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BGH Beschluß vom 09.11.2004 – VIII ZB 36/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2004

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 36/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 511

Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zu- nächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht er- weitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Beru- fungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Beru- fungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.

BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04 - LG Potsdam AG Potsdam

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 11.

Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 auf-

gehoben, soweit die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten als un-

zulässig verworfen worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 600,01 €.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre ehemalige Wohnungsvermieterin,

unter Verrechnung beiderseitiger Ansprüche auf Erstattung überzahlter Mietbe-

träge in Anspruch, die sie in erster Instanz mit 2.563,25 € beziffert hat. Das

Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf einen Prozeßvergleich, den die Par-

teien in einem Parallelrechtsstreit geschlossen haben, abgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin den Antrag an-

gekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,01 € zuzüglich Zin-

sen zu zahlen. In der umfangreichen Berufungsbegründung hat die Klägerin

unter Zugrundelegung unterschiedlicher Berechnungsansätze zunächst Über-

zahlungen in Höhe von 8.129,83 DM, von 4.896,67 DM und schließlich von

1.156,99 DM (591,56 €) errechnet. Sodann heißt es in der Berufungsbegrün-

dung wörtlich:

"Mit der hier streitgegenständlichen Klage hat die Klägerin in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht eine Hauptforde- rung in Höhe von € 1.882,52 als Rückzahlung geltend gema cht, obwohl sie aufgrund des oben dargelegten Sach- und Streitstan- des lediglich bei Zugrundelegung des richterlichen Hinweises vom 05.02.2003 eine Überzahlung in Höhe von € 591,56 darl egt. Aus diesem Grunde beschränkt sich die Berufung auf diese Überzah- lung in Höhe von € 591,56, aufgerechnet auf den Wert von € 600,01."

Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß es beab-

sichtige, der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Berufung den Wert von

591,56 € zugrunde zu legen und die Berufung mangels E rreichens der Beru-

fungssumme als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat darauf unter ande-

rem entgegnet, aus ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen errechne sich ein

Rückforderungsbetrag von 4.008,40 DM (2.049,46 €); hier von mache "die wei-

ter hauptsächlich auf dieser Argumentation fußende Berufung ... einen Teilbe-

trag in Höhe von EUR 600,01 geltend".

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als

unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berufungsantrag

erwecke zwar den Anschein, daß die Berufungssumme erreicht sei; aus der

Begründung des Antrags ergebe sich aber eindeutig, daß die Klägerin die Beru-

fung auf den Betrag von 591,56 € beschränkt habe.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, deren Zu-

rückweisung die Beklagte beantragt.

II.

1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-

schwerde ist zulässig. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist - wenn auch

unausgesprochen - der unrichtige (dazu unten 2.) Obersatz zu entnehmen, für

die Beurteilung der Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, sei auch bei

einer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Beschwer

allein das in der Berufungsbegründung angekündigte Begehren maßgebend.

Die hierdurch indizierte Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (BGH, Be-

schluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 unter II 2) erfordert

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheit-

lichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Keiner Entscheidung bedarf, ob das Landgericht den Berufungsantrag

zutreffend dahin ausgelegt hat, daß der in zweiter Instanz weiterverfolgte Teil

des Klagebegehrens sich auf 591,56 € beschränkt und damit

hinter dem im Be-

rufungsantrag selbst bezifferten Betrag von 600,01 € zu rückbleibt. Denn auch

wenn dem zu folgen sein sollte, ergibt sich daraus noch nicht, daß die Berufung

der Klägerin unzulässig ist.

a) Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei

- wie hier - die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich

erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten

Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die

Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die

Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung

von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ

12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063

unter II 2 m.w.Nachw.). Das gilt nicht nur dann, wenn die Berufung zunächst

unbeschränkt eingelegt wird und erst in der später eingereichten Berufungsbe-

gründung Anträge angekündigt werden, die hinter der Beschwer zurückbleiben,

sondern auch für den hier gegebenen Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer

Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem

die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird. Eben-

so wie eine zunächst unbeschränkt eingelegte, später eingeschränkte Berufung

kann daher auch eine anfänglich beschränkte Berufung, die nach dem ange-

kündigten Berufungsantrag die Berufungssumme nicht erreicht, dadurch zuläs-

sig werden, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

in den Grenzen der rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung auf einen

Umfang erweitert wird, der die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO über-

steigt. Denn entscheidend ist nicht, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel

anfänglich oder nachträglich auf einen Betrag von nicht mehr als 600 € be-

schränkt, sondern vielmehr, ob die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht wirksam auf einen Betrag von mehr als 600 € erweitert

wird. Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der

Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht

erreicht.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts keinen Bestand haben. Die Berufungsbegründung der Klägerin

greift das klageabweisende Urteil erster Instanz in vollem Umfang an. Denn die

Klägerin legt mit unterschiedlichen Berechnungsansätzen dar, daß ihr nach ih-

rer Auffassung Rückzahlungsansprüche zustehen, die die Wertgrenze von

600 € übersteigen. Daß sie nach dem Verständnis des Beru fungsgerichts vom

Inhalt der Berufungsbegründung bereit zu sein schien, sich statt dessen mit ei-

nem Betrag von nur 591,56 € zu begnügen, hinderte die Klägerin nicht, in der

mündlichen Verhandlung unter Rückgriff auf eine der in der Berufungsbegrün-

dung vorgenommenen, ihr günstigeren Berechnungsvarianten einen darüber

hinausgehenden Betrag geltend zu machen. Die Klägerin hat zudem schon in

ihrer Entgegnung auf den Hinweis des Berufungsgerichts aus dessen Sicht eine

Erhöhung des Berufungsantrags auf 600,01 € in der Weise angekündigt, daß

sie den geforderten Betrag nunmehr als Teilbetrag des in erster Instanz errech-

neten Rückzahlungsanspruchs von 2.049,46 € deklariert hat

.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Fellesen