BGH Urteil vom 09.11.2004 – X ZR 4/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Melullis,
den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 4. Oktober 2001 ver-
kündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-
gen den Beklagten zu 1 in Höhe von 98.568,51 € nebst Zi nsen
und gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 75.310,90 € n ebst Zin-
sen abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückerstattung von Werklohn
und Schadensersatz aufgrund unvollständiger Herausgabe seines Oldtimers,
an dem der Beklagte zu 1 Restaurierungsarbeiten durchführte und der sich in
den Räumlichkeiten der Beklagten zu 2 befand.
Der Kläger beauftragte 1992 den Beklagten zu 1 mit bestimmten Wie-
derherstellungsarbeiten an seinem Oldtimer, einem Mercedes 220 A Cabriolet,
Baujahr 1954, den er nach seinen Angaben 1990 für 85.000,-- US-$ gekauft
hatte. Zur Durchführung der Arbeiten mietete der Beklagte zu 1 Räume von der
Beklagten zu 2 an. Bis 1994 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 1 noch meh-
rere Zusatzaufträge. Er leistete entsprechend dem Restaurierungsfortschritt
verschiedene a-conto-Zahlungen. Am 9. November 1992 quittierte der Beklagte
zu 1 ihm eine Zahlung von 50.000,-- DM. Mit einer Gesamtabrechnung vom
30. November 1994, die alle bis dahin erbrachten Leistungen des Beklagten
zu 1 und Zahlungen des Klägers erfaßte, wobei aber die Zahlung vom 9. No-
vember 1992 mit nur 5.000,-- DM statt 50.000,-- DM angesetzt war, stellte der
Beklagte zu 1 dem Kläger noch 36.400,-- DM in Rechnung. Diese Forderung
trat der Beklagte zu 1 im Januar 1995 an die Beklagte zu 2 ab, die den Kläger
auf Zahlung verklagte. In dem damaligen Rechtsstreit trug die damalige Kläge-
rin und jetzige Beklagte zu 2 vor, der jetzige Kläger habe am 9. November 1992
nur 5.000,-- DM bezahlt. Der jetzige Beklagte zu 1 habe auf dem Quittungsbe-
leg versehentlich eine Null zuviel geschrieben. Der jetzige Kläger behauptete
hingegen, er habe am 9. November 1992 im Hinblick auf erwartete künftige Ar-
beitsleistungen tatsächlich die quittierten 50.000,-- DM gezahlt, weshalb die
Restwerklohnforderung von 36.400,-- DM bereits erfüllt sei. Der jetzige Kläger
wurde rechtskräftig zur Zahlung der 36.400,-- DM verurteilt, wobei das Landge-
richt aufgrund einer Beweisaufnahme von einer unrichtigen Quittung und einer
tatsächlichen Zahlung
in Höhe von
lediglich 5.000,-- DM ausging (Az.
6 O 10573/96 LG München I, 5 U 3680/99 OLG München). Aufgrund dieses
Urteils zahlte der Kläger an die Beklagte zu 2 einschließlich Zinsen und Kosten
40.816,53 DM.
Der vorgenannte Rechtsstreit führte dazu, daß der Kläger keine Folge-
aufträge an den Beklagten zu 1 mehr erteilte. Dieser zog im Juni/Juli 1996 mit
seiner Werkstatt bei der Beklagten zu 2 aus. Er ließ den in Teile zerlegten Old-
timer bei der Beklagten zu 2 zurück, wobei streitig ist, ob damals noch alle ur-
sprünglich vom Kläger übergebenen Teile vorhanden waren. Die Beklagte zu 2
lagerte die vom Beklagten zu 1 zurückgelassenen Teile im Tiefgeschoß ihres
Hauses ein.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zunächst
die Herausgabe des Oldtimers verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten
durch Urteil vom 27. Juni 2000 entsprechend verurteilt. Hiergegen haben die
Beklagten Berufung eingelegt. Als der Kläger, nachdem ein vorangegangener
Abholversuch am 14. Juni 2000 gescheitert war, am 20. Juli 2000 erneut bei der
Beklagten zu 2 erschien, um seinen Oldtimer abzuholen, stellte er fest, daß die-
ser nicht mehr vollständig vorhanden war. Ihm wurden lediglich einzelne Teile
ausgehändigt.
Der Kläger hat daraufhin im Berufungsverfahren seine Klage geändert
und von beiden Beklagten hauptsächlich Rückerstattung seiner nutzlos gewor-
denen Zahlungen und Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Teile
des Oldtimers in Höhe von insgesamt 452.803,60 DM nebst Zinsen verlangt.
Diese Summe hat er wie folgt aufgeschlüsselt und begründet:
- a-conto-Zahlungen in Höhe von 122.000,-- DM sowie weiterer 7.800,-- DM
(einschließlich einer Zahlung am 9. November 1992
in Höhe von
50.000,-- DM),
- 7.500,-- DM für auf den Werklohn angerechnete Juwelierleistungen des Klä-
gers,
- 1.380,40 DM Kosten des gescheiterten Abholversuchs,
- 1.653,60 DM Kosten der Abholung der Fahrzeugreste,
- 40.816,53 DM Zahlungen aufgrund seiner Verurteilung im Vorprozeß,
- 249.243,40 DM für die Wiederbeschaffung der nicht mehr vorhandenen Teile,
- 150,01 DM für die Preisermittlung dieser Teile,
- 2.426,96 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung der Holz-
verkleidung,
- 13.599,90 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Verchromung von
Teilen,
- 920,-- DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung von Sonnen-
blenden,
- 5.312,80 DM für die Anfertigung eines Hilfsrahmens für den Transport der
noch vorhandenen Fahrzeugteile.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den
Beklagten zu 1 zur Zahlung von 75.590,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übri-
gen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Klage gegen
die Beklagte zu 2 hat es zur Gänze abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Umfang von ins-
gesamt 278.199,13 DM (= 142.240,96 €) gegen beide Be klagte weiter. Neben
dem ihm bereits im Berufungsurteil zuerkannten Betrag verlangt er also weitere
202.608,67 DM (= 103.592,16 €). Die Beklagten treten dem Rechtsmittel ent-
gegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat großenteils Erfolg und führt insoweit zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstat-
tung der von ihm geleisteten Werklohnzahlungen bis auf 1.200,-- DM mangels
schlüssiger Begründung abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wel-
che Leistungen nicht erbracht worden und welche Teile des Fahrzeugs, an de-
nen bezahlte Arbeiten durchgeführt wurden, nicht mehr vorhanden seien. Die-
sen Anspruch verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht weiter.
Die Forderung des Klägers auf Rückerstattung der aufgrund seiner Ver-
urteilung im Vorprozeß erbrachten Zahlungen hat das Berufungsgericht ver-
neint, weil keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei zum
Schadensersatz verpflichtet, soweit er die ihm übergebenen Bestandteile des
Oldtimers nicht mehr herausgeben könne (§ 280 BGB), weil er aufgrund des
Werkvertrages nicht nur zur Restaurierung verpflichtet gewesen sei, sondern
auch die Schutzpflicht gehabt habe, das Eigentum des Klägers vor Verlust zu
bewahren. Jedoch sei dessen Schadensaufstellung größtenteils nicht schlüssig.
Zum einen seien in dieser Aufstellung Teile enthalten, die bei Abholung unstrei-
tig noch vorhanden gewesen seien. Die in der Liste enthaltenen Kosten für ei-
nen Gesamtmotor und dessen Überholung könne der Kläger nicht ersetzt ver-
langen, weil der Rumpfmotor noch vorhanden gewesen sei und der Kläger nicht
dargelegt habe, welcher Kostenanteil auf die fehlenden Nebenaggregate entfal-
le. Vor allem aber könne der Kläger nicht einfach den Oldtimer in seine Einzel-
bestandteile zerlegen und für die nicht mehr vorhandenen Teile Ersatz verlan-
gen, ohne Rücksicht darauf, daß ihm hinsichtlich derjenigen Teile, die ohnehin
wegen ihres Alters unbrauchbar gewesen seien, kein Schaden entstanden sei.
In Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrages des Klägers könne ledig-
lich für bestimmte einzelne Positionen davon ausgegangen werden, daß sie
nicht hätten erneuert werden müssen und daher nicht wertlos waren. Diese Tei-
le ergäben aufgrund der vom Kläger eingeholten anzuerkennenden Preisanga-
ben einen Betrag von netto 73.010,-- DM.
Die Drittrechnungen für die Holzverkleidung und für die Chromteile könne
der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er nicht bewiesen habe, daß er
diese Teile nach der Bearbeitung zum Beklagten zurückgebracht habe. Die
Drittrechnung für die Sonnenblenden könne der Kläger hingegen ersetzt ver-
langen.
Die Kosten seines ersten, vergeblichen Abholversuchs könne der Kläger
nicht erstattet verlangen, weil die Beklagten sich auf eine kurze Fristsetzung
nicht hätten einzulassen brauchen. Die Kosten der späteren, erfolgreichen Ab-
holung müßten sie hingegen ersetzen. Der Preis des von der Firma Auto-F.
für die weitere Restaurierung angefertigten Hilfsrahmens sei jedoch kein vom
Beklagten zu 1 verursachter Schaden.
Die Berufung der Beklagten zu 2 sei in vollem Umfang begründet, weil
sie für das Fehlen der Oldtimerbestandteile nicht verantwortlich gemacht wer-
den könne. Solange der Beklagte zu 1 noch Mieter der Werkstatträume gewe-
sen sei, habe er den Alleinbesitz an dem Pkw innegehabt. Die Beklagte zu 2 sei
erst mit der Einlagerung der Fahrzeugteile anläßlich des Umzugs des Beklagten
zu 1 im Juni/Juli 1996 Besitzer geworden. Der Kläger habe aber weder vorge-
tragen noch bewiesen, daß bei dieser Einlagerung noch alle ursprünglich über-
gebenen Teile des Pkw vorhanden gewesen seien.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Revision des Klägers gegen den Beklagten zu 1
a) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung des insge-
samt von ihm gezahlten Werklohns, den das Berufungsgericht mit der Begrün-
dung zurückgewiesen hat, der Kläger habe keinen Schaden dargelegt, da die
noch vorhandenen Bestandteile des Oldtimers durch die vom Beklagten er-
brachten Arbeiten eine entsprechende Wertverbesserung erfahren haben könn-
ten, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht damit be-
faßt hat, daß der Kläger seine Zahlung vom 9. November 1992 mit
50.000,-- DM angesetzt hat, von denen er 45.000,-- DM in Erwartung zukünfti-
ger Werkleistungen gezahlt haben will. Da der Kläger die mit der Gesamtab-
rechnung vom 30. November 1994 ausgewiesene Restwerklohnforderung des
Beklagten zu 1 in Höhe von 36.400,-- DM, die er an die Beklagte zu 2 abtrat, im
Vorprozeß gesondert beglichen hat, ist die Zahlung vom 9. November 1992,
legt man seinen Vortrag als wahr zugrunde, in Höhe von 45.000,-- DM rechts-
grundlos erfolgt, so daß er einen Bereicherungsanspruch in dieser Höhe
schlüssig dargelegt hat (§ 812 BGB).
Diesem Anspruch steht nicht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß
entgegen, durch das entschieden worden ist, daß der Beklagten zu 2 der
- durch Abtretung vom Beklagten zu 1 - erworbene Restwerklohnanspruch in
Höhe von 36.400,-- DM zustand. Ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil
stellt zwar mit Rechtskraftwirkung das Bestehen des Anspruchs und damit den
Rechtsgrund für die Leistung fest, so daß das auf ein rechtskräftiges Urteil Ge-
leistete nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden kann mit der
Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGHZ 83, 278,
279 f.; 123, 137, 139 f.; 131, 82, 87 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor
§ 322 Rdn. 26, 40). Das rechtskräftige Urteil wirkt jedoch nur für und gegen die
Parteien (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte zu 1 war am Vorprozeß nicht betei-
ligt und kann sich daher nicht auf die Rechtskraft des Urteils berufen.
Das Berufungsgericht muß deshalb die Entscheidung über den Bereiche-
rungsanspruch des Klägers nachholen.
b) Begründet ist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht den An-
spruch des Klägers auf Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Fahr-
zeugteile mit der Begründung abgelehnt hat, er könne nicht Schadensersatz
unabhängig davon verlangen, ob diese Teile wegen ihres Alters unbrauchbar
waren und eine Neuanschaffung oder Neuanfertigung hätte erfolgen müssen.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht damit dem Kläger die Darlegungslast da-
für zugewiesen, daß er die vom Beklagten zu 1 zu ersetzenden Wiederbeschaf-
fungskosten für die verschwundenen Fahrzeugteile nicht zu hoch angesetzt hat
bzw. daß sein Ansatz dem Zeitwert dieser Teile entspricht. Das Berufungsge-
richt hat nicht berücksichtigt, daß vom Geschädigten zur Schadensermittlung
und -darlegung nicht mehr verlangt werden kann, als ein Sachverständigengut-
achten einzuholen. Damit hat er seiner Darlegungspflicht genügt. Durch die
Vorlage der von dem Oldtimer-Spezialisten Fi. erarbeiteten Ersatzteilliste
mit Preisangaben hat der Kläger auch konkludent vorgetragen, daß er sich die
erforderlichen Ersatzteile nicht in anderer Qualität - insbesondere dort nicht ge-
braucht, wo der Sachverständige ein Neuteil angesetzt hat - und nicht zu gerin-
geren Preisen als vom Sachverständigen veranschlagt beschaffen könne. Es ist
nunmehr Sache des Beklagten zu 1, seine Einwände gegen die Schadenser-
mittlung des Klägers vorzutragen, indem er beispielsweise darlegt, daß ein in
der Liste Fi. enthaltenes Neuteil sich auch gebraucht beschaffen lasse,
daß der Kläger sich bei Einbau eines Neuteils im Wege der Vorteilsausglei-
chung einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse, daß die Preisangaben
der Liste übersetzt seien oder daß die Ersatzteilkosten den Wiederbeschaf-
fungswert des ganzen Oldtimers überschreiten. Das Berufungsgericht hat daher
zu Unrecht einen Teil der Ersatzteilforderungen des Klägers wegen fehlender
Darlegung ihres Erhaltungszustandes als unschlüssig zurückgewiesen. Über
diese Forderungen muß es erneut entscheiden.
c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Kläger könne nicht die in der Liste Fi. enthaltenen Ko-
sten
für einen kompletten Motor nebst Überholung (9.500,-- DM und
22.000,--DM) verlangen, obwohl ein Rumpfmotor, d.h. ein Motor ohne Neben-
aggregate vorhanden gewesen sei. Die Revision wendet hiergegen ein, das
Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht
berücksichtigt, daß der Motor nach auswärtiger Instandsetzung komplett in die
Werkstatt des Beklagten zurückgebracht worden, daß aber nur ein Rumpfmotor
zurückgegeben worden sei, nämlich ein kleines Teil, das zum Fahrzeug gehöre,
aber unbrauchbar sei. Diese Rüge ist berechtigt, weil die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der noch vorhandene Rumpfmotor sei ein Motor ohne Nebenag-
gregate gewesen, der Grundlage entbehrt und damit verfahrensfehlerhaft zu-
stande gekommen ist. Die Feststellung, daß bei Abholung noch ein Rumpfmo-
tor vorhanden war, beruht allein auf der Aussage des Inhabers der Firma Auto-
F. , er habe auf der Auftragskarte das Vorhandensein eines "Rumpfmotors"
notiert. Der Zeuge F. hat aber zugleich erklärt, daß er unter "Rumpfmotor"
ein kleines Teil verstehe, das zu diesem Fahrzeug gehöre. Diese vom Zeugen
gegebene Definition des Begriffs "Rumpfmotor" läßt sich mit dem Verständnis
des Berufungsgerichts, es habe sich um den Motor gehandelt, dem lediglich die
Nebenaggregate gefehlt hätten, nicht vereinbaren.
d) Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht, soweit
es den Schadensersatzanspruch des Klägers für verlorene Fahrzeugteile aner-
kannt hat, ihm nur die Nettopreise zugesprochen hat. Wenn, wie hier, der für
die Ersatzbeschaffung (Naturalrestitution) erforderliche Geldbetrag verlangt
wird, so hat nach dem hier anzuwendenden alten Recht (§ 249 Satz 2 BGB in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) der Schädiger auch die vom Ge-
schädigten zu zahlende Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, daß dieser
zum Vorsteuerabzug berechtigt war (BGH, Urt. v. 06.06.1972 - VI ZR 49/71,
NJW 1972, 1460). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Nach dem bis-
herigen Sach- und Streitstand ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß er den
Oldtimer in Wirklichkeit nicht wiederherstellen will.
e) Von der Bruttosumme der Liste Fi. (249.243,40 DM) sind daher
nur folgende Positionen abzusetzen, wobei zunächst von der Nettosumme aus-
zugehen ist:
Nettosumme der Liste
214.565,-- DM
abzuziehen nach dem eigenen Vortrag der Revision für bei
der Abholung noch vorhandene Teile
30.000,-- DM
abzuziehen die von der Revision anerkannten hälftigen
Abzüge für die Positionen Vordersitze und Rücksitzbank
4.250,-- DM
Es verbleiben netto
zuzüglich 16 % MwSt
Abzüglich der vom Berufungsgericht zuerkannten
ergibt sich aus der Liste Fi. also ein weiterer
Betrag von
über den das Berufungsgericht erneut entscheiden muß.
2.250,-- DM
178.065,-- DM
28.490,40 DM
206.555,40 DM
73.010,-- DM
133.545,40 DM,
f) Ebenfalls Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht den zu-
sätzlich zur Liste Fi. geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz
der Aufwendungen abgelehnt hat, die er an eine Drittfirma für die galvanische
Bearbeitung der Chromteile (13.599,90 DM) bezahlt hat. Die Begründung des
Berufungsgerichts, der Kläger habe widersprüchlich dazu vorgetragen, ob er
diese Teile nach erfolgter Bearbeitung dem Beklagten übergeben habe, ist nicht
frei von Rechtsfehlern. Daß der Kläger im Lauf des Rechtsstreits unterschiedli-
che Angaben zum Datum der Übergabe gemacht hat, läßt den widerspruchs-
freien Kern seines Vortrags, daß nämlich die Übergabe stattgefunden habe,
unberührt. Auch das vom Berufungsgericht zitierte Schreiben des Klägers vom
8. März 1996 an den Beklagten, in welchem der Kläger im Rahmen eines Eini-
gungsvorschlages ausführte, daß die Chromteile und Holzleisten sich bei ihm
befänden und bei Bedarf angeliefert würden, begründet keine Widersprüchlich-
keit seines Vortrags. Falls das Berufungsgericht aus diesem Schreiben auf die
Unrichtigkeit des klägerischen Vortrags schließen wollte, so wäre dies eine un-
zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, weil das Berufungsgericht die
vom Kläger für die Übergabe benannten Zeugen noch nicht vernommen hat.
Diese Zeugenvernehmung wird es nachzuholen haben.
g) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen dem Kläger
Ersatz für die Kosten der von einer Drittfirma angefertigten Holzverkleidung
(2.426,96 DM) versagt. Denn der Kläger hat gar nicht behauptet, daß er auch
diese Holzteile dem Beklagten zu 1 übergeben habe.
h) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger
Schadensersatz für die Sonnenblenden (920,-- DM) in den Gründen seines Ur-
teils zugesprochen, diese Position aber im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt
hat.
i) In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß das Beru-
fungsgericht bei seinen neuen Feststellungen zur Höhe des durch das Abhan-
denkommen von Fahrzeugteilen entstandenen Schadens berücksichtigen muß,
daß Chromteile, Holzzierteile und zwei Sonnenblenden auch, und zwar als neu-
wertige Teile, in der Liste des Oldtimer-Spezialisten Fi. enthalten sind, die
der Kläger in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Das
Berufungsgericht wird aufklären müssen, ob es sich dabei um dieselben Teile
handelt, deren Bearbeitungs- bzw. Anfertigungskosten der Kläger zusätzlich zur
Liste Fi. ersetzt verlangt. Sollte dies der Fall sein, so wäre das Berufungs-
urteil, soweit das Berufungsgericht diese drei Positionen der Liste abgewiesen
hat, aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Es handelt sich um die auf S. 3 c
der Liste genannten Positionen "Zierleisten, Chromteile, Kleinteile zur Montage"
zum Preis von 7.500,-- DM netto, um die Position "Sonnenblenden (zwei
Stück)" zum Preis von 1.500,-- DM und um die Position "Holzzierteile" zum
Preis von 4.500,-- DM, insgesamt also um 13.500,-- DM netto.
j) Erfolg hat auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den An-
spruch des Klägers auf Ersatz der Kosten übergangen hat, die ihm durch die
Preisermittlung des Oldtimer-Spezialisten Fi. entstanden sind (150,01 DM).
Diese Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensermittlung und des Scha-
densnachweises grundsätzlich erstattungsfähig.
k) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Kosten des
vergeblichen Abholversuchs ist die Revision nicht begründet. Die tatrichterliche
Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich auf eine kurze
Fristsetzung nicht einlassen müssen und damit das Scheitern nicht zu vertreten,
läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem von der Revision wiederholten Vortrag
des Klägers, er habe die - dann mißglückte - Abholung zuvor angekündigt, die
Herausgabe sei ihm aber vom Hausmeister der Beklagten zu 2 aufgrund einer
entsprechenden Anweisung des Sohnes der Beklagten zu 2 verweigert worden,
läßt sich nicht entnehmen, daß die Fristsetzung des Klägers doch angemessen
war.
l) Erfolg hat die Revision hingegen mit ihrer zutreffenden Rüge, daß das
Berufungsgericht, das einen Anspruch des Klägers für die Kosten des geschei-
terten Abholversuchs verneint hat, ihm die Kosten der späteren erfolgreichen
Abholung aber zusprechen wollte, hierbei die Kostenansätze des Klägers ver-
wechselt und ihm infolgedessen für die geglückte Abholung, für die er
1.653,60 DM verlangt hat, nur die 1.380,40 DM, also 273,20 DM zu wenig zu-
gesprochen hat.
Möglicherweise ist die Nichtzuerkennung dieses Differenzbetrags aller-
dings im Ergebnis richtig. Dies kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Aus der Feststel-
lung des Berufungsgerichts, der Pkw habe infolge des Abhandenkommens we-
sentlicher Teile nicht mit eigener Kraft zurückbefördert werden können, ergibt
sich zwar keine rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers darauf, daß
der Beklagte zu 1 ihm seine Abholkosten erstatten muß. Der Kläger hatte das
Fahrzeug selbst zum Beklagten zu 1 hingebracht. Er mußte es auch dort abho-
len. Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten hat der Kläger
nur dann, wenn der Beklagte zu 1 verpflichtet war, den Oldtimer bis dahin fahr-
und verkehrstauglich zu machen. Ob den Beklagten zu 1 eine derartige Pflicht
traf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab, zu denen das
Berufungsgericht indes noch keine Feststellungen getroffen hat. Im übrigen
enthält die Rechnung der Firma Auto-F. vom 24. November 2000, auf die
der Kläger seinen Anspruch stützt, außer den Transportkosten noch Kosten für
die Grobreinigung und Einlagerung der Teile sowie Unterstellgebühren für die
Zeit von Juli bis Dezember 2000. Ob diese Kosten einen ersatzfähigen Scha-
den darstellen, hat das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht festgestellt. Die
fehlenden Feststellungen wird es nachholen müssen.
m) Erfolglos bleibt die Revision insoweit, als das Berufungsgericht den
Ersatz des vom Kläger für die Herstellung eines Hilfsrahmens für die Karosserie
gezahlten Betrages mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei kein vom Be-
klagten verursachter Schaden, weil die Firma Auto-F. einen Hilfsrahmen für
die noch durchzuführende weitere Restaurierung habe herstellen müssen. Die
Revision ordnet demgegenüber diese Rechnung den Abholkosten zu. Der Klä-
ger hat aber zu der von ihm geltend gemachten Rechnung der Firma Auto-
F. vom 3. Juli 2001 über 5.312,80 DM - die im übrigen noch einmal, genau
so wie in der Rechnung vom 24. November 2000, einen Betrag von 720,-- DM
netto ("2 Mann a 3 Std.") für den Transport und außerdem die Unterstellkosten
für die Monate Januar bis Juni 2001 in Höhe von 600,-- DM netto enthält - nur
vorgetragen, der Hilfsrahmen sei erforderlich gewesen, um die Schiebe- und
Transportfähigkeit der Karosserie herzustellen. Er hat nicht erklärt, daß der
Hilfsrahmen für den Abtransport benötigt wurde. Dagegen spricht auch, daß die
Firma Auto-F. dem Kläger den Hilfsrahmen - anders als die Transportko-
sten - erst ein Jahr nach der Abholung in Rechnung gestellt hat, und weiter, daß
die Rechnung nicht die Anfertigung des Hilfsrahmens, sondern das Lackieren
desselben, die Befestigung der Teile auf dem Hilfsrahmen und das Abstellen
des Rahmens ausweist. Die von der Revision gerügte Annahme des Beru-
fungsgerichts, daß der Hilfsrahmen erst für die Restaurierung des Fahrzeugs
bei der Firma Auto-F. benötigt wurde, ist deshalb rechtlich nicht zu bean-
standen. Dies gilt auch für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die bei der
Firma Auto-F. angefallenen Restaurierungskosten kein vom Beklagten zu 1
verursachter Schaden seien. Denn hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
n) Das Berufungsgericht wird nach alledem über folgende Ansprüche des
Klägers gegen den Beklagten zu 1 erneut zu entscheiden haben:
Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung
45.000,00 DM
Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile gemäß
Liste Fi.
133.545,40 DM
Schadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM
Kosten der Liste Fi.
150,01 DM
restliche Abholkosten 273,20 DM
(98.458,72 € =) 192.568,51 DM
Außerdem muß das Berufungsgericht die noch nicht im Urteilsausspruch
zuerkannten 920,-- DM zugunsten des Klägers berücksichtigen.
2. Revision gegen die Beklagte zu 2
a) Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine
Haftung der Beklagten verneint hat, sind unbegründet, soweit es um den Berei-
cherungsanspruch des Klägers auf Rückerstattung der angeblichen Vorschuß-
zahlung von 45.000,-- DM geht. Denn nicht die Beklagte zu 2, sondern der Be-
klagte zu 1 hat diesen Vorschuß erhalten, so daß die Beklagte zu 2 nicht berei-
chert ist.
b) Der auf eine etwaige Vertragspflicht des Beklagten zu 1, das Fahrzeug
bis zur Abholung fahrtauglich zu machen, gegründete Anspruch des Klägers auf
Ersatz der Kosten des Abtransports und des Hilfsrahmens richtet sich gleich-
falls nicht gegen die Beklagte zu 2.
c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 indessen auch
von der Schadensersatzpflicht wegen des Verlustes von Fahrzeugteilen freige-
sprochen.
(1) Einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den unbe-
Seine Ansicht, daß die Beklagte zu 2 erst beim Auszug des Beklagten zu 1 im
Juni/Juli 1996 den Besitz an dem Oldtimer bzw. dessen Teilen erlangt habe,
weil sie die Räume, in denen er untergebracht war, bis dahin an den Beklagten
zu 1 vermietet hatte und der Mieter Alleinbesitzer der in den Mieträumen befind-
lichen Sachen ist, ist ebenso frei von Rechtsfehlern wie die Schlußfolgerung,
daß unter diesen Umständen der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen,
daß im Zeitpunkt der Besitzerlangung der Beklagten zu 2 noch sämtliche oder
jedenfalls noch mehr Fahrzeugteile vorhanden waren als bei der Abholung. Un-
erheblich ist demgegenüber der Vortrag des Klägers, beide Beklagte hätten
jederzeit Zugriffsmöglichkeit bzw. tatsächliche Sachgewalt hinsichtlich des
Fahrzeugs gehabt, und zwar auch die Beklagte zu 2, weil sie die Schlüssel zur
Werkstatt gehabt habe und gewillt gewesen sei, das Fahrzeug zu besitzen. Be-
sitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1
BGB). Diese fehlt dem Vermieter hinsichtlich der in den Räumen des Mieters
befindlichen Sachen (Münch.Komm./Joost, BGB 3. Aufl. § 868 Rdn. 64, 86).
Daß der Vermieter einen Schlüssel zu den Mieträumen hat, vermag daran
ebensowenig etwas zu ändern, wie der Umstand, daß mit der Abtretung des
Werklohnanspruchs an die Beklagte am 25. Januar 1995 gemäß § 401 BGB
auch das Unternehmerpfandrecht des Beklagten (§ 647 BGB) auf sie überging.
Die Beklagte zu 2 haftet dem Kläger daher schon mangels Besitzes nicht aus
dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
(2) Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsge-
richts, daß die Beklagte zu 2 mangels Besitzes auch nicht der Pflicht des Pfand-
Pflicht besteht nicht nur dann, wenn der Pfandgläubiger - oder ein Dritter für
ihn - Gewahrsam hat. Wenn der Eigentümer des Pfandgegenstandes bei der
Begründung des Pfandrechts dem Pfandgläubiger den Besitz an der Sache
übertragen hat, wie es auch beim Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB der
Fall ist, stellt die Verwahrungspflicht eine zwingende Rechtsfolge des Pfand-
rechtserwerbs dar. Sie ergibt sich letztlich aus Treu und Glauben. Weil der
Pfandgläubiger im eigenen (Sicherungs-)Interesse eine dem Schuldner gehö-
rende Sache an sich nimmt, so ist er es diesem schuldig, die Sache sorgfältig
vor Verlust und Beschädigung zu behüten. Mit dem entsprechenden Schutzbe-
dürfnis des Pfandeigentümers wäre es nicht vereinbar, wenn die Verwahrungs-
pflicht des Pfandgläubigers dadurch erlöschen würde, daß der erste Pfandgläu-
biger seine Forderung mitsamt dem Pfandrecht (§ 401 BGB) an einen Dritten
abtritt, den Pfandgegenstand aber bei sich behält, so daß der neue Pfandgläu-
biger keinen Besitz daran erlangt. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Ver-
wahrungspflicht auf den neuen Pfandgläubiger übergehen. Dieser kann sich ihr
nicht mit dem Hinweis entziehen, daß er mangels Besitzes keine Möglichkeit
zum Schutz der Pfandsache habe. Denn er könnte das Pfand vom Zedenten
herausverlangen. Unterläßt er dies und hat er infolgedessen nur beschränkte
Obhutsmöglichkeiten, so ist dies im Verhältnis zum Pfandeigentümer allein sein
Risiko. Der fehlende Besitz vermag ihn dann nicht von seiner Verwahrungs-
pflicht zu entlasten.
Die Verwahrungspflicht der Beklagten zu 2 entstand allerdings erst im
Januar 1995, als sie die Restwerklohnforderung mitsamt dem Pfandrecht über-
nahm. Sie haftet also nur insoweit, als der Oldtimer bis Januar 1995 noch in der
Werkstatt des Beklagten zu 1 vorhanden war bzw. nicht schon vor diesem Zeit-
punkt Fahrzeugbestandteile abhanden gekommen waren. Dazu hat das Beru-
fungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.
d) Das Berufungsgericht muß deshalb über folgende Ansprüche des Klä-
gers gegen die Beklagte zu 2 neu entscheiden:
Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile
gemäß Liste Fi. 133.545,40 DM
Schadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM
Kosten der Liste Fi. 150,01 DM
(75.310,90 € =) 147.295,31 DM
Melullis
Scharen
Ambrosius
RinBGH Mühlens ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
RiBGH Dr. Meier-Beck ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Melullis
Melullis