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BGH Beschluss vom 09.11.2004 – 5 StR 437/04

5. Strafsenat

5 StR 437/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 15. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349

Abs. 4 StPO), daß im Fall II.1 der Urteilsgründe die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs

eines Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen

(Fall II.1) sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tat-

einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (Fäl-

le II.2 bis II.5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-

on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich

des Falles II.1; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Im Fall II.1 muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten

sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Ver-

jährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war

die Vernehmung des Anklagten am 2. September 2002, so daß der Verstoß

gegen § 174 StGB im Fall II.1 (Tatzeit: September 1995) verjährt ist. Daß

dieser Vorwurf mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in

Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt

sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung ge-

sondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Die An-

wendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über

die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-

ber 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78b Abs. 1 Nr. 1

StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall

ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH,

Beschl. vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04).

Einer Aufhebung der wegen des Falles II.1 verhängten Einzelfrei-

heitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-

heitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei

zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung eine geringere Einzel- und

Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal