Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2004 – II ZR 202/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 31.955,74 €

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie

eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungs-

und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1

GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei

unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von

der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist,

als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft dar-

an gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v.

3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt

es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemein-

schuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie da-

durch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon bei einer Überzie-

hung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. Senat aaO).

b) Soweit das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund

der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H.

im Zusammenhang mit

den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen

erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt

darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungs-

gerichts, daß es seinerzeit - vor ca. 20 Jahren - im eigenen Interesse des Zeu-

gen als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesell-

schaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu

überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung

mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten

Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger

lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist

eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe