BGH Beschluss vom 09.11.2004 – 1 StR 375/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 76 Abs. 2 Satz 1
GVG bemerkt der Senat:
Grundsätzlich ist die Strafkammer zur Abänderung des die Beset-
zung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses nicht be-
fugt, wenn dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses beste-
henden Sach- und Rechtslage ohne Rechtsfehler war (vgl. BGHSt
44, 328, 233). Ob dies auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich die
Hauptverhandlung - hier wegen der Erkrankung eines Schöffen -
ausgesetzt werden mußte, kann im vorliegenden Fall offenblei-
ben. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses des Besetzungsbe-
schlusses noch im Zeitpunkt des Neubeginns der Verhandlung
ließen - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
im einzelnen zutreffend angeführten Gründen - Umfang oder
Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufs-
richters notwendig erscheinen. Auch ein vor der Wirtschaftsstraf-
kammer zu verhandelnder Betrug ist, wenn die Täuschungshand-
lung offen liegt, weder tatsächlich noch rechtlich überdurch-
schnittlich komplex. Der Umstand, daß Verfahrensbeteiligte in der
Hauptverhandlung umfangreiche Anträge stellen, ändert daran
nichts.
Der Generalbundesanwalt hat erklärt, daß er - auch zu dem wei-
teren Schriftsatz der Revision vom 5. November 2004 - keine wei-
tere Stellungnahme abzugeben beabsichtige.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf