BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 458/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2004 wird das
Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte
in den Fällen III.1.2 bis 1.24, 1.26 bis 1.33, III.2.2 und
III.3.2a bis c der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die
insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und
notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil
nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dementsprechend dahingehend
geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfäl-
schung in vier Fällen (III.1.1, 1.25, III.2.1, III.3.1 der
Urteilsgründe), in einem Fall (III.3.1) in Tateinheit
mit Betrug und in einem weiteren Fall (III.2.1) in
Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-
gehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
4. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-
heitsstrafe aus den verbliebenen vier Einzelfreiheits-
strafen (ein Jahr, zweimal zwei Jahre sowie zwei Jahre
und sechs Monate) und zur Entscheidung über die
verbliebenen Kosten des Rechtsmittels an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „33 Fällen der Urkun-
denfälschung, des weiteren der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuch-
tem Betrug und schließlich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
sowie dreier weiterer Fälle der Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt.
Die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten
führt
– nach weitgehender Teileinstellung des Verfahrens – zu einer Verringerung
des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiter-
gehende Revision ist erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte eröffnete nach den Feststellungen des Landgerichts
unter falschem Namen zahlreiche Bankkonten und löste unter ihrer Nutzung
gestohlene Schecks gegen Provision ein. Das Landgericht hat weder eine
Zuordnung der ursprünglich von dem ehemaligen Mitangeklagten W an
vier Tagen erhaltenen Schecks zu den einzelnen Verwertungshandlungen
vorgenommen, noch hat es die Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indos-
samente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte un-
ter falschem Namen „selbst oder durch Dritte“ vorgenommen hatte, auf jewei-
lige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt. Dadurch konnte das
Landgericht nicht in den Blick nehmen, daß nach den Grundsätzen einer na-
türlichen Handlungseinheit das Vorgehen des Angeklagten naheliegend
weitaus weniger tatmehrheitliche Urkundenfälschungen als die ausgeurteilten
33 Fälle enthält (vgl. BGH NJW 2003, 3573, 3574 m.w.N.). Auch eine etwai-
ge Bindungswirkung von Hehlereitaten blieb so unerörtert. Soweit das Land-
gericht in den Fällen III.2.2. und III.3.2a bis c der Urteilsgründe selbständige
Urkundenfälschungen angenommen hat, wurde nicht bedacht, daß es sich
dabei um notwendige Handlungen zur Erlangung betrügerischer Vorteile in
engem Zusammenhang mit den ausgeurteilten Betrügereien handelte.
Den daraus dem Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen
trägt der Senat vor dem Hintergrund der relativ lange zurückliegenden Tat-
zeiten und der ersichtlich eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten durch
die Verfahrensbeschränkung Rechnung. Die den aufrechterhaltenen Verur-
teilungen zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls im Verhältnis der Tat-
mehrheit zueinander. Durch diese Verfahrensweise ist der Angeklagte nicht
beschwert.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Der neue
Tatrichter wird eine solche aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen auf
der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung des
eingeschränkten Schuldumfangs zu bemessen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal