Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 300/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 300/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 30, 31

Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtspre-

chungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt

werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes

Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und - nach Umwandlung

der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage - Gewinnanteile.

BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02 - OLG Hamm

LG Bochum

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit Vertrag vom

16. September 1994 übertrug er seinen Geschäftsanteil i.H.v. 200.000,00 DM

zu

je 50 % auf den Mitgesellschafter Dr. Z. und den Geschäftsführer

M.. Als Gegenleistung traten die Erwerber jeweils einen gegen die Beklagte

gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 50.000,00 DM an den Kläger

ab. Mit Vertrag vom selben Tage wurde der Kläger stiller Gesellschafter der

Beklagten. Seine Einlage sollte 200.000,00 DM betragen. Sie wurde aufge-

bracht durch Umwandlung eines von ihm an die Beklagte gegebenen Darlehens

i.H.v. 100.000,00 DM und durch Umwandlung der beiden an ihn abgetretenen

Darlehensrückzahlungsansprüche i.H.v. je 50.000,00 DM. In § 6 des Vertrages

über die stille Gesellschaft heißt es, daß für die Gewinnbeteiligung des stillen

Gesellschafters von dem Gewinn auszugehen sei, der sich aus dem Jahresab-

schluß der Beklagten ergebe, und daß eine Beteiligung am Verlust ausge-

schlossen sei.

Mit der Klage macht der Kläger den Gewinnanspruch für 1997 geltend.

Er berechnet diesen Anspruch auf der Grundlage des in dem Jahresabschluß

ausgewiesenen Jahresüberschusses und läßt einen - höheren - Verlustvortrag

außer Betracht. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, Jahresüberschuß

und Verlustvortrag müßten verrechnet werden mit der Folge, daß dem Kläger

kein Anspruch zustehe. Außerdem meint die Beklagte, einer Gewinnausschüt-

tung an den Kläger stünden jedenfalls die Kapitalerhaltungsregeln entgegen,

weil die in die Einlage umgewandelten Darlehen eigenkapitalersetzenden

Charakter gehabt hätten.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich

die auf die Beschwerde der Beklagten zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Angriff der Revision gegen die Fest-

stellung des Berufungsgerichts, unter dem für die Beteiligung des Klägers maß-

geblichen Gewinn im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei der

Jahresüberschuß - ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags - zu verstehen.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Gewinn im Sinne des

§ 231 Abs. 1 HGB sei der nach Rücklagenbildung von den Gesellschaftern als

Überschuß erklärte und damit gleichzeitig freigegebene Anteil am Gesell-

schaftsvermögen zu verstehen. Hier hätten die Parteien aber vereinbart, daß

eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ausgeschlossen sein

solle. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Begriff Gewinn im Sinne

des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags verstanden werde.

Daher falle darunter nur der Jahresüberschuß. Daß die Parteien bei Abschluß

des Vertrages etwas anderes vereinbart hätten, sei durch die Aussagen der

vernommenen Zeugen nicht bewiesen.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die

Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisi-

onsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-

gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentli-

cher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v.

3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Das ist hier nicht der Fall.

Die Parteien haben den Gewinnbegriff in dem Gesellschaftsvertrag nicht

näher umschrieben. Was darunter zu verstehen ist, muß daher aufgrund einer

Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Dabei hat das Berufungsgericht zu

Recht dem vereinbarten Verlustausschluß eine wichtige Bedeutung beigemes-

sen. Die Regelung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, daß der stille Ge-

sellschafter am Verlust nicht beteiligt sein soll, kann zwar allein auf den Ausein-

andersetzungsanspruch bei Beendigung der stillen Gesellschaft bezogen sein

und dann eine Ausnahme von der Regel des § 232 Abs. 2 HGB darstellen.

Ebenso gut kann damit aber auch - wie das Berufungsgericht angenommen

hat - ein Ausschluß des Verlustvortrags bei der Bemessung des jährlichen Ge-

winnanspruchs gemeint sein. Dafür spricht hier sogar, daß die stille Einlage

nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu verzinsen ist, auch wenn das

Privatkonto des stillen Gesellschafters im Soll geführt wird. Durch diese Verzin-

sung könnte sich ein Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr ergeben. Die

Verzinsung würde dann dort - bei Berücksichtigung des Verlustvortrags - zu

einer Verringerung des möglichen Gewinnanspruchs führen. Das aber würde

der Regelung einer verlustunabhängigen Verzinsung widersprechen.

II. Die Revision hat dennoch Erfolg, weil nach dem bisherigen Sach- und

Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Zahlungsanspruch

des Klägers die Rechtsprechungsgrundsätze zu den eigenkapitalersetzenden

Gesellschafterleistungen entgegenstehen.

Das Berufungsgericht hat dies verneint. Eine Insolvenzreife der Beklag-

ten sei nicht dargelegt. Sie ergebe sich nicht schon aus dem Vorliegen einer

Unterbilanz. Auch fehle es an einer Kreditunwürdigkeit. Dabei könne offen blei-

ben, ob die Beklagte im Jahre 1994 kreditunwürdig gewesen sei. Sie habe näm-

lich nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Kreditunwürdigkeit auch noch im

Jahre 1997, für das der Kläger seinen Gewinnanspruch geltend mache, be-

standen habe. Dagegen spreche, daß die kreditgewährende Bank den Kläger

im Jahre 1996 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft entlassen habe.

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Zutreffend ist lediglich die Annahme, daß die Rechtsprechungsgrund-

sätze zum Eigenkapitalersatz in der vorliegenden Fallgestaltung zur Anwen-

dung kommen können. Danach sind Darlehen und ähnliche Leistungen, die ein

Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Eigen-

kapital zuführt oder beläßt, wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit

diese Kredithilfen verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende

Überschuldung abdecken (st.Rspr. des Senats, siehe etwa BGHZ 31, 258,

268 ff.; 76, 326, 328 ff.; 90, 370, 376 ff.). Dieser Bindung kann sich der Gesell-

schafter nicht dadurch entziehen, daß er - wie hier der Kläger - aus der Gesell-

schaft ausscheidet (Senat, BGHZ 69, 274, 280 f.; Urt. v. 15. Februar 1996

- II ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 539). War das Darlehen zu diesem Zeitpunkt

eigenkapitalersetzend, bleibt es der Bindung auch nach dem Ausscheiden des

Gesellschafters unterworfen. Wird es im Rahmen der Gründung einer stillen

Gesellschaft in eine Einlage des stillen Gesellschafters umgewandelt, ändert

sich auch dadurch an der Bindung nichts.

Danach durften das Darlehen des Klägers i.H.v. 100.000,00 DM und das

Darlehen des Mitgesellschafters Dr. Z.

i.H.v. 50.000,00 DM nicht zu-

rückgezahlt werden, wenn die Beklagte bei Hingabe der Darlehen - oder bei

einem "Stehenlassen" (BGHZ 75, 334, 337 f.) in der Zeit bis zu dem Ausschei-

den des Klägers als GmbH-Gesellschafter - insolvenzreif oder kreditunwürdig

war. Ebenso durften unter diesen Voraussetzungen keine Zinsen auf die Darle-

hen gezahlt werden (Senat, BGHZ 67, 171, 179 f.; 109, 55, 66), was nach der

Umwandlung der Darlehen in die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter

auch für die darauf entfallenden Gewinnanteile gilt. Das Darlehen des damali-

gen Geschäftsführers der Beklagten, M., war dagegen im Zweifel nicht nach

den oben dargestellten Grundsätzen gebunden, weil M. bis zu dem Erwerb

des (Teil-) Geschäftsanteils des Klägers noch nicht Gesellschafter der Beklag-

ten war. Sein Darlehen wäre nur dann nach den Regeln des Eigenkapitalersat-

zes zu beurteilen, wenn in seiner Person ausnahmsweise die Voraussetzungen

für die Einbeziehung gesellschaftsfremder Dritter erfüllt waren (vgl. Senat,

BGHZ 31, 258, 264 ff.; 75, 334, 335 f.; Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94,

ZIP 1996, 538, 539). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.

2. Unzutreffend ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die

Eigenkapitalersatzregeln seien schon deshalb nicht anwendbar, weil bezüglich

des Jahres 1997 weder eine Insolvenzreife noch eine Kreditunwürdigkeit der

Beklagten dargelegt sei, ohne daß es darauf ankomme, ob eine Unterbilanz

bestehe.

Ist ein Darlehen oder eine sonstige Gesellschafterleistung eigenkapital-

ersetzend, darf eine Rückzahlung oder eine Zinsleistung erst dann erfolgen,

wenn wieder so viel Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, daß die Stammkapi-

talziffer nicht angegriffen wird (BGHZ 67, 171, 174 ff.; 69, 274, 280 f.; 76, 326,

332 ff.; 81, 365, 367; 109, 55, 66; Urt. v. 6. April 1995 - II ZR 108/94, NJW

1995, 1962, 1964). Das gleiche gilt für Gewinnanteile auf eine aus der Um-

wandlung einer solchen Darlehensforderung entstandene Einlage eines stillen

Gesellschafters. Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz beruhen,

anders als die Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG, jedenfalls ursprünglich

auf einer analogen Anwendung der §§ 30 f. GmbHG. Dafür ist aber gerade das

Stammkapital die entscheidende Messgröße. Damit stünde im Widerspruch, die

Eigenkapitalbindung schon vor Auffüllung des Stammkapitals entfallen zu las-

sen. Danach hätte das Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Dar-

lehen zunächst eigenkapitalersetzend waren und ob das Stammkapital der Be-

klagten mittlerweile wieder aufgefüllt ist.

III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.

Dabei ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entspre-

chenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten festzustellen, ob eine Unterbilanz

besteht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114;

BGHZ 106, 7, 12). Sollte sich herausstellen, daß die Beklagte mittlerweile wie-

der über ein die Stammkapitalziffer entsprechend übersteigendes Vermögen

verfügt, ist die Klage in vollem Umfang begründet. Der Eigenkapitalersatzcha-

rakter der Darlehen führt lediglich dazu, daß die Zinsen und damit - nach Um-

wandlung in die Einlage - die Gewinnansprüche während der Bindung nicht

durchgesetzt werden können. Entfällt die Bindung, können auch die Rückstän-

de geltend gemacht werden (Sen.Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, ZIP

1996, 538, 540; BGHZ 140, 147, 153; 146, 264, 272).

Die mittlerweile eingetretene Beendigung der stillen Gesellschaft schließt

die Durchsetzbarkeit der Gewinnansprüche nicht aus. Zwar muß bei Beendi-

gung einer Gesellschaft zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der

die Einzelansprüche unselbständige Rechnungsposten werden. Eine Zahlungs-

klage ist aber ausnahmsweise schon vor Abschluß der Auseinandersetzung

begründet, wenn der stille Gesellschafter - wie hier der Kläger - am Verlust der

Gesellschaft nicht beteiligt ist und daher auch ohne Auseinandersetzung fest-

steht, daß er einen Betrag in Höhe des Gewinnanspruchs verlangen kann

(Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553).

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe