Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.11.2004 – 1 StR 442/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 28. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß eine
mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten nicht hinreichend belegt ist. Denn das von ihm über-
nommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen
eigenem Bekunden lediglich eine "Verdachtsdiagnose" dar, da
sich der Sachverständige zu der erforderlichen psychiatrischen
und testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten nicht in
der Lage sah. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht be-
schwert.
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf