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BGH Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZA 8/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 8/04

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter

Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von

Prozeßkostenhilfe

für die Durchführung der zugelassenen

Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird

abgelehnt.

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

(§ 114 ZPO).

Das Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von

Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO

anzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei

den gepfändeten Geldbeträgen um Gehaltsnachzahlungen für insgesamt vier-

zehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungs-

schutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen Zeit-

raums, für den die Gehaltsnachzahlungen erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen

zur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere

hat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die ein-

kunftslose Zeit durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser

tatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu

beanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf

die Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von Lohnrückständen

auf ein gepfändetes Arbeitnehmerkonto (vgl. für die Zwangsvollstreckung von

Unterhaltsrückständen BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer

Sachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsäch-

lichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausge-

schlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).

Raebel von Lienen Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll