Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 196/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-

gungsrente.

Sie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei

den B. Verkehrs-Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt, seit

dem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Ta-

rifvertrag West galt. Seither war sie bei der Beklagten zur Versicherung

angemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem

1. August 1999 von der Beklagten eine nach der Anzahl der Umlagemo-

nate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf

Versorgungsrente ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der

Berechnung der Zusatzversorgung hatte die Beklagte gemäß ihrem Be-

scheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese

im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung

der gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen (sog. Halbanrechnung).

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Ver-

sorgungsrente ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die

in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise

in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die

Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab

dem 1. August 1999 über die anerkannte Versorgungsrente von 130,03 €

monatlich hinaus weitere 1.303,17 € monatlich zu za hlen. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegan-

gen, daß Umlagemonate entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der

Satzung der Beklagten in der damals geltenden Fassung (im folgenden:

VBLS a.F.) nur solche Monate seien, für die die Beklagte für die Versi-

cherte Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vor-

dienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht

zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streiti-

ge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß

auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-

zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei-

nen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten

Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege er-

gänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlos-

sen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht

selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehan-

deltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage

und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge-

rechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz-

liche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die

Beklagte abschätze, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz er-

schüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht

gezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von

der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt

werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002

Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß

gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-

zend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der frühe-

ren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt

werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine

Grundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR

52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. Umlagemonate sind

nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die

Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten

Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte

der Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammen-

hang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsur-

teil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und

b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999

(BVerfGE 100, 1 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund

der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II

Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des

Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte

Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der

DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Ren-

tenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung

für mit dem

Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs-

und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I

1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsge-

setzes vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche

Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund

des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den

Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Ge-

setzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-

systemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-

phie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Soweit mit der

Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdie-

nenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf

höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen

entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden

war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unter-

schiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Un-

terschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbeson-

dere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Be-

rechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

Danach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der VBLS

grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.

Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der

DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-

setzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversor-

gungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen

des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Kläge-

rin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-

stungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der

Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten,

der

in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften

durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Ver-

sorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums

(§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber

dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten

Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeits-

entgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in

Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten ge-

leistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE

100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus

Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und ko-

stenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von de-

nen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

b) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ih-

rer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsge-

richt hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Kläge-

rin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin,

die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Aus-

gangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von

Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berück-

sichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe

der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung

von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst anderer-

seits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in

§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hin-

blick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrech-

ten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Un-

gleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im

Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen

der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwun-

gen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange da-

von nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei.

Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das

Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-

sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten

Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie

im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-

ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das

Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,

die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden

sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser

Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als

typisch angesehen werden kann.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-

rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,

die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberech-

tigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch

bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1

VBLS a.F. ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der

Klägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der Beklagten

auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin

kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die

noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte

auch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt

hat.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-

berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit

liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf

sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur

Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.

auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-

richt ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine

Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die

ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die

Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente

sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger

als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.

Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach

§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe

als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-

ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes

berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-

sehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-

geräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin

über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit

nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus

Gründen der Gleichbehandlung zu.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch