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BGH Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 350/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 139

Der Gesellschafter einer OHG kann aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-

pflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krank-

heitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den

Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vor-

sorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (vgl.

Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, WM 1987, 133).

BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2002 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 3. Juli 2001 wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der 1923 geborene Kläger und der 1931 geborene Beklagte sind die

alleinigen, paritätisch beteiligten Gesellschafter der Brauerei Gebr. F. OHG.

Sie waren von ihren Vätern im Jahre 1950 in die von diesen gegründete OHG

aufgenommen worden. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1926 in

der Fassung vom 18. Dezember 1950 wird die Gesellschaft durch den Tod

eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit einem seiner Erben fortge-

setzt. Nach dem Tod des Vaters des Klägers bestimmten die verbliebenen drei

Gesellschafter durch Vertrag vom 29. Juni 1968 "mit Rücksicht auf das Alter"

des Vaters des Beklagten, daß bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der

Gesellschaft dessen Gesellschaftsanteile sowie dessen Geschäftsführungs-

und Vertretungsbefugnisse auf den Beklagten übergehen sollten. Seit Anfang

des Jahres 2000 möchte der Kläger sich seinerseits aus Alters- und Gesund-

heitsgründen sowie mit Rücksicht auf ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen

den Prozeßparteien aus der Unternehmensführung zurückziehen und seinen

Gesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seinen 1975 geborenen Sohn über-

tragen. Dieser verfügt über einen Abschluß als Dipl.-Kaufmann, hat bereits ein

Praktikum in einer Brauerei absolviert und ist seither bei einer Unternehmens-

beratungsfirma tätig. Der Beklagte, der auch mit dem Sohn des Klägers in Streit

liegt, verweigert die Zustimmung zu der Anteilsübertragung. Sie komme erst in

Betracht, wenn seine gegenwärtig noch studierenden Söhne soweit seien, daß

sie seine Geschäftsanteile und die Geschäftsführung übernehmen könnten.

Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung des Beklagten zu der An-

teilsübertragung entsprochen; das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des

Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Senat zugelasse-

ne - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe schon nicht dargetan,

daß der von ihm gewünschte Gesellschafterwechsel nach den Grundsätzen in

dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (II ZR 86/85, WM 1987, 133 = NJW

1987, 952) im Interesse des Unternehmens zum gegenwärtigen Zeitpunkt

"erforderlich" sei. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß

der Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sei, sei-

ne Aufgaben wahrzunehmen. Allein sein Alter und die nicht näher konkretisier-

ten Hinweise auf seine "stark angeschlagene Gesundheit" genügten dafür

ebensowenig wie der Vortrag in seinem nachgelassenen Schriftsatz, er habe

der mündlichen Verhandlung nicht folgen können. Aus der kommentarlos vorge-

legten Arztrechnung vom 13. November 2002 sei nichts zu entnehmen. Im übri-

gen habe der Kläger keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem er zu wesent-

lichen Entscheidungen für die Gesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei.

Ebensowenig sei erkennbar, daß in der Gesellschaft Veränderungen anstün-

den, denen er nicht mehr gewachsen sei. In Anbetracht des schlechten Ver-

hältnisses zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten sei durch den

Gesellschafterwechsel auch keine Besserung gegenüber dem derzeitigen Zu-

stand zu erwarten.

II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, das Klagebegehren

scheitere schon an fehlender Erforderlichkeit des von dem Kläger gewünschten

Gesellschafterwechsels. Dies beruht auf einem Mißverständnis der Grundsätze

in dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (aaO).

a) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesell-

schafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-

pflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten sein kann, einer

Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Das gilt auch für einen

Wechsel im Gesellschafterbestand, wenn die Änderung mit Rücksicht auf das

bestehende Gesellschaftsverhältnis oder im Hinblick auf die Rechtsbeziehun-

gen der Gesellschafter zueinander, etwa zum Zwecke der Erhaltung der von

den Gesellschaftern in gemeinsamer Arbeit geschaffenen Werte oder auch zur

Sicherung der Fortführung eines Gesellschaftsunternehmens, erforderlich ist

(Senat aaO sowie BGHZ 64, 253, 257). Unter diesen Voraussetzungen kann

auch das fortgeschrittene Alter eines Gesellschafters dazu führen, daß der oder

die Mitgesellschafter einem Gesellschafterwechsel, insbesondere der Vorweg-

nahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes jenes Gesellschaf-

ters getroffenen Nachfolgeregelung, zuzustimmen haben.

b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nach

den Grundsätzen im Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 gerade nicht darauf an,

ob der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 79 Jahre alte Kläger seine Ge-

schäftsführungsaufgaben bislang noch hat wahrnehmen können. Maßgebend

ist vielmehr, ob es im Interesse des Gesellschaftsunternehmens geboten ist,

Vorsorge für die Zukunft zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu

sichern. Das ist Bestandteil der Verpflichtung auch des Beklagten zu verantwor-

tungsbewußter Unternehmensführung. Schon angesichts des hohen Alters des

Klägers, welches dasjenige des Klägers im Falle des oben erwähnten Senats-

urteils noch erheblich übersteigt, muß jederzeit damit gerechnet werden, daß er

seinen Geschäftsführungsaufgaben sowie seinen sonstigen Rechten und Pflich-

ten als Gesellschafter nicht mehr nachkommen kann. Es kann ihm nicht ange-

sonnen werden, so lange abzuwarten, bis dieser - nach Sachlage jederzeit

mögliche - Fall eintritt, und erst dann eine Nachfolgeregelung herbeizuführen.

Hinzu kommt, daß der Kläger sich nach seinem nachvollziehbaren Vortrag

schon jetzt aus Alters- und Gesundheitsgründen seinen - durch das schlechte

Verhältnis mit dem Beklagten zusätzlich belasteten - Geschäftsleitungsaufga-

ben nicht mehr gewachsen fühlt. Daß ein Mensch dieses Alters nicht über eine

ungebrochene Gesundheit verfügt, ist ohne weiteres einsichtig. Nach dem von

ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis hat er, worauf die Revision hin-

weist, einen Behindertengrad von 80 %, der inzwischen sogar 100 % betragen

soll. Wieso aus der von ihm vorgelegten Arztrechnung vom 13. November 2002

"nichts zu entnehmen" sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist unerfind-

lich. Nach den dortigen Krankheitsbezeichnungen, deren Bedeutung sich auch

für einen medizinischen Laien zumindest unter Zuhilfenahme allgemein zugäng-

licher lexikalischer Quellen ohne weiteres erschließt, hat der Kläger u.a. eine

hypertensive Herzerkrankung, chronische Niereninsuffizienz, ein Nervenleiden,

eine Schilddrüsenerkrankung und Gefäßveränderungen des Gehirns. Der Vor-

trag einer "angeschlagenen Gesundheit" des Klägers ist hiernach eher unter-

trieben.

Aber auch unabhängig von den verschiedenen Erkrankungen des Klä-

gers gebietet es, wie oben ausgeführt, die Vorsorge für die Zukunft des Gesell-

schaftsunternehmens, einen Gesellschafterwechsel jetzt herbeizuführen, um

bei einem endgültigen altersbedingten Ausfall des Klägers keine Vakanz in der

Position des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter entstehen zu las-

sen. Ein Nachfolger muß über einen gewissen Zeitraum hinweg eingearbeitet

werden. Er muß sich mit den Produkten und den besonderen Verhältnissen des

Brauereiunternehmens der Gesellschaft vertraut machen sowie die für ein mit-

telständisches Unternehmen unerläßlichen persönlichen Kontakte zu dessen

Kunden aufnehmen (vgl. Senat aaO).

c) Eine bloße Geschäftsführerbestellung des Sohnes des Klägers - als

milderes Mittel gegenüber der Anteilsübertragung - scheidet schon wegen des

für Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft (vgl.

BGHZ 36, 293 f.) aus. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Sohn des Klä-

gers könne auch auf andere Weise eingearbeitet werden, übersieht zum einen

- worauf die Revision hinweist -, daß der Beklagte unstreitig verboten hat, dem

Sohn des Klägers Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einblick in die Geschäfte

der Gesellschaft zur Vorbereitung auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehe-

nen Gesellschafterwechsel zu gewähren. Zum anderen würde eine - von dem

Kläger mit Rücksicht auf die Treuepflicht des Beklagten evtl. durchzusetzende -

Einarbeitung seines Sohnes an der Unzuträglichkeit nichts ändern, daß der Be-

klagte bei Eintritt einer - jederzeit möglichen - altersbedingten Unfähigkeit des

Klägers zur Geschäftsführung die Geschicke des Unternehmens allein und

ohne Kontrolle durch einen Mitgesellschafter bestimmen könnte, obwohl nach

dem Gesellschaftsvertrag in geänderter Fassung vom 29. Juni 1968 beiden "die

gleichen Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung" zustehen sollen und der

Kläger seinerzeit mit Rücksicht auf das Alter des Vaters des Beklagten einer

vorzeitigen Übertragung seiner Gesellschafterstellung auf den Beklagten zuge-

stimmt hat. Vor diesem Hintergrund widerspricht es erst recht der gesellschaf-

terlichen Treuepflicht des Beklagten, wenn er nun seinerseits dem Kläger ein

entsprechendes Vorgehen verweigern und dessen hohes Alter nicht einmal als

Grund für die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Gesellschafterwechsels gel-

ten lassen will.

3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen

Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Anspruch eines

Gesellschafters auf Zustimmung des oder der anderen zu einer für die Weiter-

verfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung unter Ein-

schluß eines Gesellschafterwechsels neben der Erforderlichkeit dieser Maß-

nahme voraus, daß sie dem Mitgesellschafter unter Berücksichtigung seiner

eigenen Belange zuzumuten

ist

(Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 aaO

m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung, die durch Abwägung der widerstreitenden

Interessen unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsgrades der Maßnahme

festzustellen ist (vgl. Senat aaO), ist hier auf der Grundlage der Feststellungen

in dem Berufungsurteil und in dem dort in Bezug genommenen erstinstanz-

lichen Urteil sowie aufgrund des Vortrags der Parteien in der Revisionsinstanz

für gegeben zu erachten.

b) Unstreitig hat der Sohn des Klägers, worauf die Revision hinweist, sei-

ne Diplom-Prüfung in Betriebswirtschaftslehre mit "gut" bestanden. Er hat nach

den Feststellungen des Landgerichts zeitweise in England studiert und Praktika

in den USA sowie bei einer bekannten deutschen Brauerei absolviert. Auch die

Revisionserwiderung bezweifelt nicht, daß er eine "gute Ausbildung" genossen

hat. Soweit sie auf dessen bisher fehlende Erfahrung in Führungspositionen,

zumal bei einer Brauerei verweist, kann das vor dem Hintergrund, daß der Be-

klagte ihm die im Interesse des Gesellschaftsunternehmens liegende Heranfüh-

rung an die - ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit

zwangsläufig zufallende - Führungsaufgabe in dem Gesellschaftsunternehmen

bisher verweigert hat, nicht ins Gewicht fallen. Daß der Beklagte sich schon

jetzt an die Zusammenarbeit mit dem Sohn des Klägers gewöhnen muß, ist

ebensowenig ein Unzumutbarkeitsgrund wie das angebliche Zerwürfnis zwi-

schen beiden (vgl. auch Senat aaO). Wie die Revision unter Hinweis auf die

- von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit von der Revi-

sionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des Landgerichts aus-

führt, betreffen die von dem Beklagten erhobenen Anschuldigungen - so sie

zutreffen - lange zurückliegende Vorkommnisse aus der Jugendzeit des Sohnes

des Klägers. Sie können daher in Anbetracht seiner zwischenzeitlichen Weiter-

entwicklung nicht mehr als Unzumutbarkeitsgrund von einigem Gewicht heran-

gezogen werden. Davon abgesehen, ist das derzeitige Gesellschaftsverhältnis

ohnehin durch das tiefgreifende Zerwürfnis der Prozeßparteien belastet, dem

sich der Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger noch gewachsen sieht. Selbst

wenn, wie die Revisionserwiderung ausführt, die "Atmosphäre" zwischen dem

Beklagten und dem Sohn des Klägers in gleicher Weise "vergiftet" sein sollte,

so ergäbe sich durch den vorgezogenen Gesellschafterwechsel keine für den

Beklagten unzumutbare Veränderung. Der Altersunterschied von 43 Jahren

zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten ist ebenfalls kein Grund

für die Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Generationenunterschiede

zwischen den Gesellschaftern finden sich in Familiengesellschaften nicht sel-

ten. Es geht hier auch nicht um einen von dem Beklagten niemals konsentierten

Gesellschafterwechsel; vielmehr soll lediglich die gesellschaftsvertragliche

Nachfolgeregelung vorweggenommen werden, weshalb sich die Zumutbarkeits-

frage nur für einen begrenzten Zeitraum stellt.

c) Angesichts der schon seit Jahren bestehenden und mit zunehmendem

Alter des Klägers immer dringlicher gewordenen Erforderlichkeit des Gesell-

schafterwechsels kann der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-

derung - auch nicht verlangen, damit solange zuzuwarten, bis seine noch stu-

dierenden Söhne soweit sind, daß sie seine Gesellschafterstellung und die Ge-

schäftsführung des Unternehmens zusammen mit dem Sohn des Klägers über-

nehmen können. Es ist nicht ersichtlich, wann dies der Fall sein wird und ob die

Söhne des Beklagten bzw. einer von ihnen dazu überhaupt fähig und bereit

sein werden. Zudem hätte diese Lösung die der Unternehmenskontinuität ab-

trägliche Folge, daß die gesamte Geschäftsleitung in einem Zuge auf nicht ein-

gearbeitete Personen überginge, was auch dem Sinn und Zweck der gesell-

schaftsvertraglichen Nachfolgeregelung widerspräche. Daß der zuerst die

Nachfolge eines Gesellschafters antretende Gesellschafter einen Erfahrungs-

vorsprung vor den Erben des anderen Gesellschafters erhält, ist in dieser Nach-

folgeregelung angelegt und kann von dem Beklagten erst recht nicht als Unzu-

mutbarkeitsgrund gegen den nach Sachlage erforderlichen Gesellschafter-

wechsel ins Feld geführt werden. Aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treue-

pflicht werden allerdings der Kläger oder sein Sohn als dessen Rechtsnachfol-

ger dem Beklagten das gleiche Recht einer vorgezogenen Gesellschafternach-

folge sowie die etwaige vorherige Einarbeitung des Nachfolgers zuzugestehen

haben, wenn einer seiner Söhne nach Abschluß einer Ausbildung dazu bereit

und in der Lage ist.

III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat gemäß § 563

Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklag-

ten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe