BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 18/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR
ja
ja
ja
Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet je-
denfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ord-
nungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weite-
ren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Wert: 22.500 €
Gründe
I.
Den Antragsgegnerinnen ist es aufgrund einstweiliger Verfügung des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1998 untersagt worden, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unverbindliche Preisempfeh-
lungen des Herstellers anzugeben, soweit diese nicht oder nicht mehr in der
angegebenen Höhe bestehen. Die Antragstellerin hat wegen zweier Werbe-
aussagen der Antragsgegnerinnen, die am 14. und 21. Oktober 2001
erschienen sind, die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO
sind, die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt. Das
Landgericht hat vor der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag den Aus-
gang eines zwischen anderen Parteien geführten Vollstreckungsverfahrens,
das eine gleichartige Zuwiderhandlung zum Gegenstand hatte, abgewartet. Mit
Beschluß vom 6. August 2003 hat es gegen die Antragsgegnerinnen Ord-
nungsgelder in Höhe von jeweils 7.500 €, ersatzweise für
je 500 € Ordnungs-
geld einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegne-
rinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 11. September 2003
hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Be-
schwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat dem Antragsgegner-
vertreter auf dessen Antrag am 10. Oktober 2003 die Akte für drei Tage zur
Akteneinsicht übersandt. Die Akte wurde trotz mehrfacher telefonischer Auffor-
derungen durch die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erst am 25. No-
vember 2003 zurückgegeben. In der am 13. Oktober 2003 eingereichten Be-
schwerdebegründung haben sich die Antragsgegnerinnen u.a. auf den Eintritt
der Verfolgungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 1 EGStGB berufen. Das Be-
schwerdegericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß des
Landgerichts abgeändert und den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag sei
zurückzuweisen, weil während des Beschwerdeverfahrens Verfolgungsverjäh-
rung (Art. 9 Abs. 1 EGStGB) eingetreten sei. Die Handlungen, die mit dem Voll-
streckungsantrag vom 3. Januar 2002 hätten geahndet werden sollen, seien
am 14. und 21. Oktober 2001 durch Veröffentlichung der Werbeanzeigen be-
endet worden. Eine Fortsetzung der Werbung über die genannten Zeitpunkte
hinaus habe die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgetragen.
Da die mit Beendigung der Handlung in Lauf gesetzte zweijährige Ver-
jährungsfrist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB) inzwischen abgelaufen sei, sei
gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB eine Festsetzung von Ordnungsmitteln
ausgeschlossen. Daraus folge auch, daß ein vor Eintritt der Verjährung erstin-
stanzlich festgesetztes, jedoch nicht rechtskräftig gewordenes Ordnungsmittel
im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden müsse. Ungeachtet des Wort-
lauts des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, wonach der Verjährungseintritt die Festset-
zung von Ordnungsmitteln ausschließe, folge aus dem strafähnlichen Charak-
ter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO, daß wie im Strafrecht die Verfolgungs-
verjährung erst mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses ende.
Demgegenüber enthalte Art. 9 Abs. 1 EGStGB keine dem § 78b StGB entspre-
chende Regelung, wonach eine im ersten Rechtszug erfolgte Festsetzung von
Ordnungsmitteln den Ablauf der Verjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Ab-
schluß des Verfahrens hemme.
Die Schwierigkeiten, zu denen diese Auslegung von Art. 9
Abs. 1 EGStGB im Hinblick auf die der zweijährige Verjährungsfrist im Einzel-
fall bei der Ahndung insbesondere umfangreicher und komplexer Verstöße ge-
gen Unterlassungstitel führen könne, könnten nur durch eine Änderung des
Gesetzes, etwa die Schaffung eines dem § 78b StGB entsprechenden Ruhens-
tatbestandes in Artikel 9 Abs. 1 EGStGB, vermieden werden.
Eine andere Beurteilung ergebe sich im vorliegenden Fall nicht daraus,
daß der Antragsgegnervertreter die ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Ak-
teneinsicht für drei Tage übersandten Akten entgegen mehrfacher telefonischer
Aufforderungen erst zu einem Zeitpunkt zurückgesandt habe, als die Verjäh-
rung bereits eingetreten sei. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Art. 9
Abs. 1 EGStGB sei von Amts wegen zu berücksichtigen, so daß auf Seiten des
Vollstreckungsschuldners eine "Verwirkung" der Möglichkeit, sich auf diese
Verjährung zu berufen, nicht in Betracht komme.
2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen: Zwar enthalte Art. 9
Abs. 1 EGStGB keine den §§ 78b StGB, 32 Abs. 2 OWiG entsprechende aus-
drückliche Regelung. Wie aber der Bundesfinanzhof bereits zutreffend ent-
schieden habe, seien die genannten Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen
Grundsatzes, der auf zivilrechtliche Ordnungsmittel entsprechend anwendbar
sei.
Die vom Beschwerdegericht befürwortete Auslegung von Art. 9
Abs. 1 EGStGB führe insbesondere bei der Ahndung umfangreicher und kom-
plexer Verstöße gegen Unterlassungstitel zu nicht unerheblichen Schwierigkei-
ten. Auch bestehe die Gefahr, daß der Vollstreckungsschuldner versuchen
könnte, den Abschluß des Vollstreckungsverfahrens durch geeignete Maß-
nahmen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verzögern. Eine Ausle-
gung des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, die ohne Not die schutzwürdigen Interessen
des Gläubigers beeinträchtige und ohne sachlichen Grund den Rechtsverletzer
begünstige, verletze den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers. Jeden-
falls müsse angenommen werden, daß die erstinstanzliche Entscheidung über
die Festsetzung von Ordnungsmitteln die Vollstreckungsverjährung in Lauf set-
ze, während der Lauf der Verfolgungsverjährung in diesem Zeitpunkt ende.
3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdegerichts kann der vorliegende Vollstreckungsantrag nicht mit der Be-
gründung zurückgewiesen werden, es sei Verfolgungsverjährung gemäß Art. 9
Abs. 1 EGStGB eingetreten.
EGStGB (vgl. BayObLG WuM 1995, 443 f.; OLG Düsseldorf WRP 2002, 464
465; OLG Hamm MDR 1978, 765; OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 725;
Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 890 Rn. 15; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl.
§ 890 Rn. 24; Ott, NJW 1977, 286 ff.; Pastor, WRP 1975, 403 ff.). Hinsichtlich
der hier allein in Frage stehenden Verfolgungsverjährung (zum Sprachge-
brauch vgl. Pastor aaO), also der Verjährung des Anspruchs des Gläubigers,
aufgrund des Vollstreckungstitels einen Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO
zu stellen, bestimmt Absatz 1 der Vorschrift, daß die in der Regel zweijährige
Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und daß die Verjäh-
rung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Ein
Ruhen der Verjährung ist nur für den Fall vorgesehen, daß nach dem Gesetz
das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann. Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG ent-
sprechende Regelung dahin, daß die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt
abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf
der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, ent-
hält Art. 9 EGStGB nicht.
b) Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO,
die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozeßgericht als
Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel be-
reits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB
und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür
diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender
Rechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B
335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach
§ 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes). Sie ergibt sich vielmehr schon aus
dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, daß die Ver-
jährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt.
Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjäh-
rung, ohne daß der rechtskräftige Abschluß des Festsetzungsverfahrens eine
Rolle spielt. Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur
noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht.
(1) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß auch nach
dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB und dem des § 31 Abs. 1
Satz 1 OWiG die Verjährung die nach diesen Gesetzen möglichen Ahndungen
und Maßnahmen ausschließt und gleichwohl die Anordnung der Ablaufhem-
mung in § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG für erforderlich gehalten
worden ist, um einen Mißbrauch der dem Schutz des Angeklagten dienenden
Vorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Ziel einer Verfahrensverschlep-
pung bis zum Verjährungseintritt zu verhindern (vgl. die Ausführungen zu dem
§ 78b Abs. 3 StGB zugrundeliegenden § 129 Abs. 2 des Entwurfs eines Straf-
gesetzbuches vom 4. Oktober 1962 - E 1962 - BT-Drs. IV/650 S. 259; auch
BGHSt 32, 209).
Im Strafrecht beginnt die Vollstreckungsverjährung erst mit der Rechts-
kraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB). Die Vollstreckung unmittelbar an-
schließend an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im ersten Rechts-
zug kommt dort nicht in Betracht. In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Rechts-
kraft könnte ohne die Wirkung der Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB
(bzw. des § 32 Abs. 2 OWiG) die Verfolgungsverjährung eintreten. Nur auf-
grund des Zusammenspiels der genannten Vorschriften gibt es keinen verjäh-
rungsfreien Zwischenraum und schließen sich Verfolgungs- und Vollstrek-
kungsverjährung dort in der Regel aus (zu abweichenden Fallgestaltungen vgl.
LK/Jähnke 11. Aufl. Vor § 78 Rn. 2 und § 78 Rn. 9 ff).
Ein Ordnungsmittelbeschluß nach § 890 ZPO ist dagegen bereits mit
seinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 3,
§§ 793, 570 ZPO). Dabei ist unerheblich, ob § 570 Abs. 1 ZPO n.F., wonach
die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines
Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat, auf das Verfahren nach
RR 2003, 716 f.; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 570 Rn. 2). Auch die Möglich-
keit einer Aussetzung der Entscheidung durch das Ausgangs- oder das Be-
schwerdegericht (§ 570 Abs. 2 und 3 ZPO) ändert nichts daran, daß ein Ord-
nungsmittelbeschluß grundsätzlich sogleich vollstreckbar ist.
Es kann dahinstehen, ob Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
sich allgemein ausschließen (so OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 725). Je-
denfalls ergibt sich hier aus der gesetzlichen Regelung, daß die Verfolgungs-
verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn ein Ordnungsmittel durch einen
grundsätzlich vollstreckbaren Ordnungsmittelbeschluß bereits festgesetzt und
damit die Vollstreckungsverjährung in Lauf gesetzt ist.
(2) Das vom Gesetzgeber mit der Verjährung von Ordnungsmitteln ver-
folgte Ziel steht dieser Auslegung nicht entgegen.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat Art. 9 EGStGB im geltenden
Recht kein Vorbild (vgl. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 11. Mai 1973, BT-Drs. 7/550, Begründung zu Art. 8, S. 204). Die Ein-
führung der Verjährung beruht danach auf der Überlegung, daß es aus rechts-
staatlichen Gründen geboten erscheine, auch bei Rechtsnachteilen außerhalb
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts eine Verjährung vorzusehen, wel-
che die Festsetzung des Rechtsnachteils und dessen Vollstreckung ausschlie-
ße.
Der Frage, inwieweit die gegen die Vorschrift erhobenen grundsätzli-
chen Bedenken (vgl. Pastor aaO S. 405) berechtigt sind, muß hier nicht nach-
gegangen werden. Das Beschwerdegericht will bei der von ihm vertretenen
Auslegung des Art. 9 EGStGB (ebenso OLG Düsseldorf aaO) hinnehmen, daß
der Schuldner den rechtskräftigen Verfahrensabschluß bis zum Eintritt der Ver-
jährung verzögert oder daß das Verfahren sonstwie wegen des nötigen Zeit-
aufwands nicht vor Eintritt der Verjährung beendet werden kann. Eine
Auslegung, die diese Folgen nach sich zieht, ist aber weder nach dem Wortlaut
des Art. 9 EGStGB noch nach Sinn und Zweck der dort getroffenen
Verjährungsregelung angezeigt.
Rechtsstaatliche Gründe erfordern es im Bereich der Zwangsvollstrek-
kung nicht, den Schuldner durch den Eintritt der Verjährung auch dann zu be-
günstigen, wenn in unverjährter Zeit der Vollstreckungsgläubiger einen Ord-
nungsmittelantrag gestellt und das Gericht darüber positiv entschieden hat. In
einem solchen Fall ist den berechtigten Interessen des Schuldners ausrei-
chend Rechnung getragen, wenn in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren ge-
prüft wird, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß
des Ordnungsmittelbeschlusses vorlagen. Dafür, daß der Gesetzgeber mit der
getroffenen Regelung das sachwidrige Ergebnis hinnehmen wollte, einen be-
reits mit seinem Erlaß vollstreckbaren und allenfalls in seinen Wirkungen auf-
geschobenen Ordnungsmittelbeschluß aufgrund Verjährung wegfallen zu las-
sen, geben weder der Gesetzeswortlaut noch die der Regelung zugrundelie-
gende gesetzgeberische Intention etwas her. Auch mit den Verjährungszwek-
ken läßt sich dies nicht begründen, gleich, ob man die strafrechtliche (dazu
LK/Jähnke aaO Vor § 78 Rn. 7 ff. m.w.N.) oder die zivilrechtliche Sicht (dazu
BGHZ 59, 72, 74; 122, 241, 244; 128, 74, 82 f.) zugrunde legt.
4. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend -
nicht geprüft, wie unabhängig von der Verjährungsfrage aufgrund des sonsti-
gen Parteivorbringens zu entscheiden ist. Die Sache muß daher unter Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht, welches
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird, zurückverwiesen werden.
Raebel Athing Boetticher
von Lienen Zoll