BGH Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 216/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Trier vom 3. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei- dung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts- grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts- beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je- doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerde- gerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Raebel Athing Boetticher
von Lienen Kessal-Wulf