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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 325/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-

klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. März 2001 (Renten-

beginn).

Er ist am 30. Mai 1944 geboren und war im öffentlichen Dienst bei

einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt

beteiligt ist. Seit 1. März 2001 bezieht der Kläger eine Zusatzversor-

gungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-

pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-

nung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Be-

klagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-

getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-

nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen

Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte

Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche

Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-

rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in

der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der

nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. März 2001 seine vollen,

nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten

zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-

dernde Satzung in Kraft trete.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-

landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit

der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger derjenigen Gruppe von

Versorgungsberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. Dezember

2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts

gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halban-

rechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die

Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der

beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht

im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-

ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-

angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpart-

nern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-

te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der

Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte

zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf

die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu

werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-

stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-

gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Be-

klagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-

den könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im

Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-

zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.

Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber

sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen

gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-

lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das

treffe auf die Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin zu, wie

das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versicherten-

generationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-

lichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stär-

keren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinrei-

chender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-

nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten

erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses

Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-

sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres

2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch

die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer

grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-

rechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-

pisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie

angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-

lichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr

hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bun-

desverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die

vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind,

noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf

der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch

angesehen werden kann. Für diese Generation ist die Halbanrechnung

der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom

26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183).

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens - bis zum

31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß

gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob

den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-

lung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz

der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler,

ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-

nat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-

handlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes

Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-

neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-

ten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-

cherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger

geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-

len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst

wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört, das hat das Be-

rufungsgericht übersehen, allerdings bereits zu jenen jüngeren Versi-

chertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung von Vor-

dienstzeiten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr

hinnehmbar ist (Rentenbeginn ist hier der 1. März 2001). Dennoch ist er

durch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Er-

gebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt.

Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung

ab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung

der VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen

Dienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der

Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002,

371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-

es System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige

System der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige

Aufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch

ein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-

des Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-

gelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-

ben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-

sungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-

nach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und

als solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-

le, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-

sichtigt werden müßten. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der

Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für künftige

Rentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen.

Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-

den allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-

gungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-

rechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-

sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-

höht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente des Klägers weiterhin auf-

grund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte

Besitzstandsrente weitergezahlt wird, wird der Kläger einerseits gleich-

behandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor

dem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen

Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden

Neufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-

nachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten

ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu

leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berech-

tigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus

eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dy-

namisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält,

wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Ver-

sorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-

dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-

der dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-

zeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den

Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen

Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstan-

des hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden

Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch