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BGH Urteil vom 10.11.2004 – 1 StR 339/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 339/04

URTEIL

vom

10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Ingolstadt vom 31. März 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Staf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt. Davon hat er mehr als neun Monate

durch Untersuchungshaft verbüßt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussetzung zur Bewährung

beschränkten Revision. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiel-

len Rechts. Sie hält die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechts-

ordnung für geboten. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

Er meint, die Annahme einer günstigen Sozialprognose werde nicht durch Tat-

sachen belegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte am

14. Juni 2003 der damals 8jährigen Geschädigten in unmittelbarem zeitlichen

und räumlichen Zusammenhang im Schwimmbad insgesamt dreimal unter dem

Badeanzug an die Scheide.

Der Angeklagte wurde 1995 wegen einer exhibitionistischen Handlung

(Tatzeit Oktober 1994) zu einer Geldstrafe und im Jahre 2000 wegen sexueller

Handlungen vor einem Kind in vier Fällen (Tatzeiten Februar bis Mai 1999) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt. Der Therapieweisung im Bewährungsbeschluß folgte er und

begab sich ca. ein Jahr lang in eine abgeschlossene psychotherapeutische

Behandlung. Wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit beging er die hier

abgeurteilte Tat, nachdem er bereits in den Tagen zuvor Mädchen heimlich

beim Umziehen

in Schwimmbädern

fotografiert und deren nackte Ge-

schlechtsteile aufgenommen hatte.

Die durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Kammer

hat festgestellt, daß beim Angeklagten eine sexuelle Deviation in Form einer

heterosexuellen Pädophilie vorliegt, so daß von einer "schweren anderen see-

lischen Abartigkeit" auszugehen ist, die jedoch zu keiner Einschränkung der

Schuldfähigkeit bei der Tat geführt hat.

II.

1. Die Annahme einer günstigen Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) durch das

Landgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und

dabei alle wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien in seine

Würdigung einbezogen (UA S. 20 bis 23). Es kommt bei einer Zusammenschau

der Kriterien im Anschluß an den Sachverständigen zu dem Ergebnis, "daß bei

dem Angeklagten zwar grundsätzlich ein gewisses Maß an Wiederholungsge-

fahr gegeben sei, daß jedoch zeitnah nur eine geringe Gefahr neuerlicher

Übergriffe zu erwarten sein wird. Das weiterhin bestehende Risiko für eine

Wiederholung ähnlicher oder gleichartiger Sexualstraftaten sei gegenwärtig als

eher gering anzusehen". Insoweit geht das Tatgericht von einem zutreffenden

Maßstab aus. Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine

sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, daß die

Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige

neuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594).

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte die Tat unter of-

fener einschlägiger Bewährung begangen hat und dabei einer handlungsbe-

stimmenden pädophilen, bislang therapieresistenten Sexualpräferenz gefolgt

ist. Dabei hat es die Umstände der Tat in jeder Form sowie die Vortaten und

das Vorleben des Angeklagten berücksichtigt. Die Tatbegehung während des

Laufs einer Bewährungszeit schließt aber die erneute Strafaussetzung zur Be-

währung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15).

Bei der prognostischen Gesamtwürdigung der früheren Taten und der neuen

Tat hat die dem Sachverständigen folgende Kammer aus den Zeitabständen

zwischen ihnen rechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte seine devian-

ten sexuellen Bedürfnisse über längere Zeiträume ausreichend kontrollieren

könne und keine sehr schwere Persönlichkeitsstörung aufweise. Das Landge-

richt hat maßgeblich darauf abgestellt, daß der Angeklagte mehr als neun Mo-

nate Untersuchungshaft verbüßt und dort wegen der Beschuldigung des sexu-

ellen Mißbrauchs eines Kindes derart negative Erfahrungen gemacht hat, daß

er "froh sei, daß er noch lebe". Diese Erfahrungen haben bei dem Angeklagten

zu einer über das Geständnis hinausgehenden in der Hauptverhandlung geäu-

ßerten Schuld- und Unrechtseinsicht geführt. Ihm sei klar geworden, welche

Folgen derartige Delikte für die kindliche Entwicklung haben können, wenn sol-

che auch im konkreten Fall jedenfalls nicht aktenkundig geworden sind. Er

meint, er hätte sich jemandem anvertrauen müssen, um so Hilfe zu erlangen.

Das Gericht geht daher davon aus, die erfahrene Untersuchungshaft werde

den Angeklagten davon abhalten, wieder auftretenden pädophilen Neigungen

nachzugehen, er werde ihnen vielmehr durch Inanspruchnahme fremder Hilfe

zu begegnen wissen. Diese Erwägungen zur Nachreifung und Stabilisierung

des Angeklagten in der Untersuchungshaft tragen die positive Prognoseent-

scheidung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11). Auch die übrigen

Schlußfolgerungen des Landgerichts hinsichtlich eines festen Arbeitsplatzes

und einer gewissen Aussicht auf eine feste Bindung sind möglich, zwingend

brauchen sie nicht zu sein.

2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB

ebenfalls ohne Rechtsfehler bejaht.

Es geht davon aus, daß der Angeklagte aufgrund der in besonderem

Maße gezeigten Schuldeinsicht und Reue sich nicht nur - wie nach der letzten

Verurteilung - in Therapie begeben werde, wozu er bereit ist und was erneut

als Bewährungsweisung erteilt wurde, sondern auch ernsthaft an sich arbeiten

werde. Das lasse bei der Gesamtbetrachtung und der positiven Sozialprognose

die Bewährungschance noch einmal zulässig erscheinen. Diese Wertung liegt

innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom

Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis

führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGH NStZ

1981, 389, 390).

3. Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch die Verteidigung

der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der erkannten Strafe. Zutreffend

geht die Strafkammer davon aus, daß die Möglichkeit der Strafaussetzung kei-

nesfalls für bestimmte Deliktsgruppen - sexueller Mißbrauch von Kindern - ge-

nerell ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2).

Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen ist auszu-

schließen, daß durch die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Fall

die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und sie von der All-

gemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angese-

hen wird (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 und 9).

Wahl Kolz Hebenstreit

Elf Graf