Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 1 StR 463/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 463/04

BESCHLUSS

vom

10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heidelberg vom 11. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der §§ 252, 255a StPO bemerkt der Se-

nat:

Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar kommt § 255a StPO für

die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nicht in Betracht, weil

diese Vorschrift nur die vernehmungsersetzende Vorführung re-

gelt. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der

ausweislich des Protokolls nach § 52 StPO belehrten Geschädig-

ten ist aber neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des

Urkundsbeweises zulässig (BGH NStZ 2004, 348). Der Senat

weist nochmals darauf hin, daß die ergänzende Vernehmung ei-

nes Zeugen

in der Hauptverhandlung

in derartigen Fällen

aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach Maß-

gabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts

erfolgen soll (dazu BGHSt 48, 268).

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Graf