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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 1 StR 414/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 414/04

BESCHLUSS

vom

10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer trägt - u.a. - vor, der Vorsitzende der Straf-

kammer habe bei der Urteilsverkündung "ein komplett fertiges Ur-

teil vorgelesen, welches letztlich genau identisch ist mit dem er-

gangenen Urteil". Es sei nicht möglich gewesen, "daß im An-

schluß an die Beratung ein Urteil [von 51 Seiten] diktiert und ge-

schrieben werden konnte".

Abgesehen davon, daß dies - worauf der Generalbundesanwalt

zu Recht abstellt - nicht erwiesen ist und die Revisionsbegrün-

dung auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO genügt, ist hierzu folgendes zu sagen:

Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den

Schlußvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch

die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem

jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands auf die Hauptver-

handlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Dies dient zum

einen der Richtigkeitskontrolle dahingehend, daß sich die Be-

weisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel

erstreckt, und dient zum anderen - bei frühzeitiger Erstellung des

Votums - der Verfahrenskonzentration. Unnötige, da nicht ent-

scheidungsrelevante Erhebungen können eher vermieden wer-

den. Den Schluß auf Vorverurteilung des Angeklagten oder Be-

fangenheit der Richter läßt dies nicht zu. Der das deutsche Straf-

prozeßrecht bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz

(§ 244

Abs. 2 StPO) zwingt zu entsprechenden Vorüberlegungen. Diese

laufend dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme anzupassen

und bei der abschließenden Entscheidungsfindung allein auf das

Ergebnis der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aus-

führungen in den Schlußvorträgen abzustellen, sind Berufsrichter

in der Lage. Soweit die Hauptverhandlung und die Urteilsberatung

die - ggf. fortgeschriebenen - Vorüberlegungen bestätigt haben,

kann der Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung

selbstverständlich auf entsprechende Aufzeichnungen zurückgrei-

fen und diese dann auch verlesen (§ 268 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.

StPO).

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