Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 458/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2004 wird das

Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte

in den Fällen III.1.2 bis 1.24, 1.26 bis 1.33, III.2.2 und

III.3.2a bis c der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die

insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und

notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil

a) im Schuldspruch dementsprechend dahingehend

geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfäl-

schung in vier Fällen (III.1.1, 1.25, III.2.1, III.3.1 der

Urteilsgründe), in einem Fall (III.3.1) in Tateinheit

mit Betrug und in einem weiteren Fall (III.2.1) in

Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-

gehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

4. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-

heitsstrafe aus den verbliebenen vier Einzelfreiheits-

strafen (ein Jahr, zweimal zwei Jahre sowie zwei Jahre

und sechs Monate) und zur Entscheidung über die

verbliebenen Kosten des Rechtsmittels an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „33 Fällen der Urkun-

denfälschung, des weiteren der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuch-

tem Betrug und schließlich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung

sowie dreier weiterer Fälle der Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt.

Die auf die Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten

führt

– nach weitgehender Teileinstellung des Verfahrens – zu einer Verringerung

des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiter-

gehende Revision ist erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte eröffnete nach den Feststellungen des Landgerichts

unter falschem Namen zahlreiche Bankkonten und löste unter ihrer Nutzung

gestohlene Schecks gegen Provision ein. Das Landgericht hat weder eine

Zuordnung der ursprünglich von dem ehemaligen Mitangeklagten W an

vier Tagen erhaltenen Schecks zu den einzelnen Verwertungshandlungen

vorgenommen, noch hat es die Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indos-

samente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte un-

ter falschem Namen „selbst oder durch Dritte“ vorgenommen hatte, auf jewei-

lige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt. Dadurch konnte das

Landgericht nicht in den Blick nehmen, daß nach den Grundsätzen einer na-

türlichen Handlungseinheit das Vorgehen des Angeklagten naheliegend

weitaus weniger tatmehrheitliche Urkundenfälschungen als die ausgeurteilten

33 Fälle enthält (vgl. BGH NJW 2003, 3573, 3574 m.w.N.). Auch eine etwai-

ge Bindungswirkung von Hehlereitaten blieb so unerörtert. Soweit das Land-

gericht in den Fällen III.2.2. und III.3.2a bis c der Urteilsgründe selbständige

Urkundenfälschungen angenommen hat, wurde nicht bedacht, daß es sich

dabei um notwendige Handlungen zur Erlangung betrügerischer Vorteile in

engem Zusammenhang mit den ausgeurteilten Betrügereien handelte.

Den daraus dem Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen

trägt der Senat vor dem Hintergrund der relativ lange zurückliegenden Tat-

zeiten und der ersichtlich eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten durch

die Verfahrensbeschränkung Rechnung. Die den aufrechterhaltenen Verur-

teilungen zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls im Verhältnis der Tat-

mehrheit zueinander. Durch diese Verfahrensweise ist der Angeklagte nicht

beschwert.

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Der neue

Tatrichter wird eine solche aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen auf

der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung des

eingeschränkten Schuldumfangs zu bemessen haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal