BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 325/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. März 2001 (Renten-
beginn).
Er ist am 30. Mai 1944 geboren und war im öffentlichen Dienst bei
einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt
beteiligt ist. Seit 1. März 2001 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-
gungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-
pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-
nung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Be-
klagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die
Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen
ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die
Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-
getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-
nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente
grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen
Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte
Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche
Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-
rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in
der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der
nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR
2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzu-
stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. März 2001 seine vollen,
nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten
zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-
dernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-
landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit
der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger derjenigen Gruppe von
Versorgungsberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. Dezember
2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts
gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das
Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.
Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halban-
rechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die
Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der
beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht
im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-
ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-
angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-
nern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-
te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der
Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte
zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf
die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu
werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-
stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-
gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-
klagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-
den könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen
von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-
höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-
te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente
bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die
nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die
Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von
Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.
Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch
noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber
sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen
gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-
lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das
treffe auf die Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin zu, wie
das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versicherten-
generationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-
lichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stär-
keren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinrei-
chender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-
nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten
erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses
Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-
sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres
2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch
die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer
grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-
rechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-
pisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie
angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-
lichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr
hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die
Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bun-
desverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die
vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind,
noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf
der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch
angesehen werden kann. Für diese Generation ist die Halbanrechnung
der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom
26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183).
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens - bis zum
31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß
gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob
den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-
lung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz
der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler,
ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-
nat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-
handlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes
Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-
behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-
neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-
ten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-
cherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger
geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-
len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst
wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
d) Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört, das hat das Be-
rufungsgericht übersehen, allerdings bereits zu jenen jüngeren Versi-
chertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung von Vor-
dienstzeiten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr
hinnehmbar ist (Rentenbeginn ist hier der 1. März 2001). Dennoch ist er
durch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Er-
gebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt.
Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung
ab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung
der VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen
Dienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002,
371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-
es System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige
System der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige
Aufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch
ein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-
des Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-
gelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-
ben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-
sungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-
nach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und
als solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-
le, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-
sichtigt werden müßten. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der
Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für künftige
Rentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen.
Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-
den allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-
gungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-
rechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-
sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-
höht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente des Klägers weiterhin auf-
grund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte
Besitzstandsrente weitergezahlt wird, wird der Kläger einerseits gleich-
behandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor
dem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen
Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden
Neufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-
nachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten
ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu
leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berech-
tigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus
eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dy-
namisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält,
wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Ver-
sorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-
dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-
der dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-
zeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den
Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen
Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstan-
des hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden
Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch