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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 395/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom

11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-

gerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-

klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Februar 2001.

Sie ist am 8. Februar 1963 geboren und war im öffentlichen Dienst

bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-

stalt beteiligt ist. Seit 1. Februar 2001 bezieht die Klägerin eine Zusatz-

versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-

rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die

Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-

getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-

nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen

Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte

Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche

Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-

rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in

der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der

nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Februar 2001 (Rentenbe-

ginn) ihre vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenver-

sicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der

Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die

dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-

vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-

halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine

der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen

Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für

unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-

gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-

versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange

sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu

zahlende Versorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-

schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-

stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos

deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-

langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht

sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der dortigen Be-

schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für

die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der

Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener

Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens aller-

dings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Ent-

wicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung

der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Be-

rücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Be-

rechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis

zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt

sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,

600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-

gen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-

rechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-

pisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie

angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-

lichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr

hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als

das Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausge-

gangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner

bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zäh-

len, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlosse-

nen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Für diese

Generation ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-

nehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO).

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - anders als die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - bis zum

31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß

gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob

den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-

lung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz

der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler,

ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-

nat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-

handlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes

Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-

neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-

ten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-

cherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger

geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-

len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst

wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Die 1963 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört

allerdings bereits zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die

die angegriffene Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach Auffassung

des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (Rentenbe-

ginn ist hier der 1. Februar 2001, vgl. dazu Senatsurteil vom 26. No-

vember 2003 aaO). Dennoch ist sie durch die von der Beklagten vorge-

nommene Rentenberechnung im Ergebnis nicht in ihren Rechten aus

Art. 3 GG verletzt.

Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung

ab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung

der VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen

Dienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der

Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002,

371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-

es System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige

System der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige

Aufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch

ein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-

des Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-

gelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-

ben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-

sungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-

nach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und

als solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-

le, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-

sichtigt werden müßten. Die von der Klägerin geforderte volle Anrech-

nung der Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für

künftige Rentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen.

Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-

den allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-

gungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-

rechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-

sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-

höht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente der Klägerin weiterhin auf-

grund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte

Besitzstandsrente weitergezahlt wird, wird die Klägerin einerseits gleich-

behandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor

dem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen

Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden

Neufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-

nachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten

ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu

leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berech-

tigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus

eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der

dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. er-

hält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren

Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-

dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-

der dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-

zeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den

Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen

Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstan-

des hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden

Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch