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BGH Urteil vom 09.11.2004 – X ZR 4/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Melullis,

den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 4. Oktober 2001 ver-

kündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-

gen den Beklagten zu 1 in Höhe von 98.568,51 € nebst Zi nsen

und gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 75.310,90 € n ebst Zin-

sen abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückerstattung von Werklohn

und Schadensersatz aufgrund unvollständiger Herausgabe seines Oldtimers,

an dem der Beklagte zu 1 Restaurierungsarbeiten durchführte und der sich in

den Räumlichkeiten der Beklagten zu 2 befand.

Der Kläger beauftragte 1992 den Beklagten zu 1 mit bestimmten Wie-

derherstellungsarbeiten an seinem Oldtimer, einem Mercedes 220 A Cabriolet,

Baujahr 1954, den er nach seinen Angaben 1990 für 85.000,-- US-$ gekauft

hatte. Zur Durchführung der Arbeiten mietete der Beklagte zu 1 Räume von der

Beklagten zu 2 an. Bis 1994 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 1 noch meh-

rere Zusatzaufträge. Er leistete entsprechend dem Restaurierungsfortschritt

verschiedene a-conto-Zahlungen. Am 9. November 1992 quittierte der Beklagte

zu 1 ihm eine Zahlung von 50.000,-- DM. Mit einer Gesamtabrechnung vom

30. November 1994, die alle bis dahin erbrachten Leistungen des Beklagten

zu 1 und Zahlungen des Klägers erfaßte, wobei aber die Zahlung vom 9. No-

vember 1992 mit nur 5.000,-- DM statt 50.000,-- DM angesetzt war, stellte der

Beklagte zu 1 dem Kläger noch 36.400,-- DM in Rechnung. Diese Forderung

trat der Beklagte zu 1 im Januar 1995 an die Beklagte zu 2 ab, die den Kläger

auf Zahlung verklagte. In dem damaligen Rechtsstreit trug die damalige Kläge-

rin und jetzige Beklagte zu 2 vor, der jetzige Kläger habe am 9. November 1992

nur 5.000,-- DM bezahlt. Der jetzige Beklagte zu 1 habe auf dem Quittungsbe-

leg versehentlich eine Null zuviel geschrieben. Der jetzige Kläger behauptete

hingegen, er habe am 9. November 1992 im Hinblick auf erwartete künftige Ar-

beitsleistungen tatsächlich die quittierten 50.000,-- DM gezahlt, weshalb die

Restwerklohnforderung von 36.400,-- DM bereits erfüllt sei. Der jetzige Kläger

wurde rechtskräftig zur Zahlung der 36.400,-- DM verurteilt, wobei das Landge-

richt aufgrund einer Beweisaufnahme von einer unrichtigen Quittung und einer

tatsächlichen Zahlung

in Höhe von

lediglich 5.000,-- DM ausging (Az.

6 O 10573/96 LG München I, 5 U 3680/99 OLG München). Aufgrund dieses

Urteils zahlte der Kläger an die Beklagte zu 2 einschließlich Zinsen und Kosten

40.816,53 DM.

Der vorgenannte Rechtsstreit führte dazu, daß der Kläger keine Folge-

aufträge an den Beklagten zu 1 mehr erteilte. Dieser zog im Juni/Juli 1996 mit

seiner Werkstatt bei der Beklagten zu 2 aus. Er ließ den in Teile zerlegten Old-

timer bei der Beklagten zu 2 zurück, wobei streitig ist, ob damals noch alle ur-

sprünglich vom Kläger übergebenen Teile vorhanden waren. Die Beklagte zu 2

lagerte die vom Beklagten zu 1 zurückgelassenen Teile im Tiefgeschoß ihres

Hauses ein.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zunächst

die Herausgabe des Oldtimers verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten

durch Urteil vom 27. Juni 2000 entsprechend verurteilt. Hiergegen haben die

Beklagten Berufung eingelegt. Als der Kläger, nachdem ein vorangegangener

Abholversuch am 14. Juni 2000 gescheitert war, am 20. Juli 2000 erneut bei der

Beklagten zu 2 erschien, um seinen Oldtimer abzuholen, stellte er fest, daß die-

ser nicht mehr vollständig vorhanden war. Ihm wurden lediglich einzelne Teile

ausgehändigt.

Der Kläger hat daraufhin im Berufungsverfahren seine Klage geändert

und von beiden Beklagten hauptsächlich Rückerstattung seiner nutzlos gewor-

denen Zahlungen und Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Teile

des Oldtimers in Höhe von insgesamt 452.803,60 DM nebst Zinsen verlangt.

Diese Summe hat er wie folgt aufgeschlüsselt und begründet:

- a-conto-Zahlungen in Höhe von 122.000,-- DM sowie weiterer 7.800,-- DM

(einschließlich einer Zahlung am 9. November 1992

in Höhe von

50.000,-- DM),

- 7.500,-- DM für auf den Werklohn angerechnete Juwelierleistungen des Klä-

gers,

- 1.380,40 DM Kosten des gescheiterten Abholversuchs,

- 1.653,60 DM Kosten der Abholung der Fahrzeugreste,

- 40.816,53 DM Zahlungen aufgrund seiner Verurteilung im Vorprozeß,

- 249.243,40 DM für die Wiederbeschaffung der nicht mehr vorhandenen Teile,

- 150,01 DM für die Preisermittlung dieser Teile,

- 2.426,96 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung der Holz-

verkleidung,

- 13.599,90 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Verchromung von

Teilen,

- 920,-- DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung von Sonnen-

blenden,

- 5.312,80 DM für die Anfertigung eines Hilfsrahmens für den Transport der

noch vorhandenen Fahrzeugteile.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den

Beklagten zu 1 zur Zahlung von 75.590,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übri-

gen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Klage gegen

die Beklagte zu 2 hat es zur Gänze abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Umfang von ins-

gesamt 278.199,13 DM (= 142.240,96 €) gegen beide Be klagte weiter. Neben

dem ihm bereits im Berufungsurteil zuerkannten Betrag verlangt er also weitere

202.608,67 DM (= 103.592,16 €). Die Beklagten treten dem Rechtsmittel ent-

gegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat großenteils Erfolg und führt insoweit zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstat-

tung der von ihm geleisteten Werklohnzahlungen bis auf 1.200,-- DM mangels

schlüssiger Begründung abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wel-

che Leistungen nicht erbracht worden und welche Teile des Fahrzeugs, an de-

nen bezahlte Arbeiten durchgeführt wurden, nicht mehr vorhanden seien. Die-

sen Anspruch verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht weiter.

Die Forderung des Klägers auf Rückerstattung der aufgrund seiner Ver-

urteilung im Vorprozeß erbrachten Zahlungen hat das Berufungsgericht ver-

neint, weil keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei zum

Schadensersatz verpflichtet, soweit er die ihm übergebenen Bestandteile des

Oldtimers nicht mehr herausgeben könne (§ 280 BGB), weil er aufgrund des

Werkvertrages nicht nur zur Restaurierung verpflichtet gewesen sei, sondern

auch die Schutzpflicht gehabt habe, das Eigentum des Klägers vor Verlust zu

bewahren. Jedoch sei dessen Schadensaufstellung größtenteils nicht schlüssig.

Zum einen seien in dieser Aufstellung Teile enthalten, die bei Abholung unstrei-

tig noch vorhanden gewesen seien. Die in der Liste enthaltenen Kosten für ei-

nen Gesamtmotor und dessen Überholung könne der Kläger nicht ersetzt ver-

langen, weil der Rumpfmotor noch vorhanden gewesen sei und der Kläger nicht

dargelegt habe, welcher Kostenanteil auf die fehlenden Nebenaggregate entfal-

le. Vor allem aber könne der Kläger nicht einfach den Oldtimer in seine Einzel-

bestandteile zerlegen und für die nicht mehr vorhandenen Teile Ersatz verlan-

gen, ohne Rücksicht darauf, daß ihm hinsichtlich derjenigen Teile, die ohnehin

wegen ihres Alters unbrauchbar gewesen seien, kein Schaden entstanden sei.

In Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrages des Klägers könne ledig-

lich für bestimmte einzelne Positionen davon ausgegangen werden, daß sie

nicht hätten erneuert werden müssen und daher nicht wertlos waren. Diese Tei-

le ergäben aufgrund der vom Kläger eingeholten anzuerkennenden Preisanga-

ben einen Betrag von netto 73.010,-- DM.

Die Drittrechnungen für die Holzverkleidung und für die Chromteile könne

der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er nicht bewiesen habe, daß er

diese Teile nach der Bearbeitung zum Beklagten zurückgebracht habe. Die

Drittrechnung für die Sonnenblenden könne der Kläger hingegen ersetzt ver-

langen.

Die Kosten seines ersten, vergeblichen Abholversuchs könne der Kläger

nicht erstattet verlangen, weil die Beklagten sich auf eine kurze Fristsetzung

nicht hätten einzulassen brauchen. Die Kosten der späteren, erfolgreichen Ab-

holung müßten sie hingegen ersetzen. Der Preis des von der Firma Auto-F.

für die weitere Restaurierung angefertigten Hilfsrahmens sei jedoch kein vom

Beklagten zu 1 verursachter Schaden.

Die Berufung der Beklagten zu 2 sei in vollem Umfang begründet, weil

sie für das Fehlen der Oldtimerbestandteile nicht verantwortlich gemacht wer-

den könne. Solange der Beklagte zu 1 noch Mieter der Werkstatträume gewe-

sen sei, habe er den Alleinbesitz an dem Pkw innegehabt. Die Beklagte zu 2 sei

erst mit der Einlagerung der Fahrzeugteile anläßlich des Umzugs des Beklagten

zu 1 im Juni/Juli 1996 Besitzer geworden. Der Kläger habe aber weder vorge-

tragen noch bewiesen, daß bei dieser Einlagerung noch alle ursprünglich über-

gebenen Teile des Pkw vorhanden gewesen seien.

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Revision des Klägers gegen den Beklagten zu 1

a) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung des insge-

samt von ihm gezahlten Werklohns, den das Berufungsgericht mit der Begrün-

dung zurückgewiesen hat, der Kläger habe keinen Schaden dargelegt, da die

noch vorhandenen Bestandteile des Oldtimers durch die vom Beklagten er-

brachten Arbeiten eine entsprechende Wertverbesserung erfahren haben könn-

ten, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht damit be-

faßt hat, daß der Kläger seine Zahlung vom 9. November 1992 mit

50.000,-- DM angesetzt hat, von denen er 45.000,-- DM in Erwartung zukünfti-

ger Werkleistungen gezahlt haben will. Da der Kläger die mit der Gesamtab-

rechnung vom 30. November 1994 ausgewiesene Restwerklohnforderung des

Beklagten zu 1 in Höhe von 36.400,-- DM, die er an die Beklagte zu 2 abtrat, im

Vorprozeß gesondert beglichen hat, ist die Zahlung vom 9. November 1992,

legt man seinen Vortrag als wahr zugrunde, in Höhe von 45.000,-- DM rechts-

grundlos erfolgt, so daß er einen Bereicherungsanspruch in dieser Höhe

schlüssig dargelegt hat (§ 812 BGB).

Diesem Anspruch steht nicht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß

entgegen, durch das entschieden worden ist, daß der Beklagten zu 2 der

- durch Abtretung vom Beklagten zu 1 - erworbene Restwerklohnanspruch in

Höhe von 36.400,-- DM zustand. Ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil

stellt zwar mit Rechtskraftwirkung das Bestehen des Anspruchs und damit den

Rechtsgrund für die Leistung fest, so daß das auf ein rechtskräftiges Urteil Ge-

leistete nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden kann mit der

Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGHZ 83, 278,

279 f.; 123, 137, 139 f.; 131, 82, 87 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor

§ 322 Rdn. 26, 40). Das rechtskräftige Urteil wirkt jedoch nur für und gegen die

Parteien (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte zu 1 war am Vorprozeß nicht betei-

ligt und kann sich daher nicht auf die Rechtskraft des Urteils berufen.

Das Berufungsgericht muß deshalb die Entscheidung über den Bereiche-

rungsanspruch des Klägers nachholen.

b) Begründet ist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht den An-

spruch des Klägers auf Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Fahr-

zeugteile mit der Begründung abgelehnt hat, er könne nicht Schadensersatz

unabhängig davon verlangen, ob diese Teile wegen ihres Alters unbrauchbar

waren und eine Neuanschaffung oder Neuanfertigung hätte erfolgen müssen.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht damit dem Kläger die Darlegungslast da-

für zugewiesen, daß er die vom Beklagten zu 1 zu ersetzenden Wiederbeschaf-

fungskosten für die verschwundenen Fahrzeugteile nicht zu hoch angesetzt hat

bzw. daß sein Ansatz dem Zeitwert dieser Teile entspricht. Das Berufungsge-

richt hat nicht berücksichtigt, daß vom Geschädigten zur Schadensermittlung

und -darlegung nicht mehr verlangt werden kann, als ein Sachverständigengut-

achten einzuholen. Damit hat er seiner Darlegungspflicht genügt. Durch die

Vorlage der von dem Oldtimer-Spezialisten Fi. erarbeiteten Ersatzteilliste

mit Preisangaben hat der Kläger auch konkludent vorgetragen, daß er sich die

erforderlichen Ersatzteile nicht in anderer Qualität - insbesondere dort nicht ge-

braucht, wo der Sachverständige ein Neuteil angesetzt hat - und nicht zu gerin-

geren Preisen als vom Sachverständigen veranschlagt beschaffen könne. Es ist

nunmehr Sache des Beklagten zu 1, seine Einwände gegen die Schadenser-

mittlung des Klägers vorzutragen, indem er beispielsweise darlegt, daß ein in

der Liste Fi. enthaltenes Neuteil sich auch gebraucht beschaffen lasse,

daß der Kläger sich bei Einbau eines Neuteils im Wege der Vorteilsausglei-

chung einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse, daß die Preisangaben

der Liste übersetzt seien oder daß die Ersatzteilkosten den Wiederbeschaf-

fungswert des ganzen Oldtimers überschreiten. Das Berufungsgericht hat daher

zu Unrecht einen Teil der Ersatzteilforderungen des Klägers wegen fehlender

Darlegung ihres Erhaltungszustandes als unschlüssig zurückgewiesen. Über

diese Forderungen muß es erneut entscheiden.

c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, der Kläger könne nicht die in der Liste Fi. enthaltenen Ko-

sten

für einen kompletten Motor nebst Überholung (9.500,-- DM und

22.000,--DM) verlangen, obwohl ein Rumpfmotor, d.h. ein Motor ohne Neben-

aggregate vorhanden gewesen sei. Die Revision wendet hiergegen ein, das

Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht

berücksichtigt, daß der Motor nach auswärtiger Instandsetzung komplett in die

Werkstatt des Beklagten zurückgebracht worden, daß aber nur ein Rumpfmotor

zurückgegeben worden sei, nämlich ein kleines Teil, das zum Fahrzeug gehöre,

aber unbrauchbar sei. Diese Rüge ist berechtigt, weil die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, der noch vorhandene Rumpfmotor sei ein Motor ohne Nebenag-

gregate gewesen, der Grundlage entbehrt und damit verfahrensfehlerhaft zu-

stande gekommen ist. Die Feststellung, daß bei Abholung noch ein Rumpfmo-

tor vorhanden war, beruht allein auf der Aussage des Inhabers der Firma Auto-

F. , er habe auf der Auftragskarte das Vorhandensein eines "Rumpfmotors"

notiert. Der Zeuge F. hat aber zugleich erklärt, daß er unter "Rumpfmotor"

ein kleines Teil verstehe, das zu diesem Fahrzeug gehöre. Diese vom Zeugen

gegebene Definition des Begriffs "Rumpfmotor" läßt sich mit dem Verständnis

des Berufungsgerichts, es habe sich um den Motor gehandelt, dem lediglich die

Nebenaggregate gefehlt hätten, nicht vereinbaren.

d) Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht, soweit

es den Schadensersatzanspruch des Klägers für verlorene Fahrzeugteile aner-

kannt hat, ihm nur die Nettopreise zugesprochen hat. Wenn, wie hier, der für

die Ersatzbeschaffung (Naturalrestitution) erforderliche Geldbetrag verlangt

wird, so hat nach dem hier anzuwendenden alten Recht (§ 249 Satz 2 BGB in

der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) der Schädiger auch die vom Ge-

schädigten zu zahlende Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, daß dieser

zum Vorsteuerabzug berechtigt war (BGH, Urt. v. 06.06.1972 - VI ZR 49/71,

NJW 1972, 1460). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Nach dem bis-

herigen Sach- und Streitstand ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß er den

Oldtimer in Wirklichkeit nicht wiederherstellen will.

e) Von der Bruttosumme der Liste Fi. (249.243,40 DM) sind daher

nur folgende Positionen abzusetzen, wobei zunächst von der Nettosumme aus-

zugehen ist:

Nettosumme der Liste

214.565,-- DM

abzuziehen nach dem eigenen Vortrag der Revision für bei

der Abholung noch vorhandene Teile

30.000,-- DM

abzuziehen die von der Revision anerkannten hälftigen

Abzüge für die Positionen Vordersitze und Rücksitzbank

4.250,-- DM

Es verbleiben netto

zuzüglich 16 % MwSt

Abzüglich der vom Berufungsgericht zuerkannten

ergibt sich aus der Liste Fi. also ein weiterer

Betrag von

über den das Berufungsgericht erneut entscheiden muß.

2.250,-- DM

178.065,-- DM

28.490,40 DM

206.555,40 DM

73.010,-- DM

133.545,40 DM,

f) Ebenfalls Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht den zu-

sätzlich zur Liste Fi. geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz

der Aufwendungen abgelehnt hat, die er an eine Drittfirma für die galvanische

Bearbeitung der Chromteile (13.599,90 DM) bezahlt hat. Die Begründung des

Berufungsgerichts, der Kläger habe widersprüchlich dazu vorgetragen, ob er

diese Teile nach erfolgter Bearbeitung dem Beklagten übergeben habe, ist nicht

frei von Rechtsfehlern. Daß der Kläger im Lauf des Rechtsstreits unterschiedli-

che Angaben zum Datum der Übergabe gemacht hat, läßt den widerspruchs-

freien Kern seines Vortrags, daß nämlich die Übergabe stattgefunden habe,

unberührt. Auch das vom Berufungsgericht zitierte Schreiben des Klägers vom

8. März 1996 an den Beklagten, in welchem der Kläger im Rahmen eines Eini-

gungsvorschlages ausführte, daß die Chromteile und Holzleisten sich bei ihm

befänden und bei Bedarf angeliefert würden, begründet keine Widersprüchlich-

keit seines Vortrags. Falls das Berufungsgericht aus diesem Schreiben auf die

Unrichtigkeit des klägerischen Vortrags schließen wollte, so wäre dies eine un-

zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, weil das Berufungsgericht die

vom Kläger für die Übergabe benannten Zeugen noch nicht vernommen hat.

Diese Zeugenvernehmung wird es nachzuholen haben.

g) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen dem Kläger

Ersatz für die Kosten der von einer Drittfirma angefertigten Holzverkleidung

(2.426,96 DM) versagt. Denn der Kläger hat gar nicht behauptet, daß er auch

diese Holzteile dem Beklagten zu 1 übergeben habe.

h) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger

Schadensersatz für die Sonnenblenden (920,-- DM) in den Gründen seines Ur-

teils zugesprochen, diese Position aber im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt

hat.

i) In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß das Beru-

fungsgericht bei seinen neuen Feststellungen zur Höhe des durch das Abhan-

denkommen von Fahrzeugteilen entstandenen Schadens berücksichtigen muß,

daß Chromteile, Holzzierteile und zwei Sonnenblenden auch, und zwar als neu-

wertige Teile, in der Liste des Oldtimer-Spezialisten Fi. enthalten sind, die

der Kläger in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Das

Berufungsgericht wird aufklären müssen, ob es sich dabei um dieselben Teile

handelt, deren Bearbeitungs- bzw. Anfertigungskosten der Kläger zusätzlich zur

Liste Fi. ersetzt verlangt. Sollte dies der Fall sein, so wäre das Berufungs-

urteil, soweit das Berufungsgericht diese drei Positionen der Liste abgewiesen

hat, aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Es handelt sich um die auf S. 3 c

der Liste genannten Positionen "Zierleisten, Chromteile, Kleinteile zur Montage"

zum Preis von 7.500,-- DM netto, um die Position "Sonnenblenden (zwei

Stück)" zum Preis von 1.500,-- DM und um die Position "Holzzierteile" zum

Preis von 4.500,-- DM, insgesamt also um 13.500,-- DM netto.

j) Erfolg hat auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den An-

spruch des Klägers auf Ersatz der Kosten übergangen hat, die ihm durch die

Preisermittlung des Oldtimer-Spezialisten Fi. entstanden sind (150,01 DM).

Diese Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensermittlung und des Scha-

densnachweises grundsätzlich erstattungsfähig.

k) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Kosten des

vergeblichen Abholversuchs ist die Revision nicht begründet. Die tatrichterliche

Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich auf eine kurze

Fristsetzung nicht einlassen müssen und damit das Scheitern nicht zu vertreten,

läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem von der Revision wiederholten Vortrag

des Klägers, er habe die - dann mißglückte - Abholung zuvor angekündigt, die

Herausgabe sei ihm aber vom Hausmeister der Beklagten zu 2 aufgrund einer

entsprechenden Anweisung des Sohnes der Beklagten zu 2 verweigert worden,

läßt sich nicht entnehmen, daß die Fristsetzung des Klägers doch angemessen

war.

l) Erfolg hat die Revision hingegen mit ihrer zutreffenden Rüge, daß das

Berufungsgericht, das einen Anspruch des Klägers für die Kosten des geschei-

terten Abholversuchs verneint hat, ihm die Kosten der späteren erfolgreichen

Abholung aber zusprechen wollte, hierbei die Kostenansätze des Klägers ver-

wechselt und ihm infolgedessen für die geglückte Abholung, für die er

1.653,60 DM verlangt hat, nur die 1.380,40 DM, also 273,20 DM zu wenig zu-

gesprochen hat.

Möglicherweise ist die Nichtzuerkennung dieses Differenzbetrags aller-

dings im Ergebnis richtig. Dies kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Aus der Feststel-

lung des Berufungsgerichts, der Pkw habe infolge des Abhandenkommens we-

sentlicher Teile nicht mit eigener Kraft zurückbefördert werden können, ergibt

sich zwar keine rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers darauf, daß

der Beklagte zu 1 ihm seine Abholkosten erstatten muß. Der Kläger hatte das

Fahrzeug selbst zum Beklagten zu 1 hingebracht. Er mußte es auch dort abho-

len. Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten hat der Kläger

nur dann, wenn der Beklagte zu 1 verpflichtet war, den Oldtimer bis dahin fahr-

und verkehrstauglich zu machen. Ob den Beklagten zu 1 eine derartige Pflicht

traf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab, zu denen das

Berufungsgericht indes noch keine Feststellungen getroffen hat. Im übrigen

enthält die Rechnung der Firma Auto-F. vom 24. November 2000, auf die

der Kläger seinen Anspruch stützt, außer den Transportkosten noch Kosten für

die Grobreinigung und Einlagerung der Teile sowie Unterstellgebühren für die

Zeit von Juli bis Dezember 2000. Ob diese Kosten einen ersatzfähigen Scha-

den darstellen, hat das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht festgestellt. Die

fehlenden Feststellungen wird es nachholen müssen.

m) Erfolglos bleibt die Revision insoweit, als das Berufungsgericht den

Ersatz des vom Kläger für die Herstellung eines Hilfsrahmens für die Karosserie

gezahlten Betrages mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei kein vom Be-

klagten verursachter Schaden, weil die Firma Auto-F. einen Hilfsrahmen für

die noch durchzuführende weitere Restaurierung habe herstellen müssen. Die

Revision ordnet demgegenüber diese Rechnung den Abholkosten zu. Der Klä-

ger hat aber zu der von ihm geltend gemachten Rechnung der Firma Auto-

F. vom 3. Juli 2001 über 5.312,80 DM - die im übrigen noch einmal, genau

so wie in der Rechnung vom 24. November 2000, einen Betrag von 720,-- DM

netto ("2 Mann a 3 Std.") für den Transport und außerdem die Unterstellkosten

für die Monate Januar bis Juni 2001 in Höhe von 600,-- DM netto enthält - nur

vorgetragen, der Hilfsrahmen sei erforderlich gewesen, um die Schiebe- und

Transportfähigkeit der Karosserie herzustellen. Er hat nicht erklärt, daß der

Hilfsrahmen für den Abtransport benötigt wurde. Dagegen spricht auch, daß die

Firma Auto-F. dem Kläger den Hilfsrahmen - anders als die Transportko-

sten - erst ein Jahr nach der Abholung in Rechnung gestellt hat, und weiter, daß

die Rechnung nicht die Anfertigung des Hilfsrahmens, sondern das Lackieren

desselben, die Befestigung der Teile auf dem Hilfsrahmen und das Abstellen

des Rahmens ausweist. Die von der Revision gerügte Annahme des Beru-

fungsgerichts, daß der Hilfsrahmen erst für die Restaurierung des Fahrzeugs

bei der Firma Auto-F. benötigt wurde, ist deshalb rechtlich nicht zu bean-

standen. Dies gilt auch für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die bei der

Firma Auto-F. angefallenen Restaurierungskosten kein vom Beklagten zu 1

verursachter Schaden seien. Denn hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

n) Das Berufungsgericht wird nach alledem über folgende Ansprüche des

Klägers gegen den Beklagten zu 1 erneut zu entscheiden haben:

Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung

45.000,00 DM

Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile gemäß

Liste Fi.

133.545,40 DM

Schadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM

Kosten der Liste Fi.

150,01 DM

restliche Abholkosten 273,20 DM

(98.458,72 € =) 192.568,51 DM

Außerdem muß das Berufungsgericht die noch nicht im Urteilsausspruch

zuerkannten 920,-- DM zugunsten des Klägers berücksichtigen.

2. Revision gegen die Beklagte zu 2

a) Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine

Haftung der Beklagten verneint hat, sind unbegründet, soweit es um den Berei-

cherungsanspruch des Klägers auf Rückerstattung der angeblichen Vorschuß-

zahlung von 45.000,-- DM geht. Denn nicht die Beklagte zu 2, sondern der Be-

klagte zu 1 hat diesen Vorschuß erhalten, so daß die Beklagte zu 2 nicht berei-

chert ist.

b) Der auf eine etwaige Vertragspflicht des Beklagten zu 1, das Fahrzeug

bis zur Abholung fahrtauglich zu machen, gegründete Anspruch des Klägers auf

Ersatz der Kosten des Abtransports und des Hilfsrahmens richtet sich gleich-

falls nicht gegen die Beklagte zu 2.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 indessen auch

von der Schadensersatzpflicht wegen des Verlustes von Fahrzeugteilen freige-

sprochen.

(1) Einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den unbe-

rechtigten Besitzer (§§ 990, 989 BGB) hat es allerdings zutreffend abgelehnt.

Seine Ansicht, daß die Beklagte zu 2 erst beim Auszug des Beklagten zu 1 im

Juni/Juli 1996 den Besitz an dem Oldtimer bzw. dessen Teilen erlangt habe,

weil sie die Räume, in denen er untergebracht war, bis dahin an den Beklagten

zu 1 vermietet hatte und der Mieter Alleinbesitzer der in den Mieträumen befind-

lichen Sachen ist, ist ebenso frei von Rechtsfehlern wie die Schlußfolgerung,

daß unter diesen Umständen der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen,

daß im Zeitpunkt der Besitzerlangung der Beklagten zu 2 noch sämtliche oder

jedenfalls noch mehr Fahrzeugteile vorhanden waren als bei der Abholung. Un-

erheblich ist demgegenüber der Vortrag des Klägers, beide Beklagte hätten

jederzeit Zugriffsmöglichkeit bzw. tatsächliche Sachgewalt hinsichtlich des

Fahrzeugs gehabt, und zwar auch die Beklagte zu 2, weil sie die Schlüssel zur

Werkstatt gehabt habe und gewillt gewesen sei, das Fahrzeug zu besitzen. Be-

sitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1

BGB). Diese fehlt dem Vermieter hinsichtlich der in den Räumen des Mieters

befindlichen Sachen (Münch.Komm./Joost, BGB 3. Aufl. § 868 Rdn. 64, 86).

Daß der Vermieter einen Schlüssel zu den Mieträumen hat, vermag daran

ebensowenig etwas zu ändern, wie der Umstand, daß mit der Abtretung des

Werklohnanspruchs an die Beklagte am 25. Januar 1995 gemäß § 401 BGB

auch das Unternehmerpfandrecht des Beklagten (§ 647 BGB) auf sie überging.

Die Beklagte zu 2 haftet dem Kläger daher schon mangels Besitzes nicht aus

dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

(2) Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsge-

richts, daß die Beklagte zu 2 mangels Besitzes auch nicht der Pflicht des Pfand-

gläubigers zur Verwahrung des Pfandes unterlag (§§ 1257, 1215 BGB). Diese

Pflicht besteht nicht nur dann, wenn der Pfandgläubiger - oder ein Dritter für

ihn - Gewahrsam hat. Wenn der Eigentümer des Pfandgegenstandes bei der

Begründung des Pfandrechts dem Pfandgläubiger den Besitz an der Sache

übertragen hat, wie es auch beim Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB der

Fall ist, stellt die Verwahrungspflicht eine zwingende Rechtsfolge des Pfand-

rechtserwerbs dar. Sie ergibt sich letztlich aus Treu und Glauben. Weil der

Pfandgläubiger im eigenen (Sicherungs-)Interesse eine dem Schuldner gehö-

rende Sache an sich nimmt, so ist er es diesem schuldig, die Sache sorgfältig

vor Verlust und Beschädigung zu behüten. Mit dem entsprechenden Schutzbe-

dürfnis des Pfandeigentümers wäre es nicht vereinbar, wenn die Verwahrungs-

pflicht des Pfandgläubigers dadurch erlöschen würde, daß der erste Pfandgläu-

biger seine Forderung mitsamt dem Pfandrecht (§ 401 BGB) an einen Dritten

abtritt, den Pfandgegenstand aber bei sich behält, so daß der neue Pfandgläu-

biger keinen Besitz daran erlangt. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Ver-

wahrungspflicht auf den neuen Pfandgläubiger übergehen. Dieser kann sich ihr

nicht mit dem Hinweis entziehen, daß er mangels Besitzes keine Möglichkeit

zum Schutz der Pfandsache habe. Denn er könnte das Pfand vom Zedenten

herausverlangen. Unterläßt er dies und hat er infolgedessen nur beschränkte

Obhutsmöglichkeiten, so ist dies im Verhältnis zum Pfandeigentümer allein sein

Risiko. Der fehlende Besitz vermag ihn dann nicht von seiner Verwahrungs-

pflicht zu entlasten.

Die Verwahrungspflicht der Beklagten zu 2 entstand allerdings erst im

Januar 1995, als sie die Restwerklohnforderung mitsamt dem Pfandrecht über-

nahm. Sie haftet also nur insoweit, als der Oldtimer bis Januar 1995 noch in der

Werkstatt des Beklagten zu 1 vorhanden war bzw. nicht schon vor diesem Zeit-

punkt Fahrzeugbestandteile abhanden gekommen waren. Dazu hat das Beru-

fungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

d) Das Berufungsgericht muß deshalb über folgende Ansprüche des Klä-

gers gegen die Beklagte zu 2 neu entscheiden:

Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile

gemäß Liste Fi. 133.545,40 DM

Schadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM

Kosten der Liste Fi. 150,01 DM

(75.310,90 € =) 147.295,31 DM

Melullis

Scharen

Ambrosius

RinBGH Mühlens ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.

RiBGH Dr. Meier-Beck ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Melullis

Melullis