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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 341/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: In sogenannten Punktesachen empfiehlt es sich, bereits
bei den Feststellungen zur Sache die einzelnen Taten durch eigene Gliede-
rungsnummern zu kennzeichnen und diese in den folgenden Abschnitten,
also in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und in der Be-
gründung der Strafzumessung durchgängig zu verwenden (vgl. BGH NStZ
1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause