Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 13/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der

4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg vom

30. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-

scheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-

beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-

doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX

ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).

Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit

der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß

er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür

enthält der Beschluß vom 30. Dezember 2003 nicht - auch die Übertragung des

Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

Raebel Athing Boetticher

Kessal-Wulf Zoll