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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 104/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es zum

Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Auch im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klä-

gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom

30. April 2002 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungs-

rente.

Sie ist 1940 geboren und war wegen einer Tätigkeit im öffentlichen

Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Septem-

ber 2000 bezieht die Klägerin eine Versorgungsrente von der Beklagten,

und zwar wegen der Vorschriften in der Satzung der Beklagten (im fol-

genden: VBLS) über das Ruhen der Rente bis zur Vollendung des

63. Lebensjahres (§ 65 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.) zunächst nur in Form

einer Mindestrente. Erst ab 1. September 2003 ist die volle, von der Be-

klagten zum 1. September 2000 berechnete Rente zu zahlen. Für diese

Rente berücksichtigte die Beklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

Doppelbuchst. aa VBLS in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeben-

den Fassung im Hinblick auf den Faktor der gesamtversorgungsfähigen

Zeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemo-

naten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlage-

zahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der Klägerin beige-

tragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Be-

klagte von den 439 Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 342 Monate abgezogen,

in denen Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind; aus der Hälfte

der verbleibenden 97 Monate sowie den 342 Umlagemonaten setzt sich

danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 390,5 Monaten zusam-

men.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der

Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 439 Monaten zu

gewähren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es wegen

der Ruhensvorschriften in der Satzung der Beklagten an dem erforderli-

chen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit der Berufung hat die Klägerin le-

diglich die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ei-

ne Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen

Zeit von 439 Monaten ab dem 1. September 2003 zu zahlen. Diesem An-

trag hat das Landgericht unter anderem mit der Maßgabe stattgegeben,

daß eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten entsprechend der Über-

gangsregelung in § 75 Abs. 1 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der

Versorgungsrenten nur bis zum 31. Dezember 2001 vorzunehmen und

dann nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weiterzuzahlen

sei. Im übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit

der Revision erstrebt die Beklagte die uneingeschränkte Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-

teils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ihre Klage ist in

vollem Umfang unbegründet.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2

VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-

haltskontrolle unterliegende Bestimmung gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB

für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Ver-

tragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der

gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, so-

lange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Ren-

te auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. Die Lücke, die durch

die Unwirksamkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. entstehe, sei nicht etwa

durch die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Sat-

zung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1) ge-

schlossen worden,

jedenfalls nicht

für den Zeitraum bis zum

31. Dezember 2001.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 1 und 2 der Neufassung werden Versorgungsrenten (ohne Berück-

sichtigung von Ruhensregelungen) nach bisherigem Satzungsrecht für

die zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten auf dieses

Datum festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt, die sich entspre-

chend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöhen.

Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist

nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-

schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-

stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos

deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-

langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das

Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-

standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber

"(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend,

halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-

rung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu

gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-

lungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine

Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration

der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-

sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten

Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie

im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-

ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das

Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,

die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden

sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser

Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als

typisch angesehen werden kann.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-

rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,

die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberech-

tigt geworden ist, nämlich seit 1. September 2000. Daß ihr Rentenan-

spruch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7

Satz 1 VBLS a.F. ruhte, ändert nichts daran, daß die Rentenberechti-

gung der Klägerin bereits am 1. September 2000 entstanden war, von

der Beklagten auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist.

Die Klägerin kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt

werden, die noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal

die Beklagte auch der Klägerin bereits seit 1. September 2000 eine Min-

destrente gezahlt hat.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-

berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit

liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf

sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur

Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.

auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-

richt ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine

Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die

ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die

Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente

sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der in Zu-

kunft aufgrund der neuen Satzung von der Beklagten zu leistenden Ver-

sorgungsrenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird

daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen

Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisier-

ten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirt-

schaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versor-

gungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzei-

ten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder

dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzei-

ten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den

Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf

stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Be-

sitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember

2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehand-

lung zu.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch