BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 381/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente
mit Wirkung ab 1. Mai 2001.
Sie ist 1942 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem
Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-
ligt ist. Am 18. November 1999 trat bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit
ein. Den Rentenbeginn setzte die Beklagte auf den 28. Juni 2000 fest.
Der Anspruch ruhte nach § 65 Abs. 3 a ihrer Satzung (im folgenden:
VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßge-
benden Fassung bis zum 30. April 2001, weil die Klägerin Krankengeld
erhielt. Seit 1. Mai 2001 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsren-
te von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der ge-
samtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente ab-
hängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentli-
chen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersver-
sorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hin-
aus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen
Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrech-
nungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-
zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der
vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszuge-
hen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversor-
gung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der
nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40
Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halban-
rechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzli-
chen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis
zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000,
835 = NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihr ab 1. Mai 2001 eine Versorgungsrente auf der Grundlage
einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 502,5 Monaten zu gewähren,
längstens bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde
Satzung in Kraft trete.
Das Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-
ben, daß die gesamtversorgungsfähige Zeit 497 Monate betrage. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen
wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in vol-
lem Umfang.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-
halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine
der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für
unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange
sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu
zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der
Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das
Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-
standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber
"(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend,
halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-
rung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu
gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-
lungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration
der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-
lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-
stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-
lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-
men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-
sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-
ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-
rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Die Klägerin gehört deshalb noch zu einer Versichertengenera-
tion, die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenbe-
rechtigt geworden ist, weil ihr Anspruch auf Versorgungsrente zum
28. Juni 2000 entstanden ist. Daß er gemäß § 65 Abs. 3 a VBLS a.F. zu-
nächst ruhte, ändert daran nichts. Die Klägerin kann daher nicht anders
als solche Versicherte behandelt werden, die noch im Jahre 2000 Rente
von der Beklagten erhalten haben.
e) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-
berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-
richt ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine
Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-
fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
f) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-
sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-
ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-
sehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-
geräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie
der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der
Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden An-
sprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch