BGH Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 113/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der
5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Göttingen vom
13. April 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-
doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-
richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den
Beschwerdebegründungen auseinanderzusetzen und auch die Übertragung
des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Zoll