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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 341/04

5. Strafsenat

5 StR 341/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt an: In sogenannten Punktesachen empfiehlt es sich, bereits

bei den Feststellungen zur Sache die einzelnen Taten durch eigene Gliede-

rungsnummern zu kennzeichnen und diese in den folgenden Abschnitten,

also in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und in der Be-

gründung der Strafzumessung durchgängig zu verwenden (vgl. BGH NStZ

1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause