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BGH Beschluss vom 09.11.2004 – 1 StR 442/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/04

BESCHLUSS

vom

9. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 28. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß eine

mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten nicht hinreichend belegt ist. Denn das von ihm über-

nommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen

eigenem Bekunden lediglich eine "Verdachtsdiagnose" dar, da

sich der Sachverständige zu der erforderlichen psychiatrischen

und testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten nicht in

der Lage sah. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht be-

schwert.

Wahl Boetticher Kolz

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