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BGH Beschluss vom 09.11.2004 – X ZA 5/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren
gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27.05.2004
- 20 S 5103/04 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.629,76 € nebst
Zinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur
Begründung der Berufung endete mit Ablauf des 10.05.2004. Die per Telefax
eingereichte Berufungsbegründung erreichte das Landgericht München I am
11.05.2004 um 0:26 Uhr. Der Beklagte hat wegen der Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt
und geltend gemacht, die verspätete Übermittlung des Schriftsatzes sei auf eine
plötzliche und unerwartete Fehlfunktion der Telefonanlage seines Prozeßbe-
vollmächtigten zurückzuführen, die erst durch einen Neustart der Anlage habe
behoben werden können. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten
als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorheri-
gen Stand zurückgewiesen. Der Beklagte beabsichtigt, gegen diesen Beschluß
Rechtsbeschwerde einzulegen und beantragt, ihm für die Durchführung dieses
Verfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,
da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, § 114 ZPO.
Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts Mün-
chen I, es sei schuldhaft, mit der Übersendung einer Berufungsbegründungs-
schrift im Vertrauen darauf, das Faxgerät werde rechtzeitig 7 Seiten einer Beru-
fungsbegründungsschrift übersenden, bis ca. 5 Minuten vor Fristablauf zuzu-
warten, weil eine kurzfristige Funktionsstörung einer Faxanlage häufig und vor-
hersehbar sei. Dies stellt nach Auffassung des Beklagten eine Aushöhlung des
Grundsatzes dar, daß Fristen ausgenutzt werden können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Gewährung wirkungs-
vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-
prinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der
Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deshalb entspricht es der ge-
festigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-
richtshofs, daß die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der
Übermittlung eines Telefaxes der Partei dann nicht angerechnet werden kann,
wenn sie mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendege-
rätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Er-
forderliche getan hat, und wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen
wurde, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24 Uhr gerech-
net werden kann (Sen.Beschl. v. 30.09.2003 - X ZR 48/02, NJW-RR 2004, 216
f.; BGH, Beschl. v. 01.02.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). Dies ist bei
der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax dann der Fall, wenn etwaige
Fristversäumnisse auf der Verzögerung der Entgegennahme durch das Gericht
aufgrund eines Defekts des (gerichtlichen) Empfangsgerätes oder auf Leitungs-
störungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1996 - BvR 121/95, NJW-RR
1996, 2857 f., m.w.N.). Allerdings muß die Partei Verzögerungen einplanen, mit
denen üblicherweise zu rechnen ist. Ein Fristversäumnis kann deshalb ver-
schuldet sein, wenn die Partei mit der Versendung eines Telefaxes erst wenige
Minuten vor Fristablauf beginnt und die Übermittlung bis 24 Uhr daran scheitert,
daß das gerichtliche Empfangsgerät durch eine andere Sendung belegt ist
(BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574).
Daraus folgt, daß eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft
werden darf, daß die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit ausreicht, um die
Übermittlung des Schriftsatzes sicherzustellen. Deshalb fehlt es an einer hinrei-
chend rechtzeitigen Absendung, wenn mit der Übermittlung eines Schriftsatzes
per Telefax so spät begonnen wird, daß eine nicht ungewöhnliche Störung des
Übertragungsvorgangs wie ein Papierstau, der nach der anwaltlichen Versiche-
rung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch Neustart des im übrigen
voll funktionsfähigen Faxgerätes sofort behebbar war, zur Fristversäumnis führt.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß der Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten darauf vertrauen durfte, der Übertragungsvorgang werde auch ohne
einen eventuell erforderlichen Neustart seines Faxgerätes sofort und reibungs-
los ausgeführt, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Da sich der Beklagte die verspätete Absendung des Schriftsatzes durch
seinen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat
das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung als unzulässig verworfen.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff