BGH Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 350/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB § 139
Der Gesellschafter einer OHG kann aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-
pflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krank-
heitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den
Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vor-
sorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (vgl.
Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, WM 1987, 133).
BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2002 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 3. Juli 2001 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1923 geborene Kläger und der 1931 geborene Beklagte sind die
alleinigen, paritätisch beteiligten Gesellschafter der Brauerei Gebr. F. OHG.
Sie waren von ihren Vätern im Jahre 1950 in die von diesen gegründete OHG
aufgenommen worden. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1926 in
der Fassung vom 18. Dezember 1950 wird die Gesellschaft durch den Tod
eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit einem seiner Erben fortge-
setzt. Nach dem Tod des Vaters des Klägers bestimmten die verbliebenen drei
Gesellschafter durch Vertrag vom 29. Juni 1968 "mit Rücksicht auf das Alter"
des Vaters des Beklagten, daß bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der
Gesellschaft dessen Gesellschaftsanteile sowie dessen Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse auf den Beklagten übergehen sollten. Seit Anfang
des Jahres 2000 möchte der Kläger sich seinerseits aus Alters- und Gesund-
heitsgründen sowie mit Rücksicht auf ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen
den Prozeßparteien aus der Unternehmensführung zurückziehen und seinen
Gesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seinen 1975 geborenen Sohn über-
tragen. Dieser verfügt über einen Abschluß als Dipl.-Kaufmann, hat bereits ein
Praktikum in einer Brauerei absolviert und ist seither bei einer Unternehmens-
beratungsfirma tätig. Der Beklagte, der auch mit dem Sohn des Klägers in Streit
liegt, verweigert die Zustimmung zu der Anteilsübertragung. Sie komme erst in
Betracht, wenn seine gegenwärtig noch studierenden Söhne soweit seien, daß
sie seine Geschäftsanteile und die Geschäftsführung übernehmen könnten.
Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung des Beklagten zu der An-
teilsübertragung entsprochen; das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des
Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Senat zugelasse-
ne - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe schon nicht dargetan,
daß der von ihm gewünschte Gesellschafterwechsel nach den Grundsätzen in
dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (II ZR 86/85, WM 1987, 133 = NJW
1987, 952) im Interesse des Unternehmens zum gegenwärtigen Zeitpunkt
"erforderlich" sei. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß
der Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sei, sei-
ne Aufgaben wahrzunehmen. Allein sein Alter und die nicht näher konkretisier-
ten Hinweise auf seine "stark angeschlagene Gesundheit" genügten dafür
ebensowenig wie der Vortrag in seinem nachgelassenen Schriftsatz, er habe
der mündlichen Verhandlung nicht folgen können. Aus der kommentarlos vorge-
legten Arztrechnung vom 13. November 2002 sei nichts zu entnehmen. Im übri-
gen habe der Kläger keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem er zu wesent-
lichen Entscheidungen für die Gesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Ebensowenig sei erkennbar, daß in der Gesellschaft Veränderungen anstün-
den, denen er nicht mehr gewachsen sei. In Anbetracht des schlechten Ver-
hältnisses zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten sei durch den
Gesellschafterwechsel auch keine Besserung gegenüber dem derzeitigen Zu-
stand zu erwarten.
II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, das Klagebegehren
scheitere schon an fehlender Erforderlichkeit des von dem Kläger gewünschten
Gesellschafterwechsels. Dies beruht auf einem Mißverständnis der Grundsätze
in dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (aaO).
a) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesell-
schafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-
pflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten sein kann, einer
Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Das gilt auch für einen
Wechsel im Gesellschafterbestand, wenn die Änderung mit Rücksicht auf das
bestehende Gesellschaftsverhältnis oder im Hinblick auf die Rechtsbeziehun-
gen der Gesellschafter zueinander, etwa zum Zwecke der Erhaltung der von
den Gesellschaftern in gemeinsamer Arbeit geschaffenen Werte oder auch zur
Sicherung der Fortführung eines Gesellschaftsunternehmens, erforderlich ist
(Senat aaO sowie BGHZ 64, 253, 257). Unter diesen Voraussetzungen kann
auch das fortgeschrittene Alter eines Gesellschafters dazu führen, daß der oder
die Mitgesellschafter einem Gesellschafterwechsel, insbesondere der Vorweg-
nahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes jenes Gesellschaf-
ters getroffenen Nachfolgeregelung, zuzustimmen haben.
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nach
den Grundsätzen im Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 gerade nicht darauf an,
ob der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 79 Jahre alte Kläger seine Ge-
schäftsführungsaufgaben bislang noch hat wahrnehmen können. Maßgebend
ist vielmehr, ob es im Interesse des Gesellschaftsunternehmens geboten ist,
Vorsorge für die Zukunft zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu
sichern. Das ist Bestandteil der Verpflichtung auch des Beklagten zu verantwor-
tungsbewußter Unternehmensführung. Schon angesichts des hohen Alters des
Klägers, welches dasjenige des Klägers im Falle des oben erwähnten Senats-
urteils noch erheblich übersteigt, muß jederzeit damit gerechnet werden, daß er
seinen Geschäftsführungsaufgaben sowie seinen sonstigen Rechten und Pflich-
ten als Gesellschafter nicht mehr nachkommen kann. Es kann ihm nicht ange-
sonnen werden, so lange abzuwarten, bis dieser - nach Sachlage jederzeit
mögliche - Fall eintritt, und erst dann eine Nachfolgeregelung herbeizuführen.
Hinzu kommt, daß der Kläger sich nach seinem nachvollziehbaren Vortrag
schon jetzt aus Alters- und Gesundheitsgründen seinen - durch das schlechte
Verhältnis mit dem Beklagten zusätzlich belasteten - Geschäftsleitungsaufga-
ben nicht mehr gewachsen fühlt. Daß ein Mensch dieses Alters nicht über eine
ungebrochene Gesundheit verfügt, ist ohne weiteres einsichtig. Nach dem von
ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis hat er, worauf die Revision hin-
weist, einen Behindertengrad von 80 %, der inzwischen sogar 100 % betragen
soll. Wieso aus der von ihm vorgelegten Arztrechnung vom 13. November 2002
"nichts zu entnehmen" sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist unerfind-
lich. Nach den dortigen Krankheitsbezeichnungen, deren Bedeutung sich auch
für einen medizinischen Laien zumindest unter Zuhilfenahme allgemein zugäng-
licher lexikalischer Quellen ohne weiteres erschließt, hat der Kläger u.a. eine
hypertensive Herzerkrankung, chronische Niereninsuffizienz, ein Nervenleiden,
eine Schilddrüsenerkrankung und Gefäßveränderungen des Gehirns. Der Vor-
trag einer "angeschlagenen Gesundheit" des Klägers ist hiernach eher unter-
trieben.
Aber auch unabhängig von den verschiedenen Erkrankungen des Klä-
gers gebietet es, wie oben ausgeführt, die Vorsorge für die Zukunft des Gesell-
schaftsunternehmens, einen Gesellschafterwechsel jetzt herbeizuführen, um
bei einem endgültigen altersbedingten Ausfall des Klägers keine Vakanz in der
Position des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter entstehen zu las-
sen. Ein Nachfolger muß über einen gewissen Zeitraum hinweg eingearbeitet
werden. Er muß sich mit den Produkten und den besonderen Verhältnissen des
Brauereiunternehmens der Gesellschaft vertraut machen sowie die für ein mit-
telständisches Unternehmen unerläßlichen persönlichen Kontakte zu dessen
Kunden aufnehmen (vgl. Senat aaO).
c) Eine bloße Geschäftsführerbestellung des Sohnes des Klägers - als
milderes Mittel gegenüber der Anteilsübertragung - scheidet schon wegen des
für Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft (vgl.
BGHZ 36, 293 f.) aus. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Sohn des Klä-
gers könne auch auf andere Weise eingearbeitet werden, übersieht zum einen
- worauf die Revision hinweist -, daß der Beklagte unstreitig verboten hat, dem
Sohn des Klägers Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einblick in die Geschäfte
der Gesellschaft zur Vorbereitung auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehe-
nen Gesellschafterwechsel zu gewähren. Zum anderen würde eine - von dem
Kläger mit Rücksicht auf die Treuepflicht des Beklagten evtl. durchzusetzende -
Einarbeitung seines Sohnes an der Unzuträglichkeit nichts ändern, daß der Be-
klagte bei Eintritt einer - jederzeit möglichen - altersbedingten Unfähigkeit des
Klägers zur Geschäftsführung die Geschicke des Unternehmens allein und
ohne Kontrolle durch einen Mitgesellschafter bestimmen könnte, obwohl nach
dem Gesellschaftsvertrag in geänderter Fassung vom 29. Juni 1968 beiden "die
gleichen Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung" zustehen sollen und der
Kläger seinerzeit mit Rücksicht auf das Alter des Vaters des Beklagten einer
vorzeitigen Übertragung seiner Gesellschafterstellung auf den Beklagten zuge-
stimmt hat. Vor diesem Hintergrund widerspricht es erst recht der gesellschaf-
terlichen Treuepflicht des Beklagten, wenn er nun seinerseits dem Kläger ein
entsprechendes Vorgehen verweigern und dessen hohes Alter nicht einmal als
Grund für die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Gesellschafterwechsels gel-
ten lassen will.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen
Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Anspruch eines
Gesellschafters auf Zustimmung des oder der anderen zu einer für die Weiter-
verfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung unter Ein-
schluß eines Gesellschafterwechsels neben der Erforderlichkeit dieser Maß-
nahme voraus, daß sie dem Mitgesellschafter unter Berücksichtigung seiner
eigenen Belange zuzumuten
ist
(Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 aaO
m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung, die durch Abwägung der widerstreitenden
Interessen unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsgrades der Maßnahme
festzustellen ist (vgl. Senat aaO), ist hier auf der Grundlage der Feststellungen
in dem Berufungsurteil und in dem dort in Bezug genommenen erstinstanz-
lichen Urteil sowie aufgrund des Vortrags der Parteien in der Revisionsinstanz
für gegeben zu erachten.
b) Unstreitig hat der Sohn des Klägers, worauf die Revision hinweist, sei-
ne Diplom-Prüfung in Betriebswirtschaftslehre mit "gut" bestanden. Er hat nach
den Feststellungen des Landgerichts zeitweise in England studiert und Praktika
in den USA sowie bei einer bekannten deutschen Brauerei absolviert. Auch die
Revisionserwiderung bezweifelt nicht, daß er eine "gute Ausbildung" genossen
hat. Soweit sie auf dessen bisher fehlende Erfahrung in Führungspositionen,
zumal bei einer Brauerei verweist, kann das vor dem Hintergrund, daß der Be-
klagte ihm die im Interesse des Gesellschaftsunternehmens liegende Heranfüh-
rung an die - ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit
zwangsläufig zufallende - Führungsaufgabe in dem Gesellschaftsunternehmen
bisher verweigert hat, nicht ins Gewicht fallen. Daß der Beklagte sich schon
jetzt an die Zusammenarbeit mit dem Sohn des Klägers gewöhnen muß, ist
ebensowenig ein Unzumutbarkeitsgrund wie das angebliche Zerwürfnis zwi-
schen beiden (vgl. auch Senat aaO). Wie die Revision unter Hinweis auf die
- von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit von der Revi-
sionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des Landgerichts aus-
führt, betreffen die von dem Beklagten erhobenen Anschuldigungen - so sie
zutreffen - lange zurückliegende Vorkommnisse aus der Jugendzeit des Sohnes
des Klägers. Sie können daher in Anbetracht seiner zwischenzeitlichen Weiter-
entwicklung nicht mehr als Unzumutbarkeitsgrund von einigem Gewicht heran-
gezogen werden. Davon abgesehen, ist das derzeitige Gesellschaftsverhältnis
ohnehin durch das tiefgreifende Zerwürfnis der Prozeßparteien belastet, dem
sich der Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger noch gewachsen sieht. Selbst
wenn, wie die Revisionserwiderung ausführt, die "Atmosphäre" zwischen dem
Beklagten und dem Sohn des Klägers in gleicher Weise "vergiftet" sein sollte,
so ergäbe sich durch den vorgezogenen Gesellschafterwechsel keine für den
Beklagten unzumutbare Veränderung. Der Altersunterschied von 43 Jahren
zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten ist ebenfalls kein Grund
für die Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Generationenunterschiede
zwischen den Gesellschaftern finden sich in Familiengesellschaften nicht sel-
ten. Es geht hier auch nicht um einen von dem Beklagten niemals konsentierten
Gesellschafterwechsel; vielmehr soll lediglich die gesellschaftsvertragliche
Nachfolgeregelung vorweggenommen werden, weshalb sich die Zumutbarkeits-
frage nur für einen begrenzten Zeitraum stellt.
c) Angesichts der schon seit Jahren bestehenden und mit zunehmendem
Alter des Klägers immer dringlicher gewordenen Erforderlichkeit des Gesell-
schafterwechsels kann der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-
derung - auch nicht verlangen, damit solange zuzuwarten, bis seine noch stu-
dierenden Söhne soweit sind, daß sie seine Gesellschafterstellung und die Ge-
schäftsführung des Unternehmens zusammen mit dem Sohn des Klägers über-
nehmen können. Es ist nicht ersichtlich, wann dies der Fall sein wird und ob die
Söhne des Beklagten bzw. einer von ihnen dazu überhaupt fähig und bereit
sein werden. Zudem hätte diese Lösung die der Unternehmenskontinuität ab-
trägliche Folge, daß die gesamte Geschäftsleitung in einem Zuge auf nicht ein-
gearbeitete Personen überginge, was auch dem Sinn und Zweck der gesell-
schaftsvertraglichen Nachfolgeregelung widerspräche. Daß der zuerst die
Nachfolge eines Gesellschafters antretende Gesellschafter einen Erfahrungs-
vorsprung vor den Erben des anderen Gesellschafters erhält, ist in dieser Nach-
folgeregelung angelegt und kann von dem Beklagten erst recht nicht als Unzu-
mutbarkeitsgrund gegen den nach Sachlage erforderlichen Gesellschafter-
wechsel ins Feld geführt werden. Aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treue-
pflicht werden allerdings der Kläger oder sein Sohn als dessen Rechtsnachfol-
ger dem Beklagten das gleiche Recht einer vorgezogenen Gesellschafternach-
folge sowie die etwaige vorherige Einarbeitung des Nachfolgers zuzugestehen
haben, wenn einer seiner Söhne nach Abschluß einer Ausbildung dazu bereit
und in der Lage ist.
III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat gemäß § 563
Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklag-
ten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe