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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 482/04

5. Strafsenat

5 StR 482/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. März 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Betruges in Tat-

einheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht ist – nach Urteilsverkündung in Abwesenheit des An-

geklagten und ohne Zustellung des Urteils an den Angeklagten (vgl. § 341

Abs. 2 StPO) – versehentlich von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen

und hat deshalb das schriftliche Urteil ausdrücklich „gemäß § 267 Abs. 4

StPO“ abgekürzt gefaßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, genügen die Ausführungen in

dem abgekürzt gefaßten Urteil nicht, um dem Revisionsgericht die gebotene

sachlichrechtliche Überprüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der

angenommenen Täterschaft statt einer etwaigen Beihilfe, zu ermöglichen.

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