BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 395/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Februar 2001.
Sie ist am 8. Februar 1963 geboren und war im öffentlichen Dienst
bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-
stalt beteiligt ist. Seit 1. Februar 2001 bezieht die Klägerin eine Zusatz-
versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-
rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die
Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die
Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen
ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die
Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-
getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-
nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente
grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen
Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte
Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche
Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-
rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in
der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der
nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR
2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher beantragt festzu-
stellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Februar 2001 (Rentenbe-
ginn) ihre vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenver-
sicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der
Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-
vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-
halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine
der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für
unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange
sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu
zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der dortigen Be-
schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für
die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der
Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener
Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens aller-
dings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Ent-
wicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung
der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Be-
rücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Be-
rechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis
zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt
sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-
rechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-
pisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie
angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-
lichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr
hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die
Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als
das Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausge-
gangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner
bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zäh-
len, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlosse-
nen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Für diese
Generation ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-
nehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO).
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - anders als die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - bis zum
31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß
gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob
den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-
lung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz
der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler,
ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-
nat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-
handlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes
Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-
behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-
neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-
ten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-
cherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger
geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-
len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst
wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
d) Die 1963 geborene Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
allerdings bereits zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die
die angegriffene Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (Rentenbe-
ginn ist hier der 1. Februar 2001, vgl. dazu Senatsurteil vom 26. No-
vember 2003 aaO). Dennoch ist sie durch die von der Beklagten vorge-
nommene Rentenberechnung im Ergebnis nicht in ihren Rechten aus
Art. 3 GG verletzt.
Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung
ab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung
der VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen
Dienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002,
371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-
es System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige
System der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige
Aufstockung der gesetzlichen Rente auf eine Gesamtversorgung durch
ein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anknüpfen-
des Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes zurück-
gelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. Damit ha-
ben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundesverfas-
sungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, wo-
nach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle und
als solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen sol-
le, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht berück-
sichtigt werden müßten. Die von der Klägerin geforderte volle Anrech-
nung der Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen für
künftige Rentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen.
Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-
den allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-
gungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenbe-
rechtigten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-
sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-
höht. Dadurch, daß deshalb auch die Rente der Klägerin weiterhin auf-
grund der alten Satzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte
Besitzstandsrente weitergezahlt wird, wird die Klägerin einerseits gleich-
behandelt mit den Versicherten, deren Rentenberechtigung schon vor
dem 1. Januar 2001 entstanden war, andererseits gegenüber denjenigen
Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden
Neufassung der VBLS errechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise be-
nachteiligt. Denn nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten
ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu
leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berech-
tigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus
eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der
dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. er-
hält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren
Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-
dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist we-
der dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienst-
zeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den
Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen
Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstan-
des hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden
Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch