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BGH Beschluss vom 10.11.2004 – 5 StR 482/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. März 2004 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Betruges in Tat-
einheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht ist – nach Urteilsverkündung in Abwesenheit des An-
geklagten und ohne Zustellung des Urteils an den Angeklagten (vgl. § 341
Abs. 2 StPO) – versehentlich von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen
und hat deshalb das schriftliche Urteil ausdrücklich „gemäß § 267 Abs. 4
StPO“ abgekürzt gefaßt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, genügen die Ausführungen in
dem abgekürzt gefaßten Urteil nicht, um dem Revisionsgericht die gebotene
sachlichrechtliche Überprüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
angenommenen Täterschaft statt einer etwaigen Beihilfe, zu ermöglichen.
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