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BGH Beschluß vom 11.11.2004 – 1 StR 424/04

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________

StPO §§ 406g, 240

Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechts- anwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbe- fugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.

BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 1 StR 424/04 - LG Mosbach

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 18. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens ver-

letzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten

(§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können.

Die Rüge bleibt erfolglos.

Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat,

kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen

seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen

(vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein sol-

ches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könn-

te nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung ge-

mäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbei-

geführt wurde (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK-

StPO, 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.).

Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß

durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die

Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden

wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen

Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen,

insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dar-

tun (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die

Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

Wahl Kolz Hebenstreit

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