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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 1 StR 463/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 11. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 252, 255a StPO bemerkt der Se-
nat:
Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar kommt § 255a StPO für
die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nicht in Betracht, weil
diese Vorschrift nur die vernehmungsersetzende Vorführung re-
gelt. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der
ausweislich des Protokolls nach § 52 StPO belehrten Geschädig-
ten ist aber neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des
Urkundsbeweises zulässig (BGH NStZ 2004, 348). Der Senat
weist nochmals darauf hin, daß die ergänzende Vernehmung ei-
nes Zeugen
in der Hauptverhandlung
in derartigen Fällen
aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach Maß-
gabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts
erfolgen soll (dazu BGHSt 48, 268).
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Graf