Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2004 – X ZR 89/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Be-

rufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen rechtlich bedenk-

lichen Obersatz gestützt, sondern in Übereinstimmung mit der Recht-

sprechung, in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, ein Gefällig-

keitsverhältnis verneint. Von einer näheren Begründung wird gemäß §

544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff