift zeigt schematisch ein Ausführungsbeispiel.
Die das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 bildende Anweisung an
den Fachmann, den Speisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs des
Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden zeitweilig zu ändern,
die auch mit der erfindungsgemäßen Webmaschine realisiert werden soll
(Merkmal 5.4), bedarf näherer Erläuterung.
Sie könnte auf den ersten Blick dahin verstanden werden, daß die Ver-
änderung des Speisedrucks in dem Moment wirksam werden soll, in dem der
Faden von der ersten Spule vollständig abgezogen ist und der Abzug des (mit
dem Faden der ersten Spule verknüpften) Fadens von der zweiten Spule be-
ginnt (und gemäß Merkmal 5 des Patentanspruchs 6 detektiert werden kann).
Der angesprochene Fachmann, bei dem nach den übereinstimmenden Ausfüh-
rungen des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen die
Kenntnisse und Fähigkeiten eines an einer Fachhochschule ausgebildeten
Elektrotechnik- oder Maschinenbauingenieurs mit praktischen Erfahrungen im
Webmaschinenbau zugrundezulegen sind, erkennt jedoch, daß dies nicht der
technische Sinn des Merkmals sein kann. Denn er entnimmt der Streitpatent-
schrift, daß die "spontanen" (sprunghaften) Änderungen der Impulsübertra-
gung, denen erfindungsgemäß Rechnung getragen werden soll, in einem kau-
salen Zusammenhang mit dem Übergang von einer Vorratsspule zur nächsten
stehen. Schon die Formulierung der Problemstellung, nach der der Einfluß des
Wechsels von einer Vorratsspule zur anderen auf die Dauer des Schußein-
trags ausgeschaltet werden soll, macht deutlich, daß es dem Streitpatent nicht
– wie die Klägerin meint – darum geht, veränderten Fadeneigenschaften der
letzten Schußfäden Rechnung zu tragen, die noch von der alten Vorratsspule
in das Webfach eingetragen werden. Vielmehr geht es um den Einfluß, den der
"Übergang" von einer Spule zur anderen auf die Impulsübertragung hat. Die-
sen Übergang definiert die Patentschrift in Sp. 2 Z. 51 – 54, indem sie von ihm
sagt, er finde bekanntlich dann statt, wenn die alte Vorratsspule leer sei, also
keinen Schußfaden mehr erhalte (richtig: enthalte); von ihm bemerkt sie, daß er
in der Regel eher in Richtung einer Verlängerung der Dauer des Schußeintrags
tendiere (Sp. 1 Z. 51 – 53). Der so verstandene Übergang kann sich aber auf
die Impulsübertragung erst dann auswirken, wenn die Verknüpfungsstelle im
Faden in das Webfach eingetragen wird. Je nach Ausbildung und Betriebswei-
se der Vorrichtung geschieht dies zudem in unterschiedlichen zeitlichen Ab-
ständen vom Übergang. Der Fachmann weiß, daß zwischen der Vorratsspule
(6) und der Blasdüse (2) eine Schußfadenvorbereitungseinrichtung (3) ange-
ordnet ist, wie sie auch Merkmal 3 des Patentanspruchs 6 lehrt und wie sie
nach den Ausführungen im ersten Privatgutachten Prof. Dr.-Ing. K. Stan-
dard
bei
Luftdüsenwebmaschinen ist. Auf dieser Schußfadenvorbereitungs- oder Vor-
spuleinrichtung befinden sich noch mehrere Windungen "alten" Schußfadens,
wenn der Abzug von der neuen Spule beginnt und damit die Verbindungsstelle
zwischen der alten und der neuen Vorratsspule bewegt wird. Je nach Ausbil-
dung der Maschine reicht dieser Schußfadenvorrat noch für mehrere Schüsse
aus. Da erfindungsgemäß dem Einfluß Rechnung getragen werden soll, den
der Wechsel von der einen zur anderen Vorratsspule auf die Dauer des
Schußeintrags hat (bzw. ohne die erfindungsgemäße Maßnahme hätte), ver-
steht es sich somit für den Fachmann, daß die Veränderung des Speisedrucks
so erfolgen muß, daß sie – unter Berücksichtigung der Trägheit der Steue-
rungseinrichtung – dann wirksam ist, wenn die Verknüpfungsstelle zwischen
altem und neuem Faden in das Webfach eingetragen wird.
Soweit das Streitpatent weiterhin lehrt, den Speisedruck der Düse "zeit-
weilig" zu ändern, bleibt es dem Fachmann überlassen, für welchen Zeitraum
er die durch den Spulenwechsel veranlaßte Veränderung des Speisedrucks
beibehält. Mit dem Adverb "zeitweilig" bringt der Patentanspruch lediglich zum
Ausdruck, daß die erfindungsgemäße Maßnahme nur für den Übergang und
eine gewisse Anzahl ihm nachfolgender Schußfadeneinträge bestimmt ist. Wie
der Speisedruck danach zu regeln ist, läßt das Streitpatent offen, da es sich mit
einem insoweit bestehenden Regelungsbedarf nicht befaßt. Wie die Streitpa-
tentschrift erläutert, kommt insbesondere in Betracht, die erfindungsgemäße
Maßnahme mit einer Steuerschaltung nach der D 1 zu kombinieren. Das er-
möglicht es, allmähliche ("trendartige") Veränderungen der Impulsübertragung
und damit der Dauer des Schußfadeneintrags zu detektieren und durch ent-
sprechende Regelung des Speisedrucks zu regulieren und diese Regelung nur
solange – zugunsten der erfindungsgemäßen Maßnahme – auszusetzen, bis
der Anfang eines neuen Fadens eingetragen ist und eine auf den Eintrag rea-
gierende (nachwirkende) Regelung wieder ausreicht, um eine konstante Dauer
des Schußeintrags zu erreichen.
II.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß entgegen den
von der Klägerin erhobenen Einwänden die Streitpatentschrift die Erfindung so
deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Ins-
besondere bedeutet es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt und
auch die Klägerin in anderem Zusammenhang eingeräumt hat (Berufungsbe-
gründung S. 8 oben), keine besonderen Schwierigkeiten, den Zeitpunkt zu er-
rechnen oder durch einfache Versuche zu ermitteln, zu dem erfindungsgemäß
die durch den Spulenwechsel veranlaßte Veränderung des Speisedrucks wirk-
sam werden soll. Den gegenteiligen Standpunkt vertritt die Klägerin nur des-
halb, weil sie meint, das Streitpatent lehre, den Speisedruck der Düse zeitwei-
lig zu ändern, während noch Schüsse mit dem "alten" Schußfaden ausgeführt
würden, offenbare jedoch nicht, welche Wirkung durch diese Maßnahme er-
reicht und welches technische Problem damit gelöst werden solle. Das ent-
spricht jedoch, wie dargelegt, nicht der technischen Lehre, die der Fachmann
dem Streitpatent entnimmt.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Die deutsche Offenlegungsschrift 30 43 003 (D 1) schildert, daß Versu-
che zu der Erkenntnis geführt hätten, daß nicht nur unterschiedliche Garne un-
terschiedliche Impulsübertragungen bedingten, sondern auch zwischen aufein-
anderfolgenden Schüssen mit gleichem Garn Unterschiede in der Transportge-
schwindigkeit aufträten, die ihre Ursache hauptsächlich im Garn selbst fänden
und namentlich die Folge einer Streuung im Luftwiderstand des Garns seien.
Die Schrift will diese Erkenntnis dazu nutzen, die Transportgeschwindigkeit des
Schußgarns zu ermitteln und als Steuergröße für die Steuerung der Webma-
schine zu verwenden. Dazu wird vorgeschlagen, von jedem Schußfaden die
Transportgeschwindigkeit zu ermitteln, ein die gemessene Transportgeschwin-
digkeit repräsentierendes Signal einem Steuersystem zuzuführen und das Si-
gnal in ein Steuersignal umzuwandeln, das die Drehzahl der Maschine derart
verändert, daß die zum Transport eines Schußfadens benötigte Zeit einen na-
hezu konstanten Teil der momentanen von der Drehzahl bestimmten Webzy-
kluszeit bildet. Alternativ offenbart die Entgegenhaltung die Möglichkeit, mittels
des Steuersignals die Systemkomponente zu beeinflussen, die die Transport-
geschwindigkeit bestimmt, d.h. beispielsweise den Speisedruck der Düse zu
erhöhen oder zu verringern. Auf diese Weise soll eine (annähernd) konstante
Schußzeit (Transportgeschwindigkeit) erzielt werden. Die Problematik des
Übergangs des Abzugs des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächst-
folgenden wird nicht angesprochen. Demgemäß findet sich auch kein Hinweis
auf die Möglichkeit, im Hinblick darauf den Speisedruck der Düse zeitweilig zu
ändern.
Die übrigen Entgegenhaltungen sind inhaltlich vom Gegenstand des
Streitpatents noch weiter entfernt und bedürfen daher, wie auch die Klägerin
nicht in Zweifel zieht, im vorliegenden Zusammenhang keiner Erörterung.
IV.
Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Stand
der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahege-
legt hat.
Die Entgegenhaltung D 1 ermöglichte es dem Fachmann, Eigenschafts-
änderungen Rechnung zu tragen, die sich bei einem auf einer Spule aufgewik-
kelten Garn im Verlauf des Abzugs ergeben können, insbesondere deshalb,
weil – wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat – der auf dem Spul-
körper aufgewickelte innere Teil des Fadenvorrats eine erhöhte Kringelneigung
erwarten läßt und zudem stärker komprimiert ist als der äußere Teil. Die sich
über die Gesamtlänge des Fadens hieraus ergebenden deutlichen Änderungen
der die Impulsübertragung bestimmenden Fadeneigenschaften sind, wie es die
Streitpatentschrift ausdrückt, "trendartig", weil sie sich – jedenfalls tendenziell –
nicht in Stufen ergeben, sondern eine allmähliche lineare Veränderung der
Transportgeschwindigkeit zur Folge haben. Die D 1 selbst bezeichnet dies als
"Neigung" des Garns zu einer Verringerung oder Verlängerung der Schußzeit.
Daher ist es möglich, eine annähernd gleiche Schußzeit dadurch zu erreichen,
daß jeweils die aktuelle Transportgeschwindigkeit gemessen und zur Grundla-
ge einer Regelung des Speisedrucks gemacht wird, obwohl die Regelung sy-
stembedingt Veränderungen der Transportgeschwindigkeit notwendigerweise
"nachhinkt".
Für das Problem, das sich aus den unterschiedlichen Fadeneigenschaf-
ten des Fadenendes einerseits und des nachfolgenden Fadenanfangs ande-
rerseits ergibt, bietet dieses Regelungssystem keine Lösung, denn die Verän-
derung ist in diesem Fall keine allmähliche, sondern eine, wie die Streitpatent-
schrift es ausdrückt, "spontane". D.h. die Veränderung der Transportgeschwin-
digkeit tritt mit dem Fadenwechsel sprunghaft ein, und die nachhinkende Rege-
lung kann ihr nicht rechtzeitig Rechnung tragen. Daher können die verschiede-
nen Regelungsmöglichkeiten, die die D 1 dem Fachmann anbietet, ihm auch
keine Anregung vermitteln, wie er das Problem des Übergangs vom "alten" zum
"neuen" Schußfaden bewältigen kann. Dazu muß sich der Fachmann vielmehr
von der meßtechnischen Erfassung des jeweils aktuellen Schußfadeneintrags
lösen und einen anderen Anknüpfungspunkt für seinen Regelungseingriff fin-
den. Das bedeutet aber eine grundsätzliche Abkehr von dem, was die D 1 lehrt
und offenbart.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die D 1 die Bemerkung ent-
hält, daß es auf die geschilderte Weise auch möglich sei, die Maschine sich
bei Übergang auf eine andere Art von Schußgarn automatisch auf dieses ein-
stellen zu lassen, indem einfach ein neues Vergleichssignal eingeführt werde,
das für die bei dieser Art von Schußgarn gewünschte Schußzeit repräsentativ
sei (S. 6 Z. 13 – 17). Denn das Vergleichssignal stellt nur den Sollwert dar, mit
dem die gemessene Schußzeit verglichen wird und ändert nichts an der Erfas-
sung des Istwertes durch die Messung des aktuellen Schußfadeneintrags.
Die Entgegenhaltungen D 2 bis D 4 befassen sich zwar mit dem Über-
gang des Schußfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden (deutsche
Offenlegungsschrift 25 09 558, D 2) und zum Teil auch mit der Erkennung die-
ses Übergangs (britische Patentschrift 319 134, D 3; deutsche Offenlegungs-
schrift 25 41 051, D 4), erwähnen jedoch keine Veränderung des Speisedrucks
und stellen auch sonst keinen Zusammenhang zu einer Steuerung her, die eine
konstante Schußzeit gewährleisten könnte. Daher sind sie für den Fachmann
erst dann von Interesse, wenn er bereits erkannt hat, daß er das der Erfindung
zugrundeliegende Problem dadurch lösen kann, daß er nicht den momentanen
Schußfadeneintrag, sondern den Übergang des Abzugs des Schußfadens von
einer Vorratsspule zur nächsten zum Anknüpfungspunkt für eine (zeitweilige)
Änderung des Speisedrucks der Düse nimmt. Für den entscheidenden Schritt,
der für den Fachmann nicht naheliegt, der sich mit der deutschen Offenle-
gungsschrift 30 43 003 (D 1) befaßt, bietet daher auch der übrige Stand der
Technik keine Anregung.
Die Erfindung kann schließlich auch nicht deshalb als vom Stand der
Technik nahegelegt angesehen werden, weil der Fachmann, der aufgrund nicht
vollständig eingetragener Schußfäden den Übergang von einer Spule zur an-
deren als Störungsquelle erkannt hätte, eine rechtzeitige Erhöhung des Spei-
sedrucks als Möglichkeit einer Störgrößenaufschaltung hätte erwägen können,
wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung gemeint
hat. Zum einen wäre der Fachmann damit noch nicht beim Gegenstand der
Erfindung gewesen, weil er – ohne hierzu eine Anregung im Stand der Technik
zu finden – die Anknüpfung an den Übergang des Abzugs des Schußfadens
von einer Vorratsspule zur nächsten als das Mittel hätte erkennen müssen,
welches es ihm erlaubte, die Rechtzeitigkeit der Störgrößenaufschaltung zu
gewährleisten. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, daß dem Fach-
mann bekannt war, daß der Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer
Vorratsspule zur nächsten überhaupt Veranlassung zu einer Störgrößenauf-
schaltung geben konnte. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachver-
ständige ausgeführt, daß Störgrößenaufschaltungen recht selten eingesetzt
werden, da hierfür zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Zum einen muß die
Störung in Art und Stärke der Einwirkung auf das zu regelnde System erkenn-
bar und beschreibbar sein, und zum anderen muß die Störung von solcher Be-
deutung sein, daß es wirtschaftlich und technisch sinnvoll erscheint, für diesen
speziellen Fall eine besondere Handlungsweise oder Vorrichtung vorzusehen.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt
wußte, daß mehr oder weniger regelmäßige Störungen durch einen unvollstän-
digen Eintrag des Schußfadens ausschließlich oder zumindest mit einer signifi-
kanten Häufigkeit gerade im Zusammenhang mit dem Spulenübergang auftra-
ten, haben sich indessen aus der mündlichen Verhandlung und der Beweisauf-
nahme nicht ergeben. Daher kann zumindest nicht ausgeschlossen werden,
daß der Fachmann auf eine gegebenenfalls auftretende ihm nicht mehr tole-
rierbar erscheinende Anzahl an Störungen durch nicht vollständig eingetragene
Schußfäden lediglich mit einer allgemeinen Absenkung der Maschinendrehzahl
reagiert hätte.
V.
Für Patentanspruch 6 gelten die Ausführungen zu III und IV im
Hinblick auf die Merkmale 5.3 und 5.4 entsprechend. Die Unteransprüche 2 bis
5 sowie 7 und 8 werden durch die patentfähigen Ansprüche 1 und 6 mitgetra-
gen und haben daher gleichfalls Bestand.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Maier-Beck
Kirchhoff